Supermarkt verweigert Haftung auf dem eigenen Parkplatz - gilt das in jeder Situation?

2 Antworten

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Nein, der von dir geschilderte Fall wäre ganz eindeutig in den Bereich der betrieblichen Haftung des Supermarktes gefallen. Ohne Wenn und Aber!

Der Ausschluß bezieht sich meines Erachtens auf beispielsweise durch Unbekannte beschädigte Fahrzeuge, deren Halter möglicherweise die Supermarktkette aus der Haus- und Grundbesitzerhaftung in die Pflicht nehmen wollen - die werden keinen Schadenersatz erhalten.

Ein teilweiser Haftungsausschluß ist durch ein entsprechendes Schild durchaus möglich, jedoch handelt es sich um eine für die Öffentlichkeit zugängliche Verkehrsfläche, d.h. im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Parkplatzverantwortliche durchaus. Eine unzureichende Sicherung eines Müllcontainers dürfte in den Bereich grober Fahrlässigkeit fallen, da dadurch leicht Menschen zu Schaden kommen könnten.

Es gibt eine Reihe von Fällen mit entsprechenden Entscheidungen zur Haftung für Privatparkplätze, die für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, z.B. dies hier:

http://www.juraforum.de/verkehrsrecht/bei-einem-sturz-im-parkhaus-aauf-eigene-gefahra-dennoch-schadensersatz-2877