Ich habe die Grafikkarte für 500 € online im Shop bestellt, bekomme ich aber viel billiger und älteres Modell als die bestellte.
Die falsche Grafikkarte war in der Verpackung von der bestellte Grafikkarte, so habe ich nicht sofort bemerkt, dass in der Verpackung die falsche Grafikkarte ist. Als ich die Grafikkarte bekam, machte ich ein paar Fotos, und in den Schrank gelegt, bis alle anderen Teile des zukünftigen Computers kommen. Nach einem Monat, als alle Computerteile kamen, ich öffnete die Folie der Grafikkarte, und sah, dass drin eine falsche Grafikkarte ist. Ich habe dies sofort dem Online-Shop gemeldet.
Antwort: Die Frist beträgt 2 Wochen nach Erhalt der Ware. Daher können wir vom Prinzip her keine Rückgabe akzeptieren. Aber Online-Shop schickte mir Retourenlabel zu meiner Rücksendung. Das Paket wurde gesendet und geliefert. Seitdem beantwortet das Shop mir nicht.
Nach meiner Rücksendung ist fast zwei Monate vergangen, keine Informationen vom Shop, kein Umtausch, keine Rückerstattung, meine e-mails ignoriert!
Jetzt habe ich keine Grafikkarte und kein Geld.
Wer hat Recht ich oder der Verkäufer?
Meiner Meinung nach ist dies ein Betrug, die richtige Verpackung mit dem falschen Ware.
die Letzte E-Mail vom Verkäufer
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Vielen Dank für deine Nachricht.
Es ist uns unbegreiflich wie eine falsche Garafikkarte in der Verpackung
sein konnte. Alle unsere Produkte werden in genau demselben Zustand
geliefert, in dem wir sie vom Anbieter erhalten.
Du stehst in der Pflicht, erst Recht bei einen solch hochwertigen Artikel,
ihn bei Erhalt umgehend zu prüfen.
Siehe link anbei:
https://www.kauf-vertrag.ch/pruefungspflicht-und-ruegepflicht
https://www.weka.ch/themen/recht/kauf-und-verkauf/maengelrechte-beim-kauf/article/warenkontrolle-pflicht-des-kaeufers-und-moegliche-uebertragung-auf-den-verkaeufer/
Nach Art. 201 OR ist die Wareneingangskontrolle folgendermaßen geregelt:
Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange möglich ist,
die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen. Damit kann der Käufer auch
Fachleute beauftragen. Dann gilt das Urteil nach dem Fachwissen als
maßgebend. Falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu
leisten hat, muss der Käufer diesem sofort Anzeige machen.
Versäumt der Käufer das, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt.
Von daher können wir deine Reklamation nicht mehr annehmen, es lag zu viel
zeit dazwischen.
Wir hoffen auf dein Verständnis.
Mit besten Grüßen,