Kleine Rente + wohne im Haus meiner Mutter (Rentnerin)
Ich bekomme eine Erwerbsunfähigkeitsrente (380,- €), bin 40 Jahre alt und bewohne ein Zimmer mit Küche und Bad im Haus meiner Mutter. Mein Vater ist vor kurzem verstorben, so dass meine Mutter jetzt auch nur eine kleine Witwenrente bezieht. Wieviel das genau sein wird wissen wir noch nicht, aber es wird sicher unter 1000,- € sein. Bisher haben mich meine Eltern unterstützt. Jetzt kann ich das meiner Mutter nicht mehr zumuten und ich möchte Grundsicherung beantragen. Ist meine Mutter verpflichtet, mich weiterhin kostenlos in Ihrem Haus wohnen zu lassen? Kann Sie mir die von mir bewohnte Wohnung vermieten? Kann ich in diesem Fall diese Mietkosten in der Grundsicherung angeben? Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort.
2 Antworten
Herzliches Beileid für den Tod Deines Vaters.
Bevor wir uns mit dem Geld und möglichen Zuschüssen befassen bleibt zu klären, ob Du eventuell im zum Teil des eigenen Hauses wohnst.
Du schreibst
bewohne ein Zimmer mit Küche und Bad im Haus meiner Mutter
Ist es das Haus Deiner Mutter schon längere Zeit?
Oder durch ERbschaft von Deinem Vater?
Hast Du überhaupt geerbt?
Wichtig ist, Du hast einen eigenen Hausstand und somit das Recht völlig unabhängig von igendwelchen Einflüssen Grundsicherung zu beantragen.
Du kannst die Wohnung von Deiner Mutter mieten. Sie muss die Miete nach Abzug der Kosten (Abschreibungen, Versicheung, Grundsteuer, Reparaturen, evtl. Zinsen) versteuern.
Die steuer kann nicht so hoch sein, wie ggf. der Mietanteil in der Grundsicherung.
Du könntest auch erstmal Wohngeld probieren.
Schließe mit Deiner Mutter einen Mietvertrag ab (Muster für Miet- bzw. Untermietverträge gibt es in gutsortieren Schreibwarenläden)
Stell beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Grundsicherung, denn erhält die Mutter selbst keine Sozialleistungen, sind Kosten für die Unterkunft, die Heizung und die Warmwasserversorgung des grundsicherungsberechtigten Kindes nach einem Urteil des BSG nur dann zu übernehmen, wenn die Eltern mit ihrem Kind einen Miet- bzw. Untermietvertrag geschlossen haben.
Der Mietvertrag muss ernsthaft gewollt sein. Es muss also nachweisbar sein, dass die Absicht besteht, den vereinbarten Mietzins tatsächlich zu zahlen. Ist dies der Fall, übernimmt das Sozialamt die vertraglich vereinbarte Miete nebst Nebenkosten, soweit deren Höhe angemessen ist.
Angemessen ist das, was ortsüblicher Weise als Miete für Wohnraum zu zahlen ist, der nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt.
Mieteinnahmen derMutter sind Einkünfte, die bei der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.