Laut §652 BGB hat der Immobilienmakler Anspruch auf eine Maklerprovision, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es wurde ein wirksamer Maklervertrag abgeschlossen (muss nicht schriftlich sein).
  • Der Makler hat eine Maklertätigkeit erbracht (Nachweis und/oder Vermittlung)
  • Es wurde ein Kaufvertrag oder Mietvertrag abgeschlossen.
  • Die Maklertätigkeit war Ursache für den Vertragsabschluss.
  • Der Vertrag war nicht aufgrund eines Mangels im Nachhinein unwirksam.

Wenn die Adresse des Eigentümers identisch mit der Objektadresse ist, dann hat der Makler seine Arbeit getan und die Provision ist zu Recht beansprucht.

Falls du nicht, durch Informationen des Maklers, in die Lage versetzt worden bist, mit dem Eigentümer in Verkaufsverhandlungen einzutreten, dann ist der Provisionsanspruch zweifelhaft.

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wenn Sie nicht bilanzierungspflichtig sind, zählt das Datum des Geldeingangs. Die Provision wird in der Regel brutto gezahlt, d.h. die Versteuerung ist Sache des Empfängers. Falls Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, brauchen Sie keine MWST abzuführen.

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