Niedersächsisches Meldegesetz - Missverständniss !?

2 Antworten

Wenn ihr diese Wohnung nur zu Urlaubszwecken genutzt habt (Aufenthalt jeweils kürzer als 2 Monate), dann ist keine Meldung erforderlich.

Aber wenn die Kommune zu der diese Wohnung gehört, eine Zweitwohnungssteuer erhebt, dann kann es Probleme geben - je nach Satzung der Kommune, denn diese Steuer ist oft an den Besitz der Wohnung geknüpft, sie entfällt aber, wenn man dort seinen einzigen Wohnsitz in Deutschland anmeldet.

Zunächst mal ist die Ferienwohnung eine Wohnung im Sinne des Niedersächsischen Meldegesetzes: "Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird."

§9 sagt: "(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden." und "(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden."

§17 sagt dann "Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 wird eine Meldepflicht nicht begründet, wenn (...) 2. eine Person, die sonst im Ausland wohnt und nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Wohnung für nicht länger als zwei Monate bezieht (...)"

Wenn Ihr also mit Wohnsitz im Ausland und ohne Wohnsitz im Inland nicht länger als zwei Monate in der Ferienwohnung wohnt, dann besteht auch keine Meldepflicht. Die Ordnungswidrigkeit ist damit keine und das Bußgeld ist aufzuheben.

Niedersächsisches Meldegesetz: http://www.schure.de/2104001/nmg.htm