Mahnung von Eos Inkassounternehmen?!?
Ich habe folgendes Problem:
Ich habe im Sommer beim Otto Versand Marketplace Schuhe für meinen Mann bestellt und auch gleich bezahlt. Dummerweise habe ich den falschen Verwendungszweck angegeben, sodass das Geld falsch gebucht wurde. Klar, mein Fehler....
Im Oktober bekam ich eine Zahlungsaufforderung des oben genannten Inkassounternehmens, beauftragt von Ratepay. Natürlich ist der Betrag jz wesentlich höher.
Ich habe dort angerufen, bin sehr unfreundlich behandelt worden und letztendlich legte der Mensch am anderen Ende der Leitung einfach auf.
Ich habe versucht mit Ratepay Kontakt aufzunehmen, keine Reaktion.
Ich war schon kurz davor zu zahlen, so sehr belastet mich das ganze....
Ich habe dann per Email schriftlichen Wiederspruch eingelegt, keine Reaktion, aber eine erneute Zahlungsaufforderung.
Jetzt will ich per Brief Wiederspruch einlegen, man sagte mir das wäre sinnvoller.
Ich will wenigstens erreichen, dass das gezahlte Geld ( etwa die Hälfte der Rechnung) angerechnet wird.
Was sagt ihr dazu?
LG, sikati
4 Antworten
Normalerweise steht auf der Rechnung immer drauf, dass man für eine korrekte Verbuchung den korrekten Verwendungszweck angeben muß. Das hast Du ignoriert, also jammere nicht und zahle einfach und verbuche das Ganze als Lehrgeld. Ein Widerspruch wird vom Versandhändler höchstens anerkannt, wenn Du nachweisen kannst, dass es ihm ein leichtes gewesen wäre, einen Bezug zum Zahlungseingang herzustellen. Das wird Dir aber in der Regel nicht gelingen.
Nein, denn Du vermischst immer zwei unterschiedliche Angelegenheiten. Natürlich steht Dir eine Rückzahlung des Betrages zu, aber nicht eine Verrechnung!
Das sehe ich klar anders. Du hättest selbstverständlich Recht, wenn die Überweisung an den falschen Empfänger gegangen ist. Das kann ich dem Sachverhalt hier aber nicht entnehmen.
Der Schuldner ist verpflichtet,
- den Kaufpreis an den Gläubiger zu zahlen und
- dem Gläubiger eine Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen.
Punkt 1 wurde unstreitig fristgemäß erfüllt, Punkt 2 hat der FS durch Mitteilung an das (mutmaßlich ordnungsgemäß bevollmächtigte) Inkassobüro nachgeholt. Damit hat der Schuldner (der FS) seine Pflicht gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegenüber dem Gläubiger erfüllt. Offen bleibt nur noch ein eventueller Schadensersatzanspruch des Gläubigers aus § 280 / § 286 BGB (hier hauptsächlich die Inkassokosten).
Im Übrigen hat der Gläubiger die Zahlung durch das Behalten selbiger stillschweigend akzeptiert.
Dem Grunde nach wirst du die Inkassokosten möglicherweise durchaus tragen müssen. Du bist nicht nur verpflichtet, den RE-Betrag zu zahlen, du musst auch so zahlen, dass der Empfänger die Zahlung zuordnen kann. Tust du das nicht, bis du für die daraus resultierenden Kosten verantwortlich (vgl. z. B. AG München, Urteil vom 07.02.2019 - 161 C 22009/17).
Daher wäre interessant zu wissen:
Auf wessen Namen ist die Bestellung erfolgt bzw. die Rechnung ausgestellt? Und von wessen Konto wurde die Hauptforderung überweisen? Sofern abweichend: Habt ihr den gleichen Nachnamen? Ist der Name eher selten oder ein Allerweltsname?
Worauf ich hinaus will: Wäre es Ratepay möglich gewesen, die Zahlung trotz des falschen Verwendungszwecks zuzuordnen?
Wie bist du eigentlich überhaupt auf den falschen Verwendungszweck gekommen? Stammt der von einer alten, bereits bezahlten Rechnung?
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Unbestreitbar ist natürlich, dass die Hauptforderung an sich ausgeglichen ist. Aber das werden die auch noch kapieren.
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Sofern wir die Inkassokosten dem Grunde nach anerkennen, sollten wir auf jeden Fall die Höhe dieser prüfen. Die ist vermutlich unangemessen hoch.
Für den Fall, dass die Beauftragung des Inkassobüros nach dem 30.09.2021 erfolgt ist, stelle ich mal § 13 Abs. 2 i.V.m. Nr. 2300 Abs. 2 Satz 2 VV RVG (geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3320)) in den Raum.
Das EINE, nämlich die Falschzahlung (DEIN Fehler) hat mit dem ANDEREN rein GAR NICHTS zu tun.
Zahle!
Denn mit dem ersten Vorgang hat das Inkassobüro NICHTS zu tun.
Und parallel kümmerst Du dich darum, dass Du das andere Geld zurück bekommst!
Man kann es natürlich auch unnötig kompliziert angehen.
Ich hoffe du hast noch nicht bezahlt.
Es fallen KEINE INKASSOKOSTEN ANEOS ist ein Konzernunternehmen der OTTO Gruppe.
Bedeutet: Konzerninkasso.
Und Konzerninkasso leisten weder eine Rechtsdienstleistung, noch sind Inkassokosten eines Konzerninkasso´s erstattungsfähig.
Aber ich darf ja wohl erwarten, dass das gezahlte Geld verrechnet wird??