Steuern auf deutsche Lebensversicherung im Ausland
Hallo alle zusammen, ich habe ein Frage, die mich zum verzweifeln bringen könnte.
Und zwar haben wir folgenden Sachverhalt: Eine Person A, Rentner, bezieht eine Lebensversicherung, die zwischen 1960 und 1970 abgeschlossen wurde. Person A zieht Ende 2006 nach Kanada und verlegt den kompletten Wohnsitz nach Kanada. (Der Wohnsitz wurde in Deutschland abgemeldet) Das deutsche Konto, auf das die Lebensversicherung kommt, bleibt weiter bestehen.
Mit dem Umzug beendet die Versicherung automatisch den Steuerabzug für die Lebensversicherung, d.h. die Lebensversicherung wird vollständig ausbezahlt.
Anfang 2008 meldet sich das Finanzamt, da keine Steuern mehr gezahlt wurden und veranlasst, dass die Steuern wieder abgezogen werden. Zudem werden die Nachforderungen für 2007 nun doppelt abgezogen. D.h. im Prinzip wird jetzt momentan jeden Monat nahezu 3 mal Steuer abgezogen. 1x normal und 2x die Nachzahlung, sodass man nach 6-7 Monaten fertig wär.
Auf Anfrage einer Rechtsgrundlage/Belehrung/Hinweis/Auflistung ect. bekam nun Person A Unterlagen aus denen hervorging, dass die Lebensversicherung "aus Versehen" die Abzüge nach Steuerklasse X nicht abgezogen hat.
Meine Frage lautet nun:
- Muss Person A , die im Ausland wohnt, in Deutschland auf die deutsche Lebensversicherung Steuern zahlen?
- Ist die Vorgehensweise des Finanzamtes rechtens?
1 Antwort
Aus der Fragestellung schliesse ich, dass es sich nicht um eine LV, sondern um eine Rentenversicherung handelt, bzw. um eine Lebensversicherung, die as Rente ausgezahlt wird.
Durch den Umzug nach Kanada ist der Rentener nciht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sondern nur noch beschränkt steuerpflichtig mit seinen inländischen Einkünften.
Normalerweise wied diese Rente nur mit dem Ertragsanteil besteuert udn es wird keine Steuer abgezogen. Ein Abzug nach "Steuerklasse" deutet ja auf Bezüge aus einem früheren Arbeitsverhältnis, also Betriebsrente.
Dazu müßte dann das DBA mit Kanada geprüft werden.
Das sagt in Artiekl 18, dass die Renten in dem Vertragsstaat besteuert werden können, wenn die Ansprüche dort aus Kassen sind bei denen die Beiträge zu einem steuerabzug geführt haben.
Also scheint die Besteuerung in "D" ach diesen Vorschriften zulässig (soeit nciht noch genauere Infos vorliegen).