Dürfte ich als 15 Jähriger mit einem ESEE 6 Rumlaufen, zb. auf nem Pfadfinder lager oder im Wald und auf dem Weg dorthin?
Das ESEE 6 hat eine feststehende, 16,5 cm lange, Klinge.
Nach Paragraph 42a des Waffengesetzes ist es verboten, Messer mit feststehenden Klingen von über 12cm zu führen. Jetzt gibt es dort Ausnahmen, wenn die Führung in einem berechtigtem Interesse liegt.
Währen meine oben genannten Aktivitäten, wie Schnitzen, oder halt Bushcraft ein berechtigtes Interesse?
Danke schonmal im Vorraus.
1 Antwort
Das "berechtigte Interesse" i.S.d. § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WaffG ist relativ schwammig. Etwas konkretisiert wird es in Abs. 3.
Pfadfinderlager und entsprechende Wanderungen dürften in den Bereich Brauchtumspflege / allgemein anerkannter Zweck fallen. Grundsätzlich bin ich der Auffassung, dass sich das auch auf pfadfinderische Aktivitäten darunter fallen, also z. B. auch die Anreise dorthin. Nichtsdestotrotz würde ich dir empfehlen, in der Innenstadt oder bei der Anreise mit der Bahn das Messer in den Rucksack zu packen, einfach um eine dumme Anmache durch Besserwisser im vornherein zu vermeiden. Damit sind wir eigentlich immer ganz gut gefahren. Und wir waren anfangs noch deutlich jünger, als wir regelmäßig mit solchen Messern herumgelaufen sind:)
Bei privaten Wanderungen im Wald oder Bushcraft ist die Sache deutlich schwieriger und m. W. juristisch noch nicht wirklich geklärt. Daher kann ich dir da nicht guten Gewissens empfehlen, solche Messer zu tragen. Auch wenn ich persönlich der Auffassung bin, dass auch diese Aktivitäten unter den Ausnahmetatbestand fallen.
Ich persönlich trage solche Messer bei Bedarf im Wald. Ich weiß aber auch, dass die Situation juristisch nicht endgültig geklärt ist und verhalte mit dementsprechend eher unauffällig und trage die Messer in Anwesenheit Dritter verdeckt. Und ich mache das auch in dem Wissen, dass ein Verstoß im Zweifelsfall "nur" eine Ordnungswidrigkeit wäre und ein Bußgeld für mich nicht existenzbedrohend wäre. Gegen ein Bußgeld im drei- oder vierstelligen Bereich würde ich mich außerdem mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln juristisch zur Wehr setzen.