Kunden überweisen mehr als auf der Rechnung als eine Art Spende. Muss ich das versteuern?

2 Antworten

Endlich mal eine hochinteressante Frage und ich bin auch gespannt, was die anderen Antworter dazu sagen werden.

Ich rekapituliere zur Sicherheit:

Du verkaufst etwas, vermutlich mit christlichem/kirchlichem Hintergrund. Dein Preis wäre z. B. 15,90 Euro, aber der Kunde zahlt 20,- Euro.

Habe ich es richtig verstanden?

Dann haben wir zwei Problemkreise:

  1. Umsatzsteuer. Hier bin ich der Ansicht, dass der Mehrbetrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die Gegenleistung ist die Ware. Der Wert der Ware bestimmt sich nach dem geforderten Preis. Der Mehrbetrag ist kein Entgelt und unterliegt damit nicht der Umsatzsteuer.
  2. Ertragsteuern. Hier gehört es m. E. zu den Betriebseinnahmen. Es gibt zwar einen Zuwendungscharakter, aber es ist keine Schenkung im Sinn des BGB, es geht an den Unternehmer und betrifft seinen Betrieb.

Diese Lösung stimmt mit der Überein, die auch für Trinkgelder gilt.

Ich habe in meinem eBook zum Thema Crowdfunding die Lösung auch Analog so ausgeführt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

onnEVier245  12.07.2022, 17:15
Umsatzsteuer

Sehe ich anders und stütze mich dabei auf § 10 (1) Satz 2 UStG.

Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer... erhält 

Den Wert von 20 Euro kann man ziemlich genau bestimmen.

gandalf94305  13.07.2022, 07:22

Ich bin kein Steuerexperte und lerne als harmloser Laie immer gerne dazu, aber mir scheint der Vergleich mit Trinkgeld nicht valide (siehe meine Antwort).

Ich gehe davon aus, dass Dein Gewerbe nicht als eine gemeinnützige Organisation anerkannt bist und daher keine Spenden im engeren Sinne annehmen kann.

Zusätzliche Beträge, die Kunden zahlen, sind damit aus meiner Sicht Betriebseinkünfte, die auch der Umsatzsteuer unterliegen. Als Kriterium für "Trinkgeld" wird in §3 Nr. 51 EStG gefordert, dass die freiwilligen Zuwendungen an einen Arbeitnehmer gegeben werden. Bezahlen die Kunden per Überweisung, so qualifiziert dies IMHO nicht als Trinkgeld, da die Betriebseinnahme an das Unternehmen bzw. den Unternehmer geht. Aus diesem Grund würde ich das auch nicht als Schenkung interpretieren, denn der Empfänger ist das Unternehmen.