Gehört (vor der Eheschließung) verliehenes Geld zum Anfangsvermögen?
Hallo! Ich möchte gerne wissen, ob bei der Berechnung des Zugewinns die folgenden Fälle zum Anfangsvermögen hinzugerechnet werden oder nicht:
1. An Dritte verliehenes Geld, das man zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht zurückbekommen hat.
2. Geld, das vor der Eheschließung auf das gemeinsame Konto überwiesen wurde.
Vielen Dank im Vorab für die Hilfe!
2 Antworten
Selbstverständlich, es gibt viele, die verleihen ihr Geld an eine Bank...
Bei 2. vermute ich, das es sich um die Rückzahlung des verliehenen Betrags handelt. Hier kommt es auf die Vereinbarung bzgl. des gemeinsamen Kontos an. Normalerweise würde so eine Zahlung nicht schuldbefreiend wirken.
Zum Vermögen gehören auch berechtigte Forderungen an Dritte. Diese sind dann auf den Stichtag der Eheschließung zu bewerten (z.B. wenn es sich um Fremdwährungen oder Ansprüche auf andere Güter wie z.B. Immobilien handelt).
Geld, das vor der Eheschließung auf ein gemeinsames Konto überwiesen wird, wird ab einer nicht dem alltäglichen Haushalt dienenden Betrag als Schenkung zu interpretieren sein, d.h. da diese hälftig beiden Verfügungsberechtigten zuzuschlagen ist, würde das an dem Anfangsvermögen für beide Seiten nichts ändern.
Würde die Rückzahlung des Darlehens aus Punkt 1 nach der Eheschließung auf das gemeinsame Konto erfolgen, so würde der ausstehende Darlehensbetrag dennoch nur bei dem Darlehensgeber als Anfangsvermögen gerechnet.