Jobwechel nach Neuberechnung. Muß dieses dem Expartner gemeldet werden?
Hallo,
folgende Situation... unser Kind ist 18 geworden und dann wurde der neue Unterhalt berechnet. 2 Monate später hat ein Elternteil einen neuen Job (jetzt Vollzeitstelle) angenommen. Die Eltern möchten keinen Kontakt zu einander haben, da das gemeinsame Kind nun erwachsen ist. Nach über 2 Jahren ist unser Kind über 20 und nun stellt sich heraus, das ich deutlich weniger hätte zahlen müssen bzw. die Person mit dem neuen Job deutlich mehr. Besteht nicht eine einfach Meldepflicht? Woher soll man wissen, das der Ex / die Ex ein neuen Job hat? Wenn ja, kann man die Diff. Summe von dem anderen Elternteil einfordern? Man will ja dem Ex bzw. der Ex nicht jeden Monat mit einer Anfrage auf den Keks gehen... nicht das es am Ende noch zum Staking kommt. Das will ja auch keiner? Es geht in diesem Fall von über 6.000€
Wäre schön, wenn man es auch gewisse pflichten gibt und nicht immer nur nachfragen, nachfragen und am Ende zahlen (selbst wenn es zu viel ist) Das Kind hat dadurch auch keine Vorteile gehabt, sondern nur ein Elternteil & das kann es doch nicht sein, oder?
1 Antwort
Hallo,
Lt. Gesetz, bei bestehender Unterhaltspflicht können beide Seiten alle zwei Jahre Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen verlangen.
In kürzeren Abständen kann eine Überprüfung nur verlangt werden, wenn dem anderen zwischenzeitlich wesentlich (!) höhere Einkünfte nachgewiesen werden.
Eine freiwillige Auskunft oder gar Pflicht desjenigen, dessen wirtschaftliche Situation sich wesentlich verbessert hat, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Unterschieden wird dennoch, zwischen außergerichtliche (einvernehmliche) und einer Unterhaltsverpflichtung durch Richter Beschluss. Bei Regelung durch Richterspruch besteht keine Auskunftspflicht zwischendurch.
Anders bei Unterhaltszahlungen, die zwischen den Eltern ausgehandelt wurden, da ist derjenige, der eine "wesentliche" Erhöhung des eigenen Einkommens hat verpflichtet, darüber unaufgefordert zu informieren.
☝️" wer als Unterhaltsberechtigter gegen die Verpflichtung, ungefragt Auskunft zu erteilen, verstößt, kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken."
Zum Thema folgende Quelle:
OLG Koblenz, Beschl. v. 24.04.2015 - 13 UF 165/15
korrekt, dieses Urteil ist zwar primär auf den Ehegattenunterhalt zugeschnitten ..... es ist daneben auch falls zutreffend, in Bezug auf Kindesunterhalt anwendbar.
Es geht generell um Unterhatsberechtigte die gegen ihre Verpflichtung verstoßen, auch ungefragt Auskunft erteilen zu müssen.
Info... zum 18ten Geburtstag wurde der neue Unterhalt vom Jugendamt berechnet & nicht von einem Richter.
Hallöchen nochmals !
Ansprechpartner ist mit erreichen der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten Kindes, dieses selbst.
FÜR dich als Zahlender ist wichtig zu erfahren .......lebt das Kind evtl. auswärts, also nicht mehr im Haushalt der Mutter. Auch die Mutter ist zum Barunterhalt verpflichtet, kann diesen allerdings verrechnen, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt.
Auch ein Kind ist verpflichtet,(nicht die Kindesmutter) dir Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und Ausbildungsstand zu erteilen. Macht es dies nicht oder unvollständig, kann es den Unterhaltsanspruch teilweise bis vollständig verlieren.
Lies mal hier, ein ganz ähnlich interessanter Sachverhalt:
https://www.familienrecht-heute.de/forum/thread/3766-unterhalt-ab-18-einkommensnachweise-mutter/
🤚
Also zum 18ten Geburtstag wurde alles neu berechnet und auch bezahlt...ABER einen Monat später hat die eine Seite durch einen neuen Job deutlich mehr Gehalt bekommen und dem anderem Elternteil keine Info mitgeteilt, so das natürlich keine Neuberechnung erfolgte. Hätte man dem anderen Elternteil gleich eine Info geschickt, hätte man die neue Situation neu berechnet, da es sich um über 200€ Unterhaltsverschiebung handelt. Alleine 200€ x 23 Monate... das ist leider keine kleiner Unterschied. Also... wenn ich das von Gaenseliesel richtig verstanden habe... hätte man eine Info der/dem anderen Unterhaltszahler mitteilen müssen, richtig? Wenn ja, kann dann die die Berechnung rückwirkend berechnen lassen und die Diff. von der Gegenteile zurück fordern? Das Kind hätte dadurch ja keine Nachteile... es geht am Ende ja nur darum... Wieviel muss die Mutter & wieviel muss der Vater an das Kind zahlen... und wenn es vorher 200 zu 500 gewesen ist und jetzt 400 zu 300€... für das Kind ändert sich ja nix, sondern nur für die Eltern oder ist es wie so oft... was gezahlt wurde, ist gezahlt und kann nicht rückwirkend geändert werden... auch wenn man keine Info von der Gegenseite erhandeln hat, das sich was gravieren geändert hat.
Dabei geht es aber um die Verpflichtung eines Unterhaltsberechtigten bei Ehegattenunterhalt, nicht um Unterhalt gegenüber dem Kind...