Gewerbe als Forexhändler?
Wie versteuere ich Einkommen aus Forexgeschäft? Ist es möglich ein zweites Gewerbe damit zu eröffnen und dies normal zu versteuern?
Wie ich gelesen habe kann man dies tun wenn man die Einnahmen einen Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 2 EStG zuordnen kann. FG München mit Urteil vom 28.11.2007, Az. X R 24/06, recht. Der BFH erklärte ausdrücklich: Wer sich in Ausübung wie ein Händler am institutionellen Markt bewege, mit den Marktteilnehmern in unmittelbarer Beziehung agiere und dabei Kursdifferenzen ausnutze, verhalte sich bankentypisch. Wer sich bankentypisch verhalte, agiere „wie ein Profi “, sei also mithin als Gewerbetreibender einzustufen und damit gewerbesteuerpflichtig. Dann wäre im Umkehrschluss es keine Vermögensverwaltung und man würde es als Gewerbe ansehen oder?
3 Antworten
Da stellt sich die Frage, Handelst Du nur für dich?
Dann brauchst Du kein Gewerbe, das ist Vermögensverwaltung und unterliegt der Abgeltungssteuer.
Wenn Du mit dem Geld anderer Leute handeln willst, brauchst Du nicht nur ein Gewerbe, sondern auch die entsprechende Erlaubnis (§§ 34 c ff GewO).
Interessantes Urteil. Allerdings geht es um einen Sachverhalt, der vor der Einführung der Abgeltungssteuer war udn um Leute, die angestellt waren und als solche Eigengeschäft über die Möglichkeiten des Arbeitgebers abwickeln wollten.
Bei Deinem Sachverhalt in der Zeit der Abgeltungssteuer, frage ich mich einfach nach dem Sinn, aus Deinen Geschäften ein Gewerbe zu machen.
Wenn ein Gewinn herauskommt, wird er nicht mit Abgeltungssteuer belegt, sondern wäre nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern (also bis zu 45 %).
Wenn Dein persönlicher Steuersatz unter 25 % ist, kein Problem, dann beantragst Du die Günstigerprüfung.
Theoretisch der einzige Vorteil in Verlustjahren, wäre ein Verlust aus dem Gewerbebetrieb mit Gewinnen aus dem anderen Betrieb auszugleichen. Das ginge mit einem Verlust aus § 20 nicht. Dort würde vorgetragen.
Der Sinn liegt darin begründet, dass ich hohe Verluste in dem Gewerbe erzielt habe in einem Jahr. Der schnellste Weg diese auszugleichen bestünde darin diese durch eine Ausgleich in der Steuer mit den Gewinnen aus Gewerbe 1 zu verrechnen. Dazu muss ich aber eine Lösung finden, wie ich dies zu einem Gewerbe anerkennen lassen kann. Sicher man kann die Verluste vortragen lassen und dann auf Jahre vor sich hin schieben, aber das hiesse das ich dann zwingend Gewinne aus kapitalerträgen erhalten müsste. Was wiederum im Moment schwierig ist das Zinsen mit Null und viele Kapitalanlagen im Moment keinen Gewinn mehr abwerfen. Ergo die Verluste würde ohne genutzt werden .... Daher auch meine Frage nach dem ist es möglich es irgendwie mit Gewerbeeinnahmen zu verrechnen.
Es wäre einfacher gewesen, wenn Du das gleich geschrieben hättest, dann wäre viel Zeit gespart worden.
Nein, geht im Nachhinein nicht einen Gewerbebetrieb daraus zu machen.
Aber mir kam spontan eine Idee. Ist Dein anderer Betrieb ein Einzelunternehmen? Lauten die Kontoauszüge auf den gleichen Namen?
Auf den Rest musst Du selbst kommen.
vielen dank mir erschließt sich noch nicht der sinn aber ja es sind beides Einzelunternehmen die auf meinem Namen laufen.... :-( Und beide laufen über die gleichen Konto/Karten.
Da es ein grenzwertiger (aber nicht unerlaubter) Tipp ist, den ich selbst bei einem Mandanten anwenden würde, klinke ich mich hier aus, weil ich mit Sicherheit so etwas nicht offen in einem Forum schreibe. Schließlich schreibe ich hier im Prinzip offen (google 5 Sekunden 29400 ergebnisse), das Finanzamt könnte mitlesen.
Was ist denn die Alternative zu "normal versteuern"?
Mir ist nicht klr, was genau du mit Forexgeschäft meinst. Aber wenn du "Händler" schreibst, klingt das schon gewerblich.
Wieso denn zweites?
Zweites Gewerbe weil ich selbstständig tätig bin! Aber eben mit einer anderen "Einkunftsart" und die andere Art der Versteuerung wäre durch die Kapitalertragssteuer (sprich Anlage KAP).
Wie ich gelesen habe kann man dies tun wenn man die Einnahmen einen Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 2 EStG zuordnen kann. FG München mit Urteil vom 28.11.2007, Az. X R 24/06, recht. Der BFH erklärte ausdrücklich: Wer sich in Ausübung wie ein Händler am institutionellen Markt bewege, mit den Marktteilnehmern in unmittelbarer Beziehung agiere und dabei Kursdifferenzen ausnutze, verhalte sich bankentypisch. Wer sich bankentypisch verhalte, agiere „wie ein Profi “, sei also mithin als Gewerbetreibender einzustufen und damit gewerbesteuerpflichtig. Dann wäre im Umkehrschluss es keine Vermögensverwaltung und man würde es als Gewerbe ansehen oder?