Sonderkündigungsrecht PKV bei Statuswechsel/Beginn Referendariat?
Meine Frau ist als Studentin über mich 70% Beihilfeberechtigt und 30% Privat versichert. Ihr Referendariat beginnt recht bald, dann wäre sie 50% Beihilfeberechtigt. Nun soll bei Ihr der Anbieter (andere PKV) gewechselt werden. Gibt es in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht aufgrund des Statuswechsels? Oder gelten die "normalen" Kündigungsfristen? Kann nichts darüber finden, nur bei Wechsel von GKV in PKV...
3 Antworten
Hallo, der Statuswechsel als Sonderkündigungsrecht geistert seit Jahrzehnten durch die Köpfe. Den gibt es nicht und wenn, wäre damit ja ein Wechsel der Systeme gemeint.
Hier soll ja innerhalb der PKV der Anbieter gewechselt werden und da gelten normale Kündigungsfristen. Und der Wechsel sollte gut überlegt werden (Verlust der Alterungsrückstellung, neue Gesundheitsfragen etc.)
Viel Glück
Barmer
Hallo,
im Gesetz ist nur das Sonderkündigungsrecht bei Wechsel von der PKV in die GKV beschrieben.
Es gelten somit die Kündigungsfristen laut vereinbartem Vertrag. Da kann jeder Vertrag/Tarif andere Regelungen haben.
Vielleicht wichtig:
- klären, ob im bisherigen Tarif Altersrückstellungen gebildet wurden (bei Studententarifen ist das oft nicht der Fall)
- Fristen im Vertrag für die Info an die Versicherung bei Änderung des Beihilfesatzes feststellen (ggf. in dem Zusammenhang ein besonderes Kündigungsrecht?)
- Gesundheitsfragen beim neuen Versicherungsantrag immer zu 100% korrekt beantworten, sonst gefährdet man den Versicherungsschutz.
https://www.test.de/Gesundheitsfragen-Was-Sie-der-Versicherung-sagen-muessen-4648167-4648172/
Gruß
RHW
Die Anpassung der privaten Restkostenversicherung an die geänderte Beihilfeberechtigung (50 % statt bisher 70 %) alleine löst kein Sonderkündigungsrecht aus, hier bleibt nur die ordentliche Kündigung.
Allerdings besagen die Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009) in § 13 (4):
"Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens
kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht."
Das ist der Paragraph der z.B. bei Übergang von Referendar (= Beamtenanwärter, Beamter auf Widerruf) auf Beamter auf Probe (Verbeamtung) ein Sonderkündigungsrecht auslöst, bedingt durch die Änderung der Tarifkalkulationen. Man liest hier in einigen Laienforen immer was von Statuswechsel, das ist ein Unwort und in diesem Zusammenhang falsch.
M.E. trifft dieser Paragraph aber auf die Situation Ihrer Frau nicht zu.