Unterhalt für 18 jährige mit eigener Wohnung /wg zimmer?
Meine Tochter (18) ist kurzfristig ohne Info ausgezogen, nach einem!! Streit, sie hatte, es provoziert, das ich sage, dann geh doch, sie hat heimlich bereits länger nach einer Wohnung gesucht. Nun möchte sie Unterhalt, den ich nicht bereit bin zu zahlen, sie hatte hier 2 Zimmer incl. Alles was man so braucht. Mit sich reden lässt sichs nicht, sie fühlt sich vollkommen im Recht. Sie verdient ca. 650-700 Netto plus Kindergeld.
Sie ist in einer Ausbildung, 2. Lehrjahr.
2 Antworten
Dein Kind ist volljährig und hat eine Entscheidung getroffen. Das sollte man erst einmal akzeptieren.
Dein Kind hat gegenüber beiden Eltern einen Barunterhaltsanspruch, sofern es sich in der Ausbildung / Studium befindet. Hierzu hast du leider nichts gesagt. Das ist aber unbedingt erforderlich.
Der Unterhaltsanspruch lehnt sich an die Düsseldorfer Tabelle an. Schau mal auf der Webseite des OLG Düsseldorf nach.
Vermutlich entscheidend für dich ist folgender Auszug:
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Das scheint dann fast mit Einkommen und Kindergeld übereinzustimmen.
Mein Tip: deine Tochter sollte dir und dem Vater gegenüber ihren Unterhaltsbedarf schriftlich geltend machen. Das Kindergeld solltest du ihr zukommen lassen, alternativ könnte sie einen Abzweigungsantrag bei der Kindergeldstelle stellen.
Ich würde auch das Feuer nicht weiter anheizen. Setz dich mit ihr und ihrem Vater zusammen und besprecht das gemeinsam. Es lohnt sich nicht, für ein paar Euro zu streiten.
Viel Anspruch hätte sie ohnehin nicht. Der Bedarf ab 1.1.2020 ist 860,-€ laut Düsseldorfer Tabelle. Wurde gerade erhöht.
Ihr Einkommen wäre 700,-€ plus Kindergeld 204,-€ minus 100,-€ Freibetrag, wären also 804,-€ anzurechnen. Verblieben 56,-€ Unterhaltsanspruch. Evtl. wären noch Fahrtkosten vom Einkommen abzuziehen.