Erbpachtzahlungen nachträglich einfordern?
Hallo,
Heute habe ich einen Brief von unserem Verpächter erhalten, dass diesem aufgefallen ist, dass die Erbpachtzahlungen in den letzten 8 Jahren nicht gezahlt wurden.
Nun fordert er diese nachträglich ein.
Meine Frage ist nun, ob dies so möglich ist, unterliegt die Erbpacht nicht einer Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. Paragraph 195 BGB?
Dürfte er dann nicht nur die Erbpachtzahlungen für 3 Jahre statt 8 verlangen?
2 Antworten
Ich würde aufpassen, er könnte , bist Du 2 Jahre im Verzug , das Heimfall Recht anwenden , dann bist Du das Grundstück los .
Auch gibt es eine 10 jährige Verjährungsfrist
Für Ansprüche auf rückständige Erbbauzinsen gilt die Regelverjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB. Die Sonderregelung des § 196 BGB (10-jährige Verjährungsfrist für Rechte an einem Grundstück) findet weder auf den dinglichen noch auf den schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruch Anwendung.
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Erbbauzins: Einzelfragen / 6 Verjährung | Deutsches Anwalt Office Premium | RechtDürfte er dann nicht nur die Erbpachtzahlungen für 3 Jahre statt 8 verlangen?
hinsichtlich bestehender Verjährungsfristen - welche mit jeweiligen Jahresbeginn des Folgejahres mit dann dreijähriger Frist beginnen - er kann noch heute einen Mahnbescheid zumindest bis ins Jahr 2019 einforder.
Allerdingskann er Dir dann das Pachtgrundstück auch kündigen.
Das bedeutet, die Verjährungsfrist beläuft sich in diesem Fall auf 10 Jahre?
Wir hatten vorher keine Vereinbarung erhalten zum Erbbauzins, und dann ist ihm das aufgefallen, kann er es ohne weiteres einfordern?