Hartz 4 Bedarfsgemeinschaft: hat der arbeitende Partner auch die gleichen Pflichten wie der Antragssteller und wird gleichgestellt mit einem ALG II Empfänger?

3 Antworten

Hallo,

was ist denn plötzlich mit den Jobcentern los, da wird Recht und Gesetz willkürlich nach eigenem Ermessen ausgelegt... nicht nachvollziehbar ! Ist wohl ein Ergebnis der neuen Durchführungsbestimmungen vom August/ Sept. letzten Jahres, gut möglich ! :-(

Aber auch in diesem Fall darf man sich ruhig an § 60 Abs. 1 SGB II halten.


https://www.finanzfrage.net/frage/was-kann-ich-tun-wenn-der-vermieter-mir-die-unterlagen-nicht-zuschickt-die-ich-fuer-das-amt-brauchedenn-die-frist-ist-abgelaufen-also-kein-geld-mehr?foundIn=list-answers-by-user#answer-1081171

Das JC soll dir unter Nennung des §§ eine Begründung zuschicken, in der du zur o.g. Mitwirkungen verpflichtet sein sollst. Nur gegen schriftliche Bescheide kann man letztlich Widerspruch einlegen.

Ich würde mit dieser ungesetzlichen Forderung auch erst einmal an den Teamleiter des JC herantreten und die Sache

 ( " ........kann Jemand der in einer Bedarfsgemeinschaft wohnt, aber selbst nicht der Antragssteller/Hilfebedürftiger ist, da sein Einkommen ,weil er in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis steht nur zur Berechnung einfließt, verpflichtet sein die gleichen Maßnahmen wie der Hilfebedürftige selbst , durch führen zu müssen??? "

sowie......., dem Antragssteller eine Vollmacht auszustellen, wonach dieser dann rechtsverbindliche Anträge in seinem Namen erstellen und unterzeichnen darf ?? "  

sowie zur Aussage  "......aus diesem Grund wurde der Antrag abgelehnt. "

 abklären lassen.

Diese Forderung des SB ist illegal, da anscheinend bereits alle notwendigen Erklärungen vorliegen, die ansonsten dem Hilfebedarf nicht entgegen stehen.

Doppelte Datenerhebungen verzögern nur unnötig die dringend benötigte Sozialleistung und sollen bei der Antragstellung vermieden werden. Sie entbinden dich somit von weiteren Mitwirkungspflichten.

Mach das deinem SB mit dem nötigen Nachdruck klar. Es wird schnell gegensteuern, weil er genau weiß, dass sein Verlangen ungesetzlich ( Schikane ) ist. 

Auch hier der Hinweis, unbedingt einen Zeugen zum Gespräch mitnehmen !!!

Wenn Du dies im Jobcenter klären willst, geh auf keinen Fall allein hin, sondern lass Dich begleiten von einem erfahrenen (!!) Beistand, auch Ämterlotse genannt (dazu gleich mehr).

Auch wenn einem die Haare zu Berge stehen, wenn Jobcenter-Mitarbeiter "Bedarfsgemeinschaft-Mitglieder", die arbeiten und vielleicht sogar gut verdienen, so behandeln wie ihre "Kunden" = Hartz IV-Bezieher, so dürfen sie das gemäß dem (meiner Meinung nach kriminellen) "Recht" der Jobcenter. - Lies dazu dies:

"Sippenhaft" der HartzIV Bedarfsgemeinschaft
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a280d3250b.php

So leid es mir auch tut: Um solch Schikanen zu entgehen, hilft nur: Raus aus der Bedarfsgemeinschaft = ausziehen, gegebenenfalls (offizielle) Beendigung einer Lebensgemeinschaft. Falls es sich um Eheleute handelt, sind sie ja miteinander verbunden "wie in guten so auch in schlechten Zeiten". Alle anderen müssen sich mit diesen Schikanen abfinden oder dafür sorgen, dass das Thema Bedarfsgemeinschaft auf sie nicht mehr zutrifft. - Im Falle von Lebensgemeinschaften wäre zu überlegen, ob man nicht auch außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft das Leben teilen kann, also ohne vollständig zusammen zu wohnen.

.

Mit "Antrag ablehnen" meinst Du wohl einen offiziellen Ablehnungsbescheid, gegen den Du Widerspruch einlegen kannst.
Im Bescheid findest Du eine Frist, bis wann Du gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen kannst. Spätestens an dem Tag muss der Widerspruch
beim Amt eingegangen sein. - Um die Frist zu wahren, lege folgenden
Widerspruch ohne Begründung ein, die reichst Du zeitnah nach. - Achte
darauf, dass Du beweisen kannst, dass der Widerspruch dort eingegangen
ist (Einschreiben bestätigt nur Eingang des Umschlags).

A n f a n g

Absender

Adresse

Aktenzeichen ...
Bescheid vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen obigen Bescheid lege ich hiermit

W i d e r s p r u c h

ein.

Begründung folgt.

Hochachtungsvoll
(Deine Unterschrift)

E n d e

Am besten persönlich abgeben und den Eingang auf einem mitgebrachten
Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen (reiche dem
Sachbearbeiter freundlich Dein Doppel: "Und hier brauche ich Stempel und
Unterschrift."
).
Oder nimm (außerhalb Deiner Familie / Bedarfsgemeinschaft) einen
verlässlichen Freund mit zur Post, der Dir im Falle eines Falles bezeugt,
dass Du beim Postamt Umschlag mit dem Widerspruch darin aufgegeben
hast. - Er muss gesehen haben, dass Du den Widerspruch in den Umschlag
getan hast! - Brief per Einschreiben/Rückschein (!!) abschicken - unbedingt
mit Rückschein, auch wenn's teuer ist!

.

Bei weiterem Beratungsbedarf (zum Beispiel Begründung des Widerspruchs)
empfehle ich eine Sozialberatung. Google dazu mit
sozialberatung
und füge Deinen Wohnort hinzu (oder den nächstgrößeren, falls er klein ist).
Dir werden so (behördenunabhängige) Beratungsstellen gezeigt wie die
Diakonie / Diakonisches Werk, Caritas, Paritätischer Wohlfahrtsverband
oder die Arbeiterwohlfahrt (AWO). Vereinbare dort einen Beratungstermin.

Auch in einer Arbeitsloseninitiative vor Ort wird man Dir dabei sicher
helfen können.

.

Zum Sachverhalt bezüglich Vollmacht, inwieweit das rechtens ist (falls man in diesem Fall überhaupt von "Recht" sprechen mag), empfehle ich, Dir Rat bei einem Anwalt für Sozialrecht einzuholen.

Hole Dir für 10 Euro beim Amtsgericht einen Beratungsschein. - Google
dazu mit

beratungsschein amtsgericht 10 Euro akademie

Mit dem kannst Du einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen und Dich
beraten lassen. - Mitbringen musst Du Deinen Bescheid vom Jobcenter
und ich meine auch Deinen Mietvertrag, naja Ausweis sowieso, und die
10 Euronen.

Hier eine sehr gute Information zum Beratungsschein:

http://www.akademie.de/wissen/beratungshilfeschein-kostenlose-rechtshilfe

.

Ganz wichtig - Fehler vermeiden:

Die 5 häufigsten Fehler bei der Antragsstellung zur Beratungshilfe
https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-haeufigsten-fehler-bei-der-antragsstellung-zur-beratungshilfe_095194.html

.

Vorsorglich diese Hinweise von mir:

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen).
Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge
persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf
einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift
bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht
das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum
und Unterschrift“
).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben
aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird (sind es
mehrere Anlagen, diese mit Nummern versehen aufzählen). - Wiederum
dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und
Unterschrift bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein
Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt
wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht
behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und
wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original
unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten)
. - Nicht (oder angeblich nicht)
abgegebene Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht
gedeutet werden, was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. -
Und: Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß
allgemein die Sache zügiger bearbeitet.

Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit
jobcenter unterlagen verloren
und lies auch dies:
Hartz IV: Verschwundene Unterlagen mit System?
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-verschwundene-unterlagen-mit-system.php

.

Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein.
Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im
Vertrauen
landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“
(wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden. - Lies auch

Wichtige Tipps für Hartz-IV-Betroffene
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/wichtige-tipps-fuer-hartz-iv-betroffene.php

.

Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen.
Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher
macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber
auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google
mit 13 sgb 10):

     (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit
           einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene
           gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
           unverzüglich widerspricht.

Für einen ehrenamtlichen Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit
Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit

     Ämterlotsen
     Behördenlotsen
     Behördenbegleiter
     Hartz IV Mitläufer
     Hartz IV Gegenwind e.V.
     Wir gehen mit org

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und
(die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine
Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus.
(Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen
des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast
Du ein Recht.)

Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft):
Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand
sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.

Google mit

legitimation eines beistands pdf (die Wörter genau so)

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die
gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht
darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu
lassen.

In der Info erfährst Du unter anderem, dass wenn Dein Beistand für Dich
etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es
gesagt.

-

Zusätzlich:

Achtung! sehr wichtig:
Folge den Dir aufgegebenen Mitwirkungspflichten wie Bewerbungen
schreiben, an Maßnahmen / Fortbildungen teilnehmen (auch falls Dir
eine der Maßnahmen blöd, unsinnig oder für Dich unangemessen erscheinen
mag). In solch einem Fall wende Dich an eine Arbeitsloseninitiative /
Arbeitslosenberatung / Rechtsberatung. - Bezüglich fehlender Mitwirkung
wurde das Gesetz für "Hartzis" krass verschärft, und das kann sehr
schmerzhafte finanzielle Folgen für Dich haben!

Da irrt der Sachbearbeiter im Jobcenter aber gewaltig. Der Antrag ist grundsätzlich entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Hat der Sachberabeiter konkrete Nachfragen, kann er diuese schriftlich an dich richten. Pauschales Erscheinen anzuordnen - ohne Angabe von Gründen - geht nicht. Und schon gleich garnicht, aufgrund dessen den Antrag abzulehnen.

Hier die interne fachliche Weisung der Agentur für Arbeit , bzgl. ALGII-Antragstellung (auch unter Vollmacht) für eine Bedarfsgemeinschaft.

https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377987.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377990

Siehe Seite 1, Punkt 4 .... aber auch das übrige Dokument ist recht interessant ..;-)

Ggf. auch hilfreich:

http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-38---20.05.2011.pdf

Trotzdem solltest Du Folgendes komplett lesen und vertehen. Wirf bitte auch einen selbstkritischen Blick in die genannten Gesetzestexte:

Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, mündlich, fernmündlich, schriftlich, § 37 SGB II.

Die Formulare, die das Jobcenter verwendet, sind vom Antragsteller nur im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zwecks Angabe von Tatsachen zu
benutzen, § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I.

Die Leistungsberechtigen können sich bereits bei der Antragstellung durch Bevollmächtigte vertreten lassen, § 40 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 13 SGB X.

Sind Bevollmächtigte zur Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren berufen, § 73 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 bis 9 SGG, können sie vom mündlichen Vortrag nicht zurückgewiesen werden.

Beim Jobcenter muss der Leistungsberechtigte nur persönlich erscheinen, wenn das persönliche Erscheinen zur Erläuterung des Antrags oder Vornahme von erforderlichen Maßnahmen, die für den Antrag notwendig sind, angeordnet wird, § 61 SGB I.

Die Aufforderung zur persönlichen Meldung, § 59 i.V.m. §§ 309, 310 SGB III, muss gefolgt werden, Pflicht.

Die Meldung kann nur zu den in § 309 Abs. 2 SGB III angegebenen Zwecken verlangt werden.

Fazit:

Sollte der Sachbearbeiter tatsächlich den Antrag schriftlich mit dieser Begründung abgelehnt haben (sicher das nicht noch etwas anderes zur Ablehnung geführt haben kann?), umgehend schriftlich, per Einschreiben mit Rückschein einen Widerspruch formulieren.