nur was über den Übungsleiterfreibetrag hinaus geht kommt zum steuerpflichtigen Einkommen. zu den Zahlen hat wfwbinder alles geschrieben.

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Freiberufliche Tätigkeit rückwirkend anmelden - ohne Steuererklärung?

Liebe Community,

ich habe eine Frage zu freiberuflicher Tätigkeit, der Anmeldung derer und der zugehörigern Steuererklärung. Ich würde mich über Eure Kommentare freuen. Folgende Situation:

Ich hatte letztes Jahr (2014) Einnahmen auf freiberuflicher Tätigkeit (beritebswirtschaftliche Beratung: Konzeption eines Vertriebstools), ohne die Aufnahme dieser Tätigkeit vorher angemeldet zu haben. Nun habe ich bereits hier im Forum gelesen, dass ich das im Zuge der Steuererklärung "nachholen" könnte. Dass also das Finanzamt das Versäumnis nicht weiter verfolgt sondern mit Eingang der Steuererklärung so tut, als ob die Anmeldung erfolgt wäre, und die Erklärung entsprechend bearbeitet. Aber: Es war nur ein einziger winziger Auftrag, ich bleibe unter 410 Euro Gewinn und müsste demnach - so glaube ich - gar keine Steuererklärung machen. Habe sonst nur Einkünfte aus Angestelltenverhältnis (ca. 14.000 Euro). Ist das soweit korrekt? Und: Was würdet Ihr mir raten? Kann/soll/muss ich die Tätigkeit rückwirkend anzeigen, ohne dafür die Steuererklärung zu nutzen?

Nächstes, damit zusammenhängendes Thema: Die Rechnung, die ich geschrieben habe, war, so wie ich das inzwischen sehen, nicht rechtens, weil keine Angabe der Steuernummer erfolgte, weil ich ja gar keine Steuernummer hatte. Es hat sich aber niemand beschwert, das Unternehmen hat bezahlt. Müsste ich jetzt allein deshalb rückwirkend die Tätigkeit anmelden, da mir das Versäumnis ja jetzt bewusst ist - also um eine Steuernummer zu erhalten, um die Rechnung zu korrigieren, dann aber unter Umständen gar keine Steuererklärung damit zu machen?

Vielen Dank vorab für Eure Hilfe!

Lieben Gruß, Knud2015

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da passiert gar nichts,

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probieren geht über studieren.

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Die Unternehmereigenschaft, die die Befreiung von deer Sozialvers.pflicht bringt ist an "Gesellschafter" + Geschäftsführer gebunden.Lagerist führt nur den Gabelstapler.

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ich schließe mich an, damit wfwbinder die HA bekommen kann.

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die umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal kann man ja frühestens Anfang Januar bezahlen, weil die Höhe erst nach Ablauf des Jahres feststeht, daher Abzug im Januar.

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Wenn der Vorstand es nicht zu unregelmäßigkeiten kommen lässt, ist es nicht angreifbar.

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100% Fernstudent 50% Arbeitnehmer in 2er WG

Hallo, ich bin gerade daran meine erste Steuererklärung mit dem WISO Steuer-Sparbuch 2015 zu erstellen. Doch, da es bei mir zum 1.10.14 zu Änderungen im Beruf wie auch der Wohnsituation gab, bin ich mir bei einigen Bereichen nicht ganz sicher. Man beachte, dass ich bereits über eine Berufsausbildung verfüge, das Studium aber als Erststudium zählt.

Arbeit/Studium: 01.01.14-30.09.14 Vollzeit (38,5h) Rettungsdienst und 01.10.14-31.12.14 Vollzeitstudium Fernuni Hagen (40h) und Teilzeit (19,25h) als Werkstudent (nicht pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig) im Rettungsdienst.

Wohnsituation: 01.01.14-30.09.14 2er WG mit einem Freund und 01.10.14-31.12.14 2er WG mit meiner Freundin.

Nun möchte ich die Miet-/Neben- und Stromkosten für mein Arbeitszimmer und die Kosten für Schreibtisch, Stuhl etc. angeben und weiss nicht, ob ich diese als "Arbeitszimmer (gemischt genutzt)" hier aber zu 100% "für Ausbildungszwecke" angeben soll, oder ob ich es unter den normalen Werbungskosten als "Arbeitszimmer (voll genutzt)" angeben soll. Macht das überhaupt einen Unterschied? Grundsätzlich ist hier die Frage, ob mein Studium als Beruf oder als Ausbildung deklariert wird. Die Kosten für Schreibtisch etc. muss ich anscheinend alle unter "Arbeitsmittel" angeben.

Abgesehen davon ist die Frage zu klären, ob das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet (ich arbeite ja noch 19,25 h im Rettungsdienst) oder ob kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Fernstudium).

Unter "Zusätzliche Angaben zum Haushalt bei Alleinstehenden", wo es um die Nebenkosten-/Hausgeldabrechnung geht, habe ich nun meinen Freund und meine Freundin eingetragen, obwohl ich ja mit keinem der beiden gleichzeitig zusammenwohnte. Nun hoffe ich, dass der Höchstbetrag in einem Verhältnis 50:50 aufgeteilt wird, obwohl ja insgesamt drei Personen genannt sind.

Da ich ja quasi neben meinem Studium im Rettungsdienst arbeite, möchte ich hier evtl. Reisekosten im Sinne von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand anbringen und wollte wissen, ob das irgendwie zu Missverständnissen führen kann, da ich ja wahrscheinlich hauptberuflich Student bin.

Eine letzte Frage: Besitzt ein Rettungssanitäter eine "erste Tätigkeitsstätte" oder geht er generell einer Auswärtstätigkeit nach?

Vielen Dank, Manuel

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Ein Arbeitszimmer ist ja mangels Abgeschlossenheit nicht möglich.

Die Fahrten zu Präsenzveranstaltungen sind abzugsfähig, natürlich auch die anderen studienkosten

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Das ist nicht versicherbar.

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Entscheidend ist nur weniger als 20 Stunden die Woche arbeiten und der Studentenstatus. Damit du in die studentischen krankenversicherungstarife kommst.

Sobald Du über 450,- Verdienst musst du eigene Beiträge zahlen. Vermutlich macht Dein Papa für Dich schon in der PKV wegen der Kapitaleinkünfte.

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Macht den Vorschlag und bezahlt. Selbst wenn ihr verklagt werdet habt ihr gute Chancen. Nur bei nicht Zahlung gibt es Probleme.

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Wichtig ist, dass die Zahlung nachgewiesen wird.

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Änderung nur möglich, wenn nch nicht rechtskräftig. Man muss aber auch erstmal prüfen, ob es sich lohnt. Schließlich müssen die Kosten höher sein, als die Einnahmen.

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Differenzbesteuerung ist nur anwendbar, wenn der Verkäufer Privatperson, oder  Kleinunternehmer ist.

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Es wird nicht voll abgezogen. Aber für die kurze Zeit kann er sich doch freistellen lassen. Außerdem kann er ja den Zeitraum frei wählen.

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Wenn es die zweite Ausbildung ist, dann sind es Werbungskosten, ist es die erste Ausbildung, sind wir bei Sonderausgaben

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Du darfst andere Tätigkeiten aufnehmen, aber die geförderte Tätigkeit nicht aufgeben.

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Wenn man in Deutschland einen Wohnsitz hat, ist man mit seinem gesamten Einkommen hier steuerpflichtig.

Aber Einkünfte können durch DBA, oder §49 EStG freigestellt sein.

Dann unterliegen die aber dem Progressionsvorbehalt.

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