Inkasso-Forderung (Paigo GmbH): Was tun?

3 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet
Deswegen habe ich diese Quittung per E-Mail an Paigo GmbH gesendet, in der ich um eine Lösung des Problems gebeten habe.

Paigo interssiert sich nicht für deine Quittung.
Die Lösung des Problem´s ist, du bist im Zahlungsverzug, hast entsprechend die HF + eine RVG-Gebühr von 0.5 zu bezahlen.

Die Grafik die du da postest, diese ist allerdings völliger Unsinn und frei erfunden. Nicht einmal durchsetzbar.

Bekommst du eine Inkassoforderung ins Haus, bei einer HF unter 50,00 €, fallen maximal 30,00 € an. Nicht mehr, nicht weniger. 30 € sind der Maximale-Wert.

Ab 51 € bis 500, wären das 24,50 € Inkassogebühr + 4,90 € Auslagen.
Insgesamt beim 1. Brief vom Inkasso, somit: 29,40 € gemäß einer 0.5 RVG-Gebühr.

Ignorierst du diesen Brief und kommt ein 2. Brief vom Inkasso, erhöht sich die Gebühr auf 44,10 € Inkasso + 8,82 € Auslagen. Insgesamt also: 52,92 €

Mehr nicht !
Weiter wird und darf die Forderung an Gebühren nicht steigen, was die Inkassogebühren betreffen.

Darf sie nicht einmal, da es ein neues Inkassogesetz bzw. Regelung gibt seit dem 01.10.2021. Davon betroffen sind neue neue Forderungen ab diesem Datum.

Forderungen vor dem 01.10.2021, da gilt unter anderem bei einer HF bis 500 € noch 18 € insgesamt als Höchstsatz.

 In Ihrem Fall hat sich daher der Gebührensatz auf 1,3 erhöht und die Inkassokosten betragen nun 76,44 EUR.

Schwachsinn und frei erfunden.
Die 1.3 Gebühr darf nur bei besonders schweren Fällen erhoben werden. Das trifft auf deine wahrlich nicht zu.

Besonders schwere Fälle wären zb.:

  • die Ermittlung mehrerer Adressen durch mehrfache Umzüge,
  • eine hohe Anzahl an Mahnungen, sofern eine Erfolgsaussicht besteht oder
  • die Überwachung einer zweistelligen Ratenzahl.
Was soll ich jetzt machen?!

Mach eine Zweckgebundene Überweisung, indem du maximal die HF bezahlst, sowie die 30,00 € wie erwähnt. Mehr steht PAIGO eh nicht zu.

Anschließend widersprichst du per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Sendungsnachweis der Forderung, sagst diesen du wirst jeglichem Mahn- und Vollstreckungsbescheid widersprechen.

Die Forderung ist damit rechtlich beglichen.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen mit erweit. Recherche

farzam69 
Beitragsersteller
 22.03.2022, 11:31

Hallo lieber @Comp4ny,

herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. :)

Die Grafik die du da postest, diese ist allerdings völliger Unsinn und frei erfunden. Nicht einmal durchsetzbar.

Diese Grafik hat mit folgende Anmerkung in der E-Mail von Paigo an mich ausgehängt:

*Inkassovergütung gem. § 13e Abs. 1 RDG in Anlehnung an §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG.

Ich weiß nicht, ob diese Bestimmung legal ist, oder wie Du bereits erwähnt hast, ist sie völliger Unsinn.

Bekommst du eine Inkassoforderung ins Haus, bei einer HF unter 50,00 €, fallen maximal 30,00 € an. Nicht mehr, nicht weniger. 30 € sind der Maximale-Wert.

Wie gesagt, der Gesamtbetrag (Ink.Gb. + HF) betrug erst nur 29,03 Euro! 
Aber durch Pech (erzählt in der Frage) und unangemessenen Einspruch gegen die Reklamation müssen mir zusätzliche Bearbeitungskosten entstehen!

Zusätzliche Inkassovergütung aus Inkassoauftrag (Verzugsschaden §§ 280, 286 BGB) 58,44 EUR gem. § 13e Abs. 1 RDG in Anlehnung an §§ 2, 13 RVG i.V.m. VV RVG aus Gegenstandswert 7,99 EUR.

Also Gesamtbetrag wie folgt: 29,03 € + 58,44 € = 87,47 €! ://

Schwachsinn und frei erfunden.
Die 1.3 Gebühr darf nur bei besonders schweren Fällen erhoben werden. Das trifft auf deine wahrlich nicht zu.

Gibt es keine Regierungsbehörde, die solche Inkassobüros überwacht? :O

Mach eine Zweckgebundene Überweisung, indem du maximal die HF bezahlst, sowie die 30,00 € wie erwähnt. Mehr steht PAIGO eh nicht zu.

Du meinst, ich soll einfach die erste Forderung von 29,03 € an PAIGO überweisen und den Rest ignorieren? Wenn ja, soll ich auch eine E-Mail schreiben, in der ich die von Dir genannten Punkte erläutere?

Anschließend widersprichst du per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Sendungsnachweis der Forderung, sagst diesen du wirst jeglichem Mahn- und Vollstreckungsbescheid widersprechen.

Du meinst, wenn PAIGO erneut einen Aufpreis verlangt, soll ich das tun?!

Noch eine weitere Frage!

Soll ich PAIGO meine Adresse mitteilen, um weitere Gebühren zu vermeiden?! Wenn nicht, was passiert, wenn Paigo eine teure Adresssuche startet?!
Warum fragt Paigo Amazon überhaupt nicht nach meiner Adresse?! :/

Wir möchten Ihnen unnötige zusätzliche Kosten ersparen und kommen daher heute erstmal auf Sie zu - bevor wir eine kostenintensive Adressermittlung starten. Bitte teilen Sie uns schnellstmöglich  Ihre aktuelle postalische Anschrift  mit, damit wir Sie auf diesem Wege kontaktieren können. Sollten wir in den  nächsten drei Tagen  nichts von Ihnen hören, müssen wir eine Adressermittlung durchführen.  Dies würde weitere Kosten verursachen.

Nochmals vielen lieben Dank für die Unterstützung! :)

Comp4ny  22.03.2022, 13:00
@farzam69
Diese Grafik hat mit folgende Anmerkung in der E-Mail von Paigo an mich ausgehängt:

Ist aber veraltet bzw. war schon immer nicht rechtssicher bzw. durchsetzungsfähig. Schon damals hat Infoscore (so heißt PAIGO eig.)), ihre eigenen Gebühren und Gesetze erstellt bzw. in Rechnung stellen wollen, ohne dass man die auch durchsetzen konnte. Es gibt sogar Urteile gegen Infoscore (Paigo).

Wie gesagt, der Gesamtbetrag ( Ink.Gb. + HF) betrug erst nur  29,03 Euro! 
Aber durch Pech ( erzählt in der Frage) und unangemessenen Einspruch gegen die Reklamation müssen mir zusätzliche Bearbeitungskosten entstehen!

Eine Widerspruch darf nicht negativ gewertet, schon gar nicht mit einer 1.3 Gebühr "bestraft" werden. Ein Widerspruch ist kein "schwerer Fall", gehört zum Tagesgeschäft und eine Textbaustein-Nachricht, rechtfertigt das ganze sowieso nicht.

Beispiele nannte ich da bereits. Die werden damit im Rahmen eines Klageverfahrens, worauf sich ein Inkasso nicht einlassen möchte, vor allem PAIGO sicher nicht nochmal, sowieso nicht mit durchkommen.

Nur weil sie den Namen geändert haben, ändern sich nicht die Geschäftspraktiken. Die Namensumbenennung sollte nur dazu dienen, dass man "seriöser" sein und wirken wolle, was aber auch nur Märchenstunde aus einem Kinderbuch ist.

In deinem Fall bleibt es bei einer Bagatellforderung mit maximal 30,00 € Gebühr. So wurdes per Gesetz beschlossen und ist auch so zu behandeln.

Gibt es keine Regierungsbehörde, die solche Inkassobüros überwacht? :O

Nein.

Du meinst, ich soll einfach die erste Forderung von  29,03 € an PAIGO überweisen und den Rest ignorieren? Wenn ja, soll ich auch eine E-Mail schreiben, in der ich die von Dir genannten Punkte erläutere?

Bei Bagatellforderungen bis 50 €, fallen Eckvergütungen wie folgt an:

  • "Einfacher Fall" - maximal 18,00 € mit Auslagen (15,00 € Inkassogeb.)
  • "Normaler Fall" - maximal 32,40 € mit Auslagen (27,00 € Inkassogeb.)
  • "Schwerer Fall" - maximal 46,80 € mit Auslagen (39,00 € Inkassogeb.)

Der "einfache Fall" tritt dann ein, wenn du nach der 1. Zahlungsaufforderung bezahlst. Da du widersprochen hast, bist du nun ein "normaler Fall". Somit ergibt sich für dich folgende Zahlung:

Hauprforderung (7,99 €) + 32,40 € Inkassogebühr inkl. Auslagen.
Damit ist die Forderung abgegolten (rechtlich bezahlt).

Mehr kann das Inkasso dann nicht mehr geltend machen.

Du siehst hier auch, selbst die 76 € die man dir da abzocken will, ist rechtlich nicht einmal durchsetzungsfähig, da es seit dem 01.10.2021 die "Bagatellgrenze" von 50 € gibt.

Soll ich PAIGO meine Adresse mitteilen, um weitere Gebühren zu vermeiden?! Wenn nicht, was passiert, wenn Paigo eine teure Adresssuche startet?!
Warum fragt Paigo Amazon überhaupt nicht nach meiner Adresse?! :/

PAIGO hat bereits deine Adresse.
Sie wollen aber ihre Kosten minimieren um den maximalen Gewinn auszuhandeln. Eine E-Mail ist günstiger (wenige Cent) als ein Brief (Port, Papier, Umschlag).

Eine einfache Adressermittlung kostet bis zu 10,00 €.

Du solltest, nachdem du überwiesen hast ( ❗❗❗❗)

-----> Verwendungszweck:
----->>>> AKTENZEICHEN // 7,99 € HF + 32,40 € Inkassogeb. inkl. Auslagen

Einmal ❗ per Einschreiben mit Rückschein ODER per FAX mit Sendungsnachweis der restlichen Forderung widersprechen, erklären dass du eine Überweisung mit o.g. Verwendungszweck unternommen hast, die Forderung damit rechtlich aufgrund der Bagatellgrenze bei Forderungen unter 50 € bezahlt ist, du keine weiteren Gebühren bezahlst sowie jeglichem Mahn- und Vollstreckungsbescheid widersprechen wirst.

Anschließend forderst du auf binnen 10 Werktragen ein Erledigungsschreiben dir zukommen zu lassen. Macht man dieses nicht, so wirst du den Fall auf Rechtsebene Weitertragen und ggf. Klage erheben.

Answer123  22.03.2022, 22:22
@Comp4ny
[Die Grafik] Ist aber veraltet bzw. war schon immer nicht rechtssicher bzw. durchsetzungsfähig.

Nein, die Grafik bezieht sich ohne Zweifel auf das Inkassorecht seit dem 01.10.2021 und ist eigentlich sogar recht schön gemacht.

Einen Rechtsstreit würde ich hier unbedingt vermeiden, denn Vorsicht: Sowohl § 13 Abs. 2 RVG als auch Nr. 2300 Abs. 2 Satz 1 VV RVG beziehen sich ausdrücklich auf unbestrittene (!) Forderungen. Die hier vorliegende Forderung ist aber ohne Zweifel bestritten worden (zu Unrecht). Damit stände nach dem Wortlaut des RVG der Weg zu einem Gebührensatz von 1,3 durchaus offen.

Nichtsdestotrotz halte auch ich einen Satz von 1,3 aufgrund eines banalen und vermutlich mit Textbausteinen beantworteten Einspruch für überzogen und nicht durchsetzbar, gerade auch im Vergleich mit dem sonst üblichen Anspruch an Tätigkeiten mit diesem Vergütungssatz. 50 - 60 € Inkassovergütung (inkl.) könnten hier aber durchaus diskutabel sein.

Das neue Inkassorecht schafft auch für die Inkassobüros neues Selbstbewusstsein bei der Durchsetzung deren (vermeintlichen) Rechts. Von Klageverfahren dürften hier eher aufgrund der unklaren Bonität des Schuldners abgesehen werden und weniger aufgrund der Angst, das Verfahren zu verlieren.

Comp4ny  22.03.2022, 22:52
@Answer123

Wir reden hier von Infoscore.
Die wollen Geld, mehr nicht und egal wie.
Die Grafik deckt sich aber nicht mit dem was einschlägige Seiten berichten. Die machen genauso weiter wie vorher.

gerade auch im Vergleich mit dem sonst üblichen Anspruch an Tätigkeiten mit diesem Vergütungssatz. 50 - 60 € Inkassovergütung (inkl.) könnten hier aber durchaus diskutabel sein.

Da ist absolut nichts diskutabel.
Bagatellforderung = maximal die 32,40 €. Si sagte es auch das neue Gesetz. Über die angebliche "schwere" ... brauchen wir nicht weiter reden. Würde es zu einer Klage kommen, würden die Gebühren wieder geringer werden.

farzam69 
Beitragsersteller
 23.03.2022, 12:07
@Comp4ny

Hallo @Comp4ny

nochmals vielen lieben Dank für deine ausführliche Antwort und Hilfe.

Also das ist, was ich tue! Ich werde nur 32,40 € mit dem o.g. Vwz. (Mein Az. // 0,00 € HF + 32,40 € Inkassogeb. inkl. Auslagen) an PAIGO überweisen, da ich letzte Woche meine HF von 7,99 € direkt an Amazon überwiesen habe.
Die Quittung schicke ich dann sowohl per E-Mail als auch per Post an PAIGO!

>>> Oder reicht es nur mit E-Mail?! <<<

Ich werde dies auch in meiner E-Mail an PAIGO schreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom ____________ mit Aktenzeichen ____________ machen Sie eine Forderung gegen mich geltend.
Meine Informationen zeigen, dass die Erhebungsgebührentabelle veraltet ist und die 1,3** RVG-Gebühr nur in besonders schweren Fällen erhoben werden sollte. (Gem. den neuen Betreibungsgesetzen und -verordnungen ab 1. Oktober 2021) >>> Quellenangabe nötig?! <<<
Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass ich zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Mahnung des Gläubigers per Post erhalten habe. Ich habe die Behauptung Ihres Kunden auch nicht bestritten, sondern es war nur ein Missverständnis, denn am selben Tag, an dem, die Abo-Gebühr abgebucht sollte, wurde mein Konto zum gleichen Preis von 7,99 € gebucht. Daher sollte ein einfacher Widerspruch nicht negativ bewertet und schon gar nicht mit einer Gebühr von 1,3** „bestraft“ werden. Ein Widerspruch ist kein „schwerer Fall“, gehört lediglich zur Routine für diese Situation!
Unter „normalen Umständen“ bei einer Bagatellforderung bis 50 € sollte es maximal bei einer Gebühr von 32,40 € mit Auslagen (27,00 € Inkassogeb.) berechnet werden. Soweit ich weiß, ist dies gesetzlich festgelegt und sollte in Übereinstimmung mit dem Gesetz erfolgen.
Anbei finden Sie den Überweisungsbeleg i.H.v. 32,40 Euro!
Die Hauptforderung i.H.v. 7,99€ habe ich letzte Woche direkt an Amazon überwiesen. Weitergehenden Gebühren sowie Mahn- und Vollstreckungsbescheiden werde ich unverzüglich widersprechen. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie mehr tun können, haben Sie das Recht auf rechtliche Schritte.
Übrigens möchte ich Sie höflich bitten, mir innerhalb von 10 Werktagen ein Erledigungsschreiben zuzusenden. Wenn Sie dies nicht fristgerecht tun, bitte ich Sie, Ihre Entscheidung mir gegenüber unter Angabe der gesetzlichen Grundlage unverzüglich zu begründen. Ansonsten werde ich den Fall auf die Rechtsebene weitertragen und meinen Anwalt einschalten! Im Bedarfsfall hätte ich natürlich das Recht, eine Klage einzureichen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Meine Adresse lautet wie folgt: >>> Soll ich das machen?! <<<
 
Mit freundlichen Grüßen

Soll ich so machen oder führt meine Aussage zum einen Rechtsstreit?! :/

Comp4ny  23.03.2022, 12:21
@farzam69
Also das ist, was ich tue! Ich werde  nur 32,40 € mit dem o.g. Vwz. (Mein Az. // 0,00 € HF + 32,40 € Inkassogeb. inkl. Auslagen) an  PAIGO überweisen, da ich letzte Woche meine HF von 7,99 € direkt an  Amazon überwiesen habe.

Dann würde ich " 0,00 € HF " weg lassen, es dann im Widerspruch einfach erwähnen, dass die HF bereits bezahlt wurde. Wäre aber auch nicht schlimm wenn du die 0,00 € HF stehen lassen würdest.

>>>  Oder reicht es nur mit E-Mail?! <<<

Empfehlen tue ich es zwar nicht, denn die können sagen "haben wir nie erhalten". Wenn es unbedingt per E-Mail sein muss, dann würde ich im letzten Absatz nur noch schreiben, dass weitere Kommunikation nur noch auf postalischem Wege fortzuführen ist.

Das hat ua. den Vorteil, dass es so schwerer für das Inkasso werden würde nachzuweisen, dass du von denen auch Post erhalten hast. Ein Schelm der da böses denkt ;) --- Gerade auch im Bezug zum Datenschutz sicherer.

Sonst ist der Widerspruch soweit gut geschrieben, habe ihn nur an ein paar Stellen leicht angepasst. Eine Quellangabe zur neuen Gebührenverordnung braucht man nicht hinzufügen, das wissen die ;)

Deine Adresse befindet sich ja optimalerweise auf dem Briefkopf.

Bearbeitet Version:

Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom ____________ mit Aktenzeichen ____________ machen Sie eine Forderung gegen mich geltend.
Meine Informationen zeigen, dass die Erhebungsgebührentabelle veraltet ist und die  1,3** RVG-Gebühr nur in besonders schweren Fällen erhoben werden darf. (Gem. den neuen Betreibungsgesetzen und -verordnungen ab 1. Oktober 2021). Ein solcher Fall den Sie gegen mich geltend machen wollen, bei einer „Bagatellforderung” und einem Widerspruch der keinen besonders schweren Fall darstellt, ist sehr zweifelhaft, zudem Nachweispflichtig.
Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass ich zu keinem Zeitpunkt eine  schriftliche Mahnung  des Gläubigers  per Post  erhalten habe. Ich habe die Behauptung Ihres Kunden auch nicht bestritten, sondern es war nur ein Missverständnis, denn am selben Tag, an dem, die Abo-Gebühr abgebucht sollte, wurde mein Konto zum gleichen Preis von 7,99 € gebucht. Daher sollte ein einfacher Widerspruch nicht negativ bewertet und schon gar nicht mit einer Gebühr von 1,3** „bestraft“ werden. Ein Widerspruch ist kein „schwerer Fall“, gehört lediglich zur Routine für diese Situation!
Unter „normalen Umständen“ bei einer Bagatellforderung  bis 50 € sollte es maximal bei einer Gebühr von  32,40 € mit Auslagen (27,00 € Inkassogeb.) berechnet werden. Soweit ich weiß, ist dies gesetzlich festgelegt und sollte in Übereinstimmung mit dem Gesetz erfolgen.
Anbei finden Sie den Überweisungsbeleg i.H.v. 32,40 Euro!
Die Hauptforderung i.H.v. 7,99€ habe ich letzte Woche direkt an Amazon überwiesen. Weitergehenden Gebühren sowie Mahn- und Vollstreckungsbescheiden werde ich unverzüglich widersprechen. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie mehr tun können, haben Sie das Recht auf rechtliche Schritte.
Übrigens möchte ich Sie höflich bitten, mir innerhalb von  10 Werktagen ein  Erledigungsschreiben zukommen zu lassen. Wenn Sie dies nicht fristgerecht tun, bitte ich Sie, Ihre Entscheidung mir gegenüber unter Angabe der gesetzlichen Grundlage unverzüglich zu begründen. Ansonsten werde ich den Fall auf die Rechtsebene weitertragen und meinen Anwalt einschalten! Im Bedarfsfall hätte ich natürlich das Recht, eine Klage einzureichen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Mit freundlichen Grüßen
farzam69 
Beitragsersteller
 23.03.2022, 12:34
@Comp4ny

Super! :)

Vielen lieben Dank für deine große Hilfe sowie die bearbeitete Version! ;)

Das Ergebnis sende ich später hier nach! :)

farzam69 
Beitragsersteller
 23.03.2022, 13:09
@Comp4ny

Hallo nochmals,

gerade habe ich dies auf der PAIGO-Website gefunden!

Zum 1. Oktober 2021 ist das  Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt dürfen Inkassodienstleister und Rechtsanwälte für außergerichtliche Inkasso-Dienstleistungen nur noch folgende Beträge vom Konsumenten erstattet verlangen:
Bei unbestrittenen Forderungen:
mit der ersten Mahnung:  0,5-fache Gebühr zzgl. Auslagenpauschale
mit der zweiten Mahnung:  0,9-fache Gebühr zzgl. Auslagenpauschale
Für unbestrittene Forderungen  bis 50 Euro beträgt die 1,0-fache Gebühr  30 €. In allen  übrigen Fällen ergibt sich die Höhe der  1,0-fachen Gebühr aus  Anlage 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Bei bestrittenen Forderungen entstehen wegen des  erhöhten Bearbeitungsaufwandes zusätzliche Kosten. Wenn Sie unberechtigte Einwände vorbringen, können wir eine
bis zu 1,3-fache Gebühr zzgl. Auslagenpauschale berechnen.
Zudem zahlen Sie bei einer Zahlungsvereinbarung nur noch eine Vergütung in Höhe einer  0,7-fachen Gebühr aus der Hälfte des Gegenstandswertes.
Die Inkassokosten für Verbraucher sinken dadurch um durchschnittlich 30 Prozent.
https://paigo.com/de-de/faq/inkassokosten-paigo/gesetzlichen-aenderungen-inkassogebuehren-oktober-2021

PAIGO hat meinen Widerspruch im Rahmen einer bestrittenen Forderung und nach neuen gesetzlichen Änderungen seit 1. Oktober 2021 berücksichtigt! :/

Comp4ny  23.03.2022, 13:25
@farzam69

Lass dich nicht von dem verunsichern, besonders nicht von einem Inkasso was allgemein negativ in der Kritik steht und bekannt dafür ist entweder überhöhte oder erfundene Gebühren, einzufordern.

Bei bestrittenen Forderungen entstehen wegen des   erhöhten Bearbeitungsaufwandes zusätzliche Kosten. Wenn Sie unberechtigte Einwände vorbringen, können wir eine
bis zu 1,3-fache Gebühr zzgl. Auslagenpauschale berechnen.

Die können auch eine 2.5 Gebühr berechnen wenn sie wollen.
Aber ob sie die vor Gerichte bekommen würde, wäre mehr als Zweifelhaft. Ein Inkasso kann angeblich immer soooo viel und ist IMMER IM RECHT ... bla bla.

Die Wahrheit ist, dem ist mit nichten so.

Und den "erhöhten Bearbeitungsaufwand" muss PAIGO erstmal glaubhaft belegen und beweisen. Da wird es meistens dann schon scheitern, da das was die die Schreiben und Fordern, wiederum Richter deutlich anders sehen.

Ein gutes Beispiel von PAIGO (ehem. Infoscore), ist folgendes Urteil:

https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/inkassokosten-fuer-automatisiertes-inkassoverfahren-sind-nur-kosten-analog-einer-05fachen-gebuehr-nach-vv-rvg-zu-rechtfertigen/

Auch hier hat PAIGO mehr gefordert und mit ähnlichem begründet, aber kein Recht bekommen, weil die eben nur "automatisiert" bearbeiten. Wie 99% der Inkasso´s in Deutschland. Und dein Fall ist keine 1.3 Gebühr wert.

farzam69 
Beitragsersteller
 23.03.2022, 13:46
@Comp4ny

Ach sooo... :D

Okey, dann mach ich mir keine Sorgen! ;)

Answer123  23.03.2022, 20:56
@Comp4ny
Die wollen Geld, mehr nicht und egal wie.

Natürlich wollen die Geld, das ist deren Job.

Bagatellforderung = maximal die 32,40 €. Si sagte es auch das neue Gesetz.

Comp4ny, ich schätze dich für dein Wissen im Inkassobereich. Aber manchmal wäre es echt hilfreich, wenn du Gesetze lesen und verstehen würdest. Und vielleicht auch das, was ich oben geschrieben habe.

Ich wiederhole mich aber gerne nochmal: Die von dir aufgeführten gesetzlichen Einschränkungen beziehen sich ausdrücklich und ausschließlich auf unbestrittene Forderungen. Alle Forderungen, die ernsthaft bestritten wurden, fallen aus dieser Regelung raus.

PS: Dass das von dir genannte Urteil vollkommen unbegründet und m. E. juristisch ziemlich wertlos ist, habe ich dir auch schon mal geschrieben.

Comp4ny  24.03.2022, 00:21
@Answer123

Er wird hier aber wie du geschrieben hast:

Die hier vorliegende Forderung  ist aber ohne Zweifel bestritten worden (zu Unrecht). Damit stände nach dem Wortlaut des RVG der Weg zu einem Gebührensatz von 1,3 durchaus offen.

nicht bezahlen müssen.
Er hat die Forderung bestritten, unbestreitbar, sogar zurecht, da er keine Schulden (mehr) beim Gläubiger hat bzw. diese sich sogar überschnitten hatten. So der FS.

Und laut zb. haufe.de und anderen Quellen heißt es:

Ist eine Forderung dagegen von vornherein bestritten  oder  bestreitet sie der Schuldner nach dem ersten Brief des Anwalts oder des Inkassounternehmers, bleibt bei der Höhe der Gebühren alles beim Alten. Je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles können Gebühren bis zu 2,5 beansprucht werden.

Und wenn alles beim alten bleibt, trifft die neue Gebührenordnung hier ja nicht mehr zu, somit könnte man sich auf das BGH-Urteil von 03.2019 berufen, somit auf die 0.3 Regelung und am Ende zahlt er sogar nur noch 18 € inkl. Auslagen.

Den schon vor Oktober 2021 war eine Gebühr von 1.3 nicht verhältnismäßig, besonders nicht bei Bagatellforderungen.

Aber wie ich auch schon sagte, reden wir hier von Infoscore.
Die werden nicht Klagen bei einem Schuldner, der sich informiert und zb. mit solch einem Widerspruch anfängt zur Wehr zu setzen.

Spätestens beim Mahnbescheid wird man oftmals feststellen, dass die Gebühren sich verändert haben. Meistens nach unten was die Inkassogebühr zb. betrifft.

Es fehlte schon 2021 die Grundlage bei Inkassounternehmen für eine 1.3 Gebühr. Daran hat sich 2022 auch nicht viel geändert. Ein Widerspruch zu bearbeiten ist kein rechtsgültiger Grund für eine 1.3 Gebühr.
Was Gründe sind, habe ich oben schon einmal beschrieben. Zb. bei einer aufwendigen Adressermittlung.

Answer123  24.03.2022, 22:59
@Comp4ny
Er hat die Forderung bestritten, unbestreitbar, sogar zurecht, da er keine Schulden (mehr) beim Gläubiger hat bzw. diese sich sogar überschnitten hatten. So der FS.

Nein, das hat der FS nicht geschrieben. Bitte nochmal den Sachverhalt lesen. Die HF ist bestritten worden, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie nicht beglichen war. (Der FS ist zu Unrecht davon ausgegangen, sie wäre bereits beglichen.)

Und wenn alles beim alten bleibt, trifft die neue Gebührenordnung hier ja nicht mehr zu, somit könnte man sich auf das BGH-Urteil von 03.2019 berufen, somit auf die 0.3 Regelung und am Ende zahlt er sogar nur noch 18 € inkl. Auslagen.
  1. Haufe schreibt oben von "bis zu 2,5", nix von 0,3. Das ist auch der Grundrahmen der Nr. 2300 VV RVG (mit Zwischendeckelung auf 1,3).
  2. Dem von dir genannten Urteil der Strafrechtskammer (!) des BGH steht nach wie vor ein Urteil des IX. Zivilsenats des BGH entgegen ( IX ZR 280/14), das eine Pflicht zur Beschränkung auf 2301 VV RVG explizit ausschließt. Das Urteil des Strafsenats dürfte im Zivilrecht kaum einschlägig sein.

Eine Beschränkung auf 0,3 oder 0,5 bei bestrittenen Forderungen wird auch von keinem Gericht mehr vertreten werden, wo das RVG jetzt für unbestrittene Forderungen ab dem zweiten Anschreiben bereits 0,9 vorsieht (in Einzelfällen auch mehr).

Damit dürfte der Bestimmungsrahmen sich defakto zwischen 0,9 und 1,3 bewegen.

Dass in dem hier vorliegenden Fall eher die untere Grenze dieses Rahmens anzusteuern wäre und ein Satz von 1,3 im Vergleich zu anderen mit 1,3 bewerteten Tätigkeiten unangemessen erscheint, stelle ich nicht in Frage, da bin ich voll bei dir. Aber 0,9 und aufwärts bei Verfahren mit Diskussionsbedarf sind vom Gesetzgeber offenbar gewollt.

farzam69 
Beitragsersteller
 07.04.2022, 10:27
@Answer123

@Comp4ny & Answer123

Hallo, hier ist das neueste Feedback der Paigo GmbH!

Hallo Herr/Frau ***
Sie teilen uns mit, dass Sie mit den geltend gemachten Inkassokosten nicht einverstanden sind.
§§ 280, 286 BGB: Der Verzugsschaden ist vom Schuldner zu ersetzen.
Hierzu gehören z.B. Verzugszinsen, Mahngebühren und Inkasso- oder Rechtsanwaltskosten.
Unsere Beauftragung erfolgte aufgrund Ihres Zahlungsverzugs. Die zwischen uns und unserer Auftraggeberin für die Durchführung des Inkassoauftrags vereinbarten Kosten haben Sie somit als Verzugsschaden zu erstatten.
Verzugsschaden:
§§ 280, 286 BGB – Der Verzugsschaden ist vom Schuldner zu ersetzen. Hierzu gehören z.B. die Verzugszinsen, Kosten für Mahnschreiben und die Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwalts.

Was soll ich nun tun?!
Soll ich mit einer leeren Pistole gegen Paigo kämpfen?!
Oder soll ich den Betrag als Lehrgeld endlich akzeptieren?!
Ist es möglich, mein Bankkonto durch Inkasso gesperrt werden?!
Sind die Mitarbeiter des Inkassobüros berechtigt, meine Sachen einfach zu pfänden, oder meine Wohnung zu betreten?!

Viele Grüße

Answer123  08.04.2022, 00:59
@farzam69

Hast du denn inzwischen irgendwas bezahlt?

Ist es möglich, mein Bankkonto durch Inkasso gesperrt werden?!

Nur mit einem Gerichtsbeschluss. Wenn du also Post vom Gericht bekommt, solltest du auf jeden Fall reagieren.

Sind die Mitarbeiter des Inkassobüros berechtigt, meine Sachen einfach zu pfänden, oder meine Wohnung zu betreten?!

Das darf nur der Gerichtsvollzieher, wenn ein gerichtlicher Titel vorliegt.

Du kannst es bei den 32,40 € Inkassogebühren belassen und hoffen, dass das Inkassobüro bzw. Amazon den Weg zum Gericht scheut. Ich sage aber ganz offen: Ich übernehme nicht die Kosten, wenn du damit auf die Schnauze fällst, weil Amazon doch klagen lässt und du vor Gericht verlierst. Du kannst ja mal @Comp4ny fragen, ob er sich seiner Sache so sicher ist, dass er die Kosten im Falle eines Falles übernimmt.

Du kannst natürlich auch auf den Mahnbescheid warten und dann einknicken. Dann sind die Kosten nicht ganz so hoch. Eine gute Verdoppelung der Kosten dürfe aber drin sein.

farzam69 
Beitragsersteller
 11.04.2022, 14:00
@Answer123
Hast du denn inzwischen irgendwas bezahlt?

Ja, ich habe 32,40 € mit dem Vwz. (Mein Az. // 0,00 € HF + 32,40 € Inkassogeb. inkl. Auslagen) inzwischen an Paigo und 7,99 € für die HF direkt an Amazon überwiesen.

Du kannst natürlich auch auf den Mahnbescheid warten und dann einknicken. Dann sind die Kosten nicht ganz so hoch. Eine gute Verdoppelung der Kosten dürfe aber drin sein.

Bist du sicher, wenn Amazon klagt, wird sich die Gebühr höchstens verdoppeln?

Anscheinend @Comp4ny ist nicht mehr erreichbar! :/

Answer123  11.04.2022, 19:38
@farzam69
Bist du sicher, wenn Amazon klagt, wird sich die Gebühr höchstens verdoppeln?

Das habe ich nicht behauptet. Im Falle des (billigeren) Mahnbescheides werden sich die Kosten mindestens verdoppeln, hatte ich so aus dem Bauch raus geschätzt.

Ich habe jetzt aber mal nachgeschaut. Zusätzlich zu den bisher aufgelaufenen außergerichtlichen Kosten fallen an:

Gerichtsgebühr für das Mahnverfahren KV 1110: 36,00 EUR

Anwaltskosten Mahnverfahren § 13, KV 3305 RVG: 49,00 EUR

anwaltliche Auslagenpauschale KV 7002 RVG: 9,80 EUR

Umsatzsteuer (19%) KV 7008 RVG: 11,17 EUR

Summe Kosten: 105,97 EUR

----

Das ist jetzt nur der Mahnbescheid. Vollstreckungsbescheid oder Gerichtsverfahren kämen nochmal oben drauf.

Ja, man kann es darauf ankommen lassen und hoffen, dass der Amtsrichter Amazon oder das Inkassobüro nicht besonders mag und über die bisherigen Zahlungen hinausgehende Forderungen zurückweist. Kann aber auch sein, dass dem von mir bereits genannten Urteil des BGH folgt und den gesetzlichen Rahmen bis oben hin ausschöpft. Die neuen Vorgaben zum Inkassorecht stehen dem -wie oben schon dargelegt- nicht zwingend im Weg. Rechtsmittel gegen das Urteil sind aufgrund des geringen Streitwerts regelmäßig nicht zulässig (vgl. §§ 511 ff. ZPO).

Angesichts dessen tue ich mich sehr schwer damit, jemandem zu empfehlen, dieses Risiko einzugehen.

Anscheinend @Comp4ny ist nicht mehr erreichbar! :/

Der ist hier auf FF wohl nur sporadisch aktiv. Du kannst ihn ja mal auf Gutefrage.net anstupsen, ob er sich an dem Risiko finanziell beteiligen würde. Wenn er sich seiner Sache sicher ist, sollte das ja kein Problem für ihn sein...

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Ich persönlich würde Paigo schreiben, dass sie doof sind und gerne klagen können, wenn sie glauben, den vollen Gebührensatz durchsetzen zu können. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten würde ich aber -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- anbieten, die Inkassogebühren auf insgesamt 55 € aufzustocken. Das ist der m. E. geringst mögliche Satz, der sich vor Gericht bei einer bestrittenen Forderung realistisch vertreten lässt und immerhin noch gut 20 € billiger als der Maximalsatz.

Theoretisch kann man sich auch noch irgendwas zusammen phantasieren und bestreiten, dass die Forderung ernsthaft bestritten worden wäre. Dann könnte man auch mit einem Angebot von ca. 40 € (IKK gesamt) einsteigen. Dann wird Paigo bestreiten, dass sich das Bestreiten bestreiten lässt und am Ende landet man vielleicht bei 45-50 €. Feilschen ist in Deutschland zwar in den letzten Jahrhunderten etwas aus der Mode gekommen, aber außergerichtlich kann man erst mal jedes Angebot in den Raum werfen.

farzam69 
Beitragsersteller
 12.04.2022, 09:46
@Answer123
Rechtsmittel gegen das Urteil sind aufgrund des geringen Streitwerts regelmäßig nicht zulässig (vgl. §§  511 ff. ZPO).

vielen lieben Dank für die Infos! :)

Der ist hier auf FF wohl nur sporadisch aktiv.

Ja kann es sein! Schreibe ihm mal auf Gutefrage.net! ;)

Ich persönlich würde Paigo schreiben, dass sie doof sind und gerne klagen können, wenn sie glauben, den vollen Gebührensatz durchsetzen zu können.

Ich bin mir noch nicht sicher, ob ich mit einer leeren Pistole gegen Paigo kämpfen soll! :D

-ohne Anerkennung einer Rechtspflicht-

Kannst du mir bitte präziser erklären, was du damit meinst?!

Feilschen ist in Deutschland zwar in den letzten Jahrhunderten etwas aus der Mode gekommen, aber außergerichtlich kann man erst mal jedes Angebot in den Raum werfen.

Das ist auch eine gute Idee! Dann versuche ich erst einmal mit Paigo zu feilschen! :D

Comp4ny  12.04.2022, 10:54
@Answer123
 Du kannst ja mal  @Comp4ny fragen, ob er sich seiner Sache so sicher ist, dass er die Kosten im Falle eines Falles übernimmt.

@Answer

Dadurch dass die HF bereits beglichen wurde sowohl die 32,xx, da Bagatellforderung, werden die nicht Klagen. Nicht nur weil wir hier von PAIGO sprechen (ehem. Infoscore), würde ich weiter standhaft bleiben.

Ob ein MB kommt, bleibt dann auch fraglich. Sollte einer kommen, kann man nen schnellen 2-Zeiler schreiben bei Bedarf.

Ich habe jetzt aber mal nachgeschaut.  Zusätzlich zu den bisher aufgelaufenen außergerichtlichen Kosten fallen an:

Bei den Anwaltskosten wird es schwer werden da was durchzusetzen, da man hier sich sonst in die Kostenverdopplung begeben würde und Amazon gleich direkt einen Anwalt hätte beauftragen können.

Die MB-Gebühr müssen auch nur dann bezahlt, wenn die Forderung berechtigt wäre.

Ja, ich habe  32,40 € mit dem Vwz. (Mein Az. // 0,00 € HF + 32,40 € Inkassogeb. inkl. Auslagen) inzwischen an Paigo und  7,99 € für die HF direkt an Amazon überwiesen.

@farzam

Das ist auch vollkommen in Ordnung und sollte man immer machen. Die Grundlage der Forderung wenn möglich an den Gläubiger schicken.

Ich bin mir noch nicht sicher, ob ich mit einer leeren Pistole gegen Paigo kämpfen soll! :D

Einen leeren Revolver würde man eher erkennen als eine Pistole. Man weiß also nie ob eine Kugel im Lauf ist oder im Magazin.

Ich würde PAIGO erstmal gar nicht anschreiben, sondern warten ob und wie was kommt. Dann kann man noch immer reagieren.

----> ZWECKS FRAGE AUF FF.net --> ja ich bin hier nicht 100% aktiv wie bei GF.

Answer123  13.04.2022, 00:35
@Comp4ny

Nochmal die Frage: Bist du dir deiner Sache so sicher, dass du das Kostenrisiko übernehmen würdest? Darauf hätte ich gerne mal eine ernstgemeinte Antwort. Man kann viel aus dem Bauch raus behaupten, wenn man selbst dabei kein Risiko eingeht.

Bei den Anwaltskosten wird es schwer werden da was durchzusetzen, da man hier sich sonst in die Kostenverdopplung begeben würde und Amazon gleich direkt einen Anwalt hätte beauftragen können.

Die von mir aufgelisteten Kosten liegen sachlich komplett außerhalb der bisherigen Kosten, da sind keine Kosten für eine außergerichtliche Vertretung drin. Damit gibt es keine unzulässige Kostendoppelung. Die RA-Kosten beim MB sind auch gesetzlich fixiert, über die Höhe gibt es nichts zu diskutieren.

Comp4ny  13.04.2022, 11:35
@Answer123
Nochmal die Frage: Bist du dir deiner Sache so sicher, dass du das Kostenrisiko übernehmen würdest? Darauf hätte ich gerne mal eine ernstgemeinte Antwort. Man kann viel aus dem Bauch raus behaupten, wenn man selbst dabei kein Risiko eingeht.

Ich gebe keine Rechtsberatung oder juristischen Antworten.
Dafür müsste der FS mich zudem bezahlen wenn ich das machen müsste oder jemand anderes. Selbst ein Anwalt wird auf diese Frage keine 100% Antwort geben. Man könnte sich in einem Rechtsforum wie zb. auf 123recht noch eine weitere Meinung einholen, aber aus meiner persönlichen Erfahrung und Wissen, halte ich eine Klage als sehr unwahrscheinlich.

farzam69 
Beitragsersteller
 29.04.2022, 10:28
@Comp4ny

Hallo @Comp4ny & @Answer123

Hier ist neue Info vom Amazon Kundenservice!!!

Die E-Mail, die Sie erhalten haben, stammt nicht von Amazon!
Ignorieren Sie diese Mahnung bitte! Sie sollen nicht bezahlen.
Ich habe eine Kopie Ihrer E-Mail zur Untersuchung an unser Spezialisten Team weitergeleitet. Meine Kollegen dort werden sich so schnell wie möglich um Ihr Anliegen kümmern. Von Ihrer Seite besteht kein Handlungsbedarf.

Dem Grunde nach dürfte die Forderung berechtigt sein, das wird sich kaum bestreiten lassen.

Einen Gebührensatz von 1,3 halte ich jedoch für überzogen und nicht durchsetzbar.

Ich habe diese Situation letzte Woche mit einem Amazon-Kundendienstmitarbeiter besprochen und er sagte mir, ich solle die Mahnung der Paigo GmbH ignorieren!

Hast du das schriftlich? Wenn nein, ist die Aussage nichts wert, da schlicht nicht beweisbar.

Ich würde zweckgebunden (!) die Hauptforderung, ggf. Mahngebühren und Verzugszinsen, sowie Inkassogebühren nach einem Gebührensatz von 0,9 bezahlen und die Forderung im Übrigen zurückweisen. Wenn die glauben, die könnten mehr durchsetzen, steht ihnen der ordentlich Rechtsweg offen.

Aber Vorsicht: Es ist nicht ausgeschlossen, dass Amazon dann keine Geschäfte mehr mit dir machen will. Und das wäre vollkommen legal.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Eines ist ist schon mal Fakt:

Um das Bezahlen, auch der Inkassokosten, kommst Du nicht herum.

Die Höhe der Gebühren kann/sollte man noch prüfen, erscheinen mir aber nicht überzogen.

Du könntest lediglich noch versuchen, dass man sich auf eine geringere Gebühr einigt, dann aber SCHRIFTLICH!

Machst Du nichts bzw. ignorierst Du das weiter, wird es einfach nur immer teurer!


Answer123  21.03.2022, 22:27
Die Höhe der Gebühren kann/sollte man noch prüfen, erscheinen mir aber nicht überzogen.

Mir schon. 1,3 nimmt unser Anwalt für individuell erstellte außergerichtliche Streitschreiben. Für eine automatisiert erstellte Mahnung (vorkommen egal die wievielte) sind 1,3 vollkommen überzogen.

Comp4ny  22.03.2022, 00:17
@Answer123

So ist es. Maximal 30,00 € kann PAIGO rechtlich verlangen, da es sich hier um eine Bagatellforderung handelt, die mit 30,00 € gedeckelt ist.

Answer123  22.03.2022, 22:25
@Comp4ny

Vorsicht, Comp4ny: Die Reduzierung der Grundgebühr auf 30 € gilt nur für unbestrittene Forderungen.

Comp4ny  22.03.2022, 00:16

Du hast dich mit dem Thema offenbar absolut nicht beschäftigt.

Den 1.) ist die Forderung mehr als überzogen, rechtlich noch nicht mal haltbar, 2.) sind hier maximal 30,00 € an Gebühren zu bezahlen. Nicht mehr (!)

Eine 1.3 Gebühr ist gerade hier, erst recht nicht haltbar.