Universum Inkasso nach Gutschrift durch Deutsche Bahn?

3 Antworten

Nachdem die Hauptforderung bereits am 21.4. beglichen wurde ist die Forderung des Inkassos jetzt im Nachhinein gegenstandlos.

Und die Bahn war hier nicht berechtigt Deine verspätete Zahlung zurückzuüberweisen, wenn der Verwendungszweck eindeutig definiert war ..... "Kostenminderungspflicht"

Ich würde meine Zahlung erneut an die Bahn leisten ... Du hast mit dem Inkasso dann nichts zu tun.


Answer123  15.05.2020, 02:41

Sehe ich ähnlich. Angebracht wäre hier eine weitere Zahlungsaufforderung über die 2,50 € + meinetwegen nochmal 2,50 € Mahngebühren zzgl. 0,00 € Zinsen gewesen. Der Zahlungswille war eindeutig erkennbar. Die DB hat sich hier selbst in Annahmeverzug gesetzt (§ 293 BGB).

Voraussetzung für die Argumentation ist allerdings, dass die DB nach wie vor Gläubiger ist und die Forderung nicht verkauft hat, was zu prüfen wäre. Dann wären die Inkassokosten allerdings vermutlich unzulässig.

Salo123 
Beitragsersteller
 15.05.2020, 13:17

Vielen Dank für die Antwort, obwohl ich nicht fristgerecht gezahlt habe, habe ich versucht schnellstmöglich meinen Fehler zu korrigieren und den Betrag doch noch überwiesen. Mich nun trotzdem als Schuldner darzustellen, obwohl ich meine Schuld ja beglichen habe, entspricht nicht meinem Rechtsempfinden. Allerdings bin ich hier nicht sehr bewandert, da ich an sich meine Rechnungen immer pünktlich begleiche ^^ (nur diese Eine ist leider untergegangen). Ich würde nun dem Imkasso Unternehmen einen Screenshot der Überweisung vom 21.04. zuschicken mit der Vorderung mir seitens der Bahn eine erneute Zahlungsaufforderung zu schicken. Wäre das der richtige Weg? Vielen Dank!

Answer123  15.05.2020, 20:21
@Salo123

Meine Frage oben ist noch offen: Betreibt das Inkassobüro im Namen der Bahn oder im eigenen Namen? Liegt eine Vollmacht der Bahn für die Eintreibung vor?

Ich würde erst mal direkt die Bahn anschreiben und mitteilen, dass sich die Deutsche Bahn mit der Rücküberweisung in Annahmeverzug gesetzt hat (§ 293 BGB) und du weiterhin eine Zahlung der Ursprungsforderung i. H. v. 231,50 € an die DB anbietest. Die Kosten für die Beauftragung des Inkassobüros weist du jedoch zurück, da eine Beauftragung dieses unter den gegebenen Umständen unverhältnismäßig war und der Schadensminderungspflicht des Gläubigers (§ 254 BGB) widerspricht. Ggf. kannst du auch noch -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- eine Aufwandsentschädigung von 2,50 € anbieten (analog zu einer weitere Mahnung, wie sie unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit anstelle der Beauftragung des Inkassobüros geboten gewesen wäre).

Salo123 
Beitragsersteller
 15.05.2020, 20:38
@Answer123

Vielen Dank für das Erinnern. Gemäß des Schreibens der Universum wurde die Forderung von an der DB Vertrieb GmbH an das Inkasso Unternehmen "zum Einzug abgetreten".

erst einmal..... bist du dir sicher, dass die Forderung überhaupt gerechtfertigt ist und du es nicht mit der alten Betrugsmaschen zu tun hast❓ok, zurück überweisen spricht zwar eher für eine Echtheit.... wissen mußt du es letztlich 🤷‍♀️

https://www.universum-group.de/blog/universum-bietet/betrug-im-inkasso-kriminelle-versenden-falsche-zahlungsaufforderungen/

.... solltest du eine telefonische Nachfrage erwägen, dann nutze nicht den evtl. im Link angebotenen Telefonkontakt ‼️‼️‼️


Salo123 
Beitragsersteller
 15.05.2020, 13:13

Das ist leider schon echt gewesen. Die Zahlungserinnerung der Bahn war durchaus gerechtfertigt. Die Überweisung des Betrags ist einfach untergegangen und das hat dieses Durcheinander nun verursacht. Ich sehe es kritisch, dass die Bahn meine Schuldbegleichung abgelehnt hat und den Betrag rücküberwiesen hat. Dass die UNIVERSUM mich nun als Schulder darzustellt, finde ich sehr komisch und wüsste gerne wie gerechtfertigt das ist. Danke trotzdem für Deine Antwort.

Prüfe hier - Inkassorechner: http://www.inkassogebuehren-rechner.de/


Salo123 
Beitragsersteller
 15.05.2020, 13:25

Vielen Dank für den Tip. Gemäss dem Rechner ist die Höhe des Betrages gerechtfertigt. Allerdings ist die Frage, ob das Inkasso überhaupt an mich herantreten darf. Ich habe den Betrag vier Tage später (17.4. war Frist, am 21.04. habe ich dann überwiesen) an die Bahn gezahlt, doch hat die Zahlungsannahme quasi verweigert, was mich sehr stutzig macht. Ist die Strafzahlung der Inkasso-Kosten generell berechtigt, obwohl ich den Betrag erwiesenermassen beglichen habe?

Answer123  15.05.2020, 20:07
@Salo123

Nur mal grundsätzlich: Entscheidend ist nicht, wann du überwiesen hast, sondern wann das Geld beim Gläubiger gebucht wurde. Und das kann durchaus erst am 23.04. gewesen sein. 6 Tage sind schon nicht ganz wenig. Die Frage ist aber, wann die Bahn das Inkassobüro beauftragt hat. Dass du erst am 11.05. Post von diesem bekommen hast, deutet tendenziell auf eine spätere Beauftragung hin. So oder so ist eine Zurückweisung der Zahlung kein adäquater Schritt, um Geld zu bekommen.