Nach Abschluss noch immatrikuliert - Kann man als Student noch angestellt werden?
Hallo, mein Sohn ist gerade mit seinem Bachelor Studium fertig geworden. Er ist noch bis Oktober eingeschrieben, da er seinen Abschluss erst nach Beginn des neuen Semesters fertig korrigiert bekommen hat. Im Sommer will er nun einen Studentenjob machen, 1-2 Monate in einer Fabik arbeiten um Geld zu bekommen. Danach wird er nicht direkt mit dem Master weiter machen, sondern eher 2 Jahre arbeiten. Muss er hierbei steuerlich etwas beachten? Ist er offiziell noch als Student noch anstellbar? Seine offizielle Immatrikulation ist am 30.9.2012 auch wenn er schon jetzt nichts mehr an der Uni machen muss...?
2 Antworten
So lange er immatrikuliert ist, kann er auch ganz normal als Student arbeiten. Er hat ja seine Immatrikulationsbescheinigung. Die Tatsache, dass er danach nicht weiterstudiert, sondern arbeitet, ändert daran nichts. Erst nach der Exmatrikulation gelten für ihn die normalen Steuerregeln. Wenn er zuviel verdient, muss er sich aber wahrscheinlich auch jetzt schon selbst krankenversichern.
Steuerlich bestehen keine Probleme, weil es seit 2012 keine Einkommensgrenzen mehr gibt, die das Kindergeld gefährden könnten.
Falls kostenlose Mitversicherung in der KV der Eltern besteht, dann gilt:
Das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf im Jahr 2012 nicht den Betrag von 375 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) übersteigen. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob) liegt die Grenze bei 400 € im Monat. Unschädlich ist es, wenn die genannten Grenzen in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten werden. Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen. Da es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen gemäß § 16 SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind von den Bruttoeinkünften auf jeden Fall Werbungskosten abzuziehen. Bei Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit (Beschäftigung) geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages i.H.v. 1.000 € pro Kalenderjahr[1]; bei Einnahmen aus Kapitalvermögen wird der Sparerpauschbetrag i.H.v. 801 € pro Kalenderjahr abgezogen.[2] Der Abzug der jeweiligen Pauschale ist unabhängig davon, ob tatsächlich Werbungskosten angefallen sind. Über die Pauschale hinausgehende - steuerrechtlich anerkannte - Kosten müssen ausdrücklich geltend gemacht werden.