Gutschrift?
"Übertragbarkeit" einer Gutschrift ?
Hintergrund: Wir haben einen Gartentisch für 699,- € gekauft. Dieser Tisch sollte angeblich eine kratzfeste Oberfläche haben. Nach sehr kurzer Zeit hatte der Tisch aber Kratzer. Trotz äußerst geringer Nutzung. Die Kratzer sind nur bei Sonnenlicht zu sehen. Wir haben Wandlung beantragt. Das Möbelhaus hat auf einen Ersatz oder einer Gutschrift bestanden. Wir wollen aber in diesem Möbelhaus nichts mehr kaufen! Aufgrund einer glücklichen Fügung, kann ein Verwandter die Gutschrift verwenden. Sonst hätten wir einen Juristen eingeschaltet. Die Gutschrift ist aber auf meinen Namen ausgestellt, und ist nicht übertragbar oder in bar auszuzahlen. Wenn nun der Verwandte einen Artikel kauft und wir diese Gutschrift vorlegen, darf das Möbelhaus das ablehnen? Muss der neue Artikel auf meinen Namen gekauft werden? (Bei Möbeln wird ja oft ein Kaufvertrag ausgestellt) D.h. ich wäre Eigentümer des Artikels?
Was sagt die Rechtsprechung dazu? Hat jemand Erfahrungen?
Ich möchte dieses Möbelhaus eigentlich nie wieder betreten und habe keine Lust im Falle eines erneuten Problems mit diesem Haus wieder im Klinsch zu liegen. Die halten uns eh schon für "Bescheuert". ;-)
Wenn wir über 69 € reden würden, hätte ich mich mit dem Ar... drauf gesetzt. Aber nicht bei 699,- €.
Danke und Gruß
AK
6 Antworten
Weshalb sollte das Möbelhaus es ablehnen wenn Du mit Deinem Verwandten zusammen bei einem Einkauf die Gutschrift einlöst? Oder "steh ich jetzt irgendwie auf einem Schlauch".
AK2004: Dich hätte ich als Kunden auch nicht mehr haben wollen, wenn ich mir Deinen Kommentar angucke. Die (nicht übertragbare) Gutschrift wäre schon ein großzügiges Entgegenkommen gewesen, wenn Du das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung (Ersatzlieferung) ablehnst.
Ich würde einen solchen Kunden nicht für "bescheuert" halten, sondern für "ahnungslos" und "beratungsresistent". Gucke Dir die völlig korrekte Antworten von wfwbinder und qtbasket an, wenn Du Rechtsprechung hören willst; aber dann sagst Du, dass das (auch) nicht den Kern trifft.
Im Prinzip hast Du m. E. einen völlig überteuerten Gartentisch für € 699 gekauft, den Du zum Saisonende auch nicht mehr wirklich brauchst. Kratzer, die man nur bei Sonnenlicht - womöglich noch bei schräger Draufsicht - sieht, stellen bei Gartentischen sicherlich keinen Produktmangel dar. Schade, dass Du da nicht an einen praxisorientierten Richter geraten bist.
Wenn ein Artikel schadhaft ist, hat ein Lieferant zweimal das Recht zur Nachbesserung (Ersatzlieferung), bevor er den Kauf Rückgängig machen und das Geld zurück geben muss.
Das ist die Gestzeslage (BGB).
Unabhängig davon - ob die Kratzspuren wirklich auch bei dem Begriff "Kratzfest" nicht aufgrund der Größe als unvermeidlich zu akzeptieren sind, hat sich das Möbelhaus gegenüber Ihnen, dem Käufer, schon sehr kulant erwiesen und die Ware zurückgenommen und eine Gutschrift gewährt. Und jetzt strapazieren Sie erneut die Kulanz des Möbelhauses und fordern noch die Übertragbarkeit einer personenbezogenen Gutschrift? Ich empfinde das als vollkommen überzogen, abgehoben und realitätsfern.
Danke, aber Eure Antworten treffen nicht den Kern.
Wir haben uns ja am Ende des Weges für die Gutschrift entschieden. Also ist der Deal (Gartentisch gegen Gutschrift) abgeschlossen.
Nun soll die Gutschrift eingelöst werden. Aber eben nicht durch mich. Ich stehe namentlich drauf. Ein Verwandter will etwas kaufen. Da es sich um ein größeres Möbelstück handelt, wird i.d.R. ein Kaufvertrag mit Namen ausgefertigt. Was passiert, wenn also Kunde A mit Gutschrift den Kaufpreis von Kunde B begleichen will?
Ich will nichts kaufen, aber den Betrag (Gutschrift) meinem Verandten zwecks Anrechnung geben. Natürlich bekomme ich intern Cash dafür.
Was passiert aber beim Möbelhaus?