Aufhebungsbescheid des Arbeitslosengeldes ,wegen Antrag auf voll Erwerbsgemindert
Hallo,ich möchte gerne wissen ob der Aufhebungsvertrag vom Arbeitsamt rechtens ist, denn ich habe bis jetzt nur ein Bescheid bekommen das ich voll erwerbgemindert bin und einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe stellen soll. Den Antrag habe ich gestellt. Meine Vorgeschichte ist das ich schon Ausgesteuert bin,immer noch Arbeitsunfähig und dann Arbeitslosenged bekam und diesen haben sie jetzt aufgehoben mit der Begründung.Sie bezogen Arbeitlosengeld unter Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach §145 SGB3 hat ANspruch auf Arbeitslosengeld auch,wenn noch nich verminderte Erwerbfähigkeit festgestellt wurde.Die Feststellung trifft die Rentenvers..Diese Feststellung wurde mit dem Bescheid bereits mit der Ablehnung der Reha und der vollen Erwerbsminderung festgestellt. Müsste ich nicht so lange Arbeitslosengeld bekommen bis ich eine Bewilligung von der Rente bekomme?Habe das gefunden. Klage beim Sozialgericht: -Sie stünde den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung wegen Erkrankung-Klage und Widersprch- Ihr gesundheitliches Leistungsvermögen wird nämlich fingert, das heißt, es muß so entschieden werden ,als liege es tatsächlich vor,solange, bis Sie Rente wegen voller Bzw. teilweise erwerbsminderung bekommen.Die Regelung des §145 SGB3 schützt sie das widersprüchliche Beurteilungen der Leistungfähigkeit durch die Agentur für Arbeit auf der einen Seite und ihre Rentenversicherung zu ihren Lasten gehen.Die Uneinigkeit dieser Stellen darf nicht dazu führen, dass ihnen beide Leistungen verwehrt blieben, das ALG1 und die Rente wegen Erwerbsminderung.Kann Ich das als widerspruch nehmen?
1 Antwort
Die Nahtlosigkeitsregelung ist zu zahlen, bis endgültig über eine Bewilligung der Rente entschieden ist.
In Deinem Fall bedeutet das, die Zahlung des Arbeitslosengeldes wird eingestellt, sobald der Rentenbescheid vorliegt.
In letzter Zeit hört man allerdings gehäuft, dass das Amt für Arbeit versucht, vorzeitig aus der Nummer heraus zu kommen.
Hier ein Gerichtsurteil, dass über einen solchen Fall entschieden hat:
http://www.unfallopfer.de/forum/archive/index.php/t-15175.html
Danke für die schnelle Antwort, war heute beim Arbeitsamt ohne Erfolg.Telefonisch auch nichts gebracht. Muß dann wohl Widerspruch einlegen,sollte ich das per Anwalt machen oder schicke ich der Agentur ein Teil des Urteil auf mich bezogen?.Der § 125 SGB 3 Urteil der Nahtlosigkeitsregelung ,wurde vom Arbeitsamt als §145 SGB 3 bezeichnet.