Können einzelne Mitarbeiter einer Abteilung von Kurzarbeit ausgeschlossen werden?

2 Antworten

"Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld Überstundenguthaben und (Rest)Urlaubsansprüche abzubauen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bereits anderweitig verplant hat. Der Abbau von Überstunden und (Rest)Urlaubsansprüchen ist für die Bewilligung von KuG auch nach der Gesetzesänderung zwingend."

https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/hilfe-fuer-arbeitgeber-bei-arbeitsausfall-durch-corona

Kurzarbeit kann sich auf den ganzen Betrieb beziehen oder auch nur auf Abteilungen.

Es dürfen nicht einzelne Arbeitnehmer willkürlich herausgepickt werden. 

M.E. erfolgt das ja in zwei Schritten. Erst wird Kurzarbeit für den Betrieb/die Abteilung im Prinzip angemeldet. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Dann wird im zweiten Schritt eine Liste erstellt, in der jeder betroffene Arbeitnehmer mit Soll-Entgelt und Ist-Entgelt aufgeführt wird.

Da Du noch viele Überstunden hast, die vorrangig abgebaut werden müssen, sinkt Dein Lohn doch entsprechend weniger oder gar nicht. Angenommen, Du arbeitest 80 Stunden weniger als normal, hast aber noch 100 Überstunden, dann würdest Du m.E. den vollen Lohn erhalten und kein KuG. Und noch 20 Überstunden behalten.

Diesen link fand ich interessant, da unten auch die Formulare gezeigt werden.

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.akademie.de/wissen/kurzarbeit-kurzarbeitergeld-kleine-unternehmen&ved=2ahUKEwij9ObhxMLoAhWly6YKHVKNAB04FBAWMAF6BAgJEAE&usg=AOvVaw3D5WAQYt0aw6KAdl0aSDHN