Bei Ebay Kleinanzeigen irrtümlich falsche Fotos hochgeladen?
Hallo,
bei der Beschreibung eines Zierbaumes (Wert 150 Euro) habe ich versehentlich Fotos eines anderen, ähnlichen, aber nicht zum Verkauf stehenden Baumes hochgeladen. Nachdem ich mich mit dem Verkäufer geeinigt habe und er auch bezahlt hat, ist mir der Irrtum aufgefallen. Ich habe den Käufer umgehend darüber informiert und ihm ersatzweise zwei andere, vergleichbare Bäume oder die Kaufpreiserstattung angeboten. Er hat alles abgelehnt und besteht auf der Lieferung des ursprünglich abgebildeten Baum. Da dieser nicht verfügbar ist und sich auch nicht erneut beschaffen lässt (jeder Baum ist ein Unikat) , habe ich nun den Kaufpreis erstattet. Jetzt wird mit Anzeige und Schadensersatz gedroht. In den AGBs habe ich nichts gefunden. Was sagt das BGB dazu? Könnte hier der § 119 (Irrtum als Anfechtungsgrund) greifen? Wer weiß Rat? Danke im Vorraus.
2 Antworten
Lasse den eine Anzeige machen!
Damit macht der sich nur lächerlich, ich sehe hier keine Straftat.
Wird nicht bearbeitet/wird eh eingestellt.
Man wird auf kostenpflichtige Anwälte verweisen.
Ein Irrtum setzt voraus, dass Du als Verkäufer unverzüglich reagierst und den Verkauf anfechtest. Gem. Deiner Schilderung hast Du das gemacht.
Ein Schadensersatz könnte dem Käufer jedoch zustehen (Mehrkosten Ersatzbeschaffung), aber hier würde ich mir ehrlich gesagt keinen Kopf machen und den Käufer erst mal machen lassen.
In der Regel sind die dafür dann letztendlich doch zu faul und zu bequem.
Online Auktion: Verkauf eines Artikels enhält ein falsches Foto
1. Gewährleistung lässt sich nicht ausschließen.
2. Privatkauf nehme ich an?
Wie dem auch sei: Der Käufer ist im Recht. Obgleich die Artikelbeschreibung gelesen worden ist oder nicht, kann es durchaus sein, dass der Kaufvertrag aufgrund des falschen Bildes zustande kam. Der Käufer kann den Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten und kann somit sein Geld zurückfordern. Hinzu kommt, dass der Verkäufer den Irrtum des Käufers zu verschulden hat. Wäre der Zusatz "Bild weicht leicht vom Angebot ab" der Artikelbeschreibung beigefügt worden, sähe der Fall ganz anders aus. Beim nächsten Mal ist der Verkäufer etwas vorsichtiger und hat somit keinen Schaden.OLG Hamm bestätigt: Produktbild muss zum verkauften Produkt passen
OLG Hamm (Urt. v. 4.8.2015, I-4 U 66/15)
LG Arnsberg (Urt. v. 5.3.2015, 8 O 10/15)
OLG Hamm (Urt. v. 5.6.2014, I-4 U 152/13)
Das OLG Hamm bezieht sich in seiner Entscheidung immer wieder auf eine aktuelle Entscheidung des BGH zur Bebilderung von Produktangeboten. Wer Waren im Internet (oder in Printanzeigen) anbietet, muss darauf achten, dass nur das abgebildet ist, was auch wirklich verkauft wird.
inwieweit der Käufer da bei einem Wert von 150 Euronen sein Recht einklagt...ist zu bezweifeln...aber im Recht wäre er...und könnte auf Erfüllung klagen...