Antwort
Dass auch der Erbe im Todesfall des Mieters die für die haushaltsnahen Dienstleistungen angefallenen Kosten gelten machen kann, wurde von der Berliner Finanzverwaltung (Senatsverwaltung für Finanzen/Berlin, Information der Fachreferate III A bis III C, 1/2007) bejaht. Den Haushalt des Verstorbenen muss der Erbe aufgrund der übergegangenen Verpflichtungen für eine kurze Übergangszeit fortführen.