Rücklastschrift nach Kontoauflösung?

3 Antworten

Hast du damals beim Bezahlen die PIN eingegeben oder einen Beleg unterschrieben?

Bei einer Zahlung mit PIN-Eingabe dürfte so etwas eigentlich gar nicht passieren, und bei Zahlung mit Unterschrift hast du vermutlich mit der Unterschrift die Zustimmung zu dieser Vorgehensweise bei Nichteinlösung und zur Übernahme der entsprechenden Kosten gegeben.

Wirklich fragwürdig scheinen nur die letzten beiden Posten zu sein, aber um wegen rund 20 Euro jetzt noch weitere rechtliche Maßnahmen (wie einen gerichtlichen Mahnbescheid mit anschließendem Widerspruch usw.) zu riskieren oder auch nur weiteren Schriftverkehr zu führen, wäre mir meine Zeit zu schade.

Es geht also eigentlich um 20 Euro Differenz. Meine persönliche Bilanz wäre, diese 20 Euro zusätzlich (also den Gesamtbetrag) einfach zu bezahlen.

Alternative wäre der Empfang einiger folgender Briefe (Inkasso nebst Inkassogebühren, Mahnbescheid, Gerichtskosten etc.).

Eigentlich sollte man ja wissen, dass man bei einem Kontowechsel das alte Konto noch ein paar Monate bestehen lassen sollte, um solche Vorfälle zu vermeiden.

Ich finde die Gebühren auch vergleichsweise noch recht human.

Weist du denn ob es damals abgebucht wurde bzw hast du ein Kontoauszug?

Also die ersten 3 Posten sind nachvollziehbar. Die letzten 2 jedoch nicht. Es gibt eine Rechtsprechung die besagt, dass Mahnkosten nicht höher als die tatsächliche Papier- und Versandkosten sein dürfen.

Und der Posten sonstige Kosten ist schon mal gar nicht rechtskräftig, soll man hier den Donut und den Kaffee des Sachbearbeiters zahlen oder wie?


FM297 
Beitragsersteller
 04.05.2021, 21:58

Der Warenkauf wurde damals nicht abgebucht.

Soll ich also nur die ersten drei Posten überweisen und den anderen beiden schriftlich widersprechen?

Leo2021  04.05.2021, 22:01
@FM297

Ich würde erstmal einen Widerspruch auf die beiden letzten Posten schreiben mit dem Hinweis auf die Rechtssprechung (die kannst du bei Google schnell finden)

Und dabei freundlich bitten die Mahnung dementsprechend zu korrigieren