Soviel ich weiß, darf über dein Bankkonto niemand etwas erfahren oder wissen. Das gilt auch für Ämter. Nur in Strafverfahren, da dürften freilich die Ermittlungshörden darauf zu greifen, wenn zu befürchten ist, dass von dort Straftaten ausgehen, z. B. die Gelder "gewaschen" werden.
Ich schließe mich da Franzl an. Das Testament kann freilich auch in spanisch geschrieben werden. Nur eigenhändig muss es geschrieben und unterschrieben sein.
Du brauchst keine Angst zu haben, nein zu sagen. Dich kann man sicher nicht zwingen, der Entlastung zuzustimmen. Im Gegenteil, selbst wenn du nur Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung hast, musst du ablehnen. Auch weil alle anders handeln oder mit den Wölfen häulen, ehrt es dich besonders, wenn du da nicht mitmachst. Also habe Mut und spreche die Entlastung du nicht aus oder stimme du ihr nicht zu!
Nein, das geht nicht. Du könntest allenfalls eine Ausfallversicherung schließen oder ein Krankentagegeld versichern. Aber das geht eben nur für den Fall der Krankheit. Wenn du kein Geschäft mehr machst, ist das dein persönliches Risiko und du müsstets schlimmstenfalls Hartz IV beantragen. Ein Arbeitslosengeld wie von dir gemeint setzt eine Tätigkeit in abhängiger Stellung voraus, was eben bei einem Selbstständigen oder Unternehmensgründer nicht der Fall ist.
Aus wichtigem Grund kann immer gekündigt werden. Und dazu rechne ich eine Untätigkeit des Maklers. Sicherheitshalber solltest du ihn vorher eindringlich abmahnen und auf die fristlose Kündigung wegen wichtigen Grundes bestimmt hinweisen, falls er nicht seine Untätigkeit unverzüglich aufgibt.
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. Das steht in § 29 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz.
wfwbinder hat ja richtig schon festgesetellt. Wenn jemand seinen letzten Willen nicht äußert, was ja jeden unbenommen bleibt, gilt das gesetzliche Erbrecht. Und dieses legt ja auch fest, dass die Kinder zuerst erben bzw. der überlebende Ehepartner. Damit wird eben auch zur Befriedung beigetragen, dem das Recht gleichermaßen dient. Ich wüsste nicht, wie es sonst gehen sollte.
Du kannst als gesetzlich Versicherter sicher das Krankenhaus selbst auswählen. Problematisch wirds nur, wenn schon eine Einweisung in ein bestimmtes Krankenhaus vorliegt. Dann müssen schon trifftige Gründe vorliegen, um davon noch abrücken zu können. Ansonsten besteht die Gefahr, dass dich deine Krankenkasse wegen eventueller Mehrkosten selbst in Anspruch nimmt.
Von meinem Rechtsanwalt hörte ich in einem ähnlich gelagerten Fall, dass Hauptmieter und Dritter, also letzterer dein Bekannter, gegenüber dem Hauptvermieter Gesamtschuldner sind. Daher könne auch dein Bekannter die Wohnung an den Hauptvermieter zurück geben.
Soweit ich unterrichtet bin bezieht sich diese Garantie nur auf die Miete selbst, nicht aber auf die Mietnebenkosten.
Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Form. Daher muss er so und so noch zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Also da kann dein Rechtsanwalt meines Erachtens eh nicht soviel falsch machen, weil er ja dann eh auch mit einem Notar kooperieren wird müssen, so dass schon zwei Volljuristen über der gleichen Materie sitzen. Daher empfehle: gehe zu dem Anwalt deines Vertrauens und in deiner Nähe; er wird sicher einen gute Ehevertrag für dich ausarbeiten, wobei freilich auch ein Fachanwalt für Familienrecht besonders in Frage kommt; er muss aber nicht unbedingt diese Spezialisierung aufweisen, um den Vertrag gut für dich hinzubekommen. Das Vertrauen muss stimmen bzw. die Chemie.
Ich würde es darauf ankommen lassen und denen hohe Schadensersatzforderungen in Aussicht stellen, falls sie dich weiter blockieren und schikanieren, aber auch sofort abmahnen und nach Ablauf der Frist die in der Abmahnung angedrohte fristlose Kündigung tatsächlich ausprechen. Denn sie geben dir ja keinerlei Kredit, will heißen, dass du ihnen nicht vertrauenswürdig bist, die Rechnung zu zahlen. Daher verdienen sie ebenfalls keinerlei Vertrauen mehr. Dieses ist unwiderbringlich zerstört und daher gleich deshalb eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Am besten du gehst zu einem Anwalt; er ist strikter Interessenvertreter und nicht zuletzt fachkundig. Wenn allerdings eine Grundschuld, Hypothek oder einfach eine Belastung eines Grundstücks als Sicherheit mit erwogen wird, könnte man auch durchaus an einen Notar denken. Dann ist freilich auch Vorsicht angezeigt, damit nicht gleich zweimal Gebühren anfallen. Für eine Erstberatung würde ich jedoch den Gang zu einem Anwalt zuerst empfehlen und niemals indes selbst ans Werk gehen. Wenn man selbst kein Fachmann ist, macht man da sicher nur murks und kommt heillos ins Hintertreffen.
Nein, deine bisherige Auffassung ist richtig. Dafür hat man ja eine Vermögensschadenhaftpflicht, damit sie einmal einspringt, wenn man selbst einen Fehler macht. Deswegen kommt man bei ihr nicht einen ungünstigeren Schadensfreiheitsrabatt wie bei einem schuldhaften Verkehsunfall bei der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Gesetzlich erben die Kinder zu gleichen Teilen, § 1924 IV BGB.
Wie alle Vorbeantworter richtig feststellen, bekommt der Fachanwalt nicht mehr an Gebühren als der Rechtsanwalt ohne Fachanwaltsbezeichnung. Die gesetzlichen Gebühren richten sich für beide nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Mit der Vertragsstrafe wird praktisch ein doppelter Zweck verfolgt: Nämlich einmal Strafe bei Säumnis und gleichzeitig ein Schadensersatz. Daher ist diese noch besser wie ein pauschalierter Schadensersatz, so jedenfalls nach meiner Meinung.
Die Vereinbarung eines pauschalisierten Schadensersatz ist durchaus zulässig.
Ich sehe das wie obelix. Eine Haftung des Kreditgebers kann nur in einem eigenen Forderungsausfall bestehen. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Geldgeber, der trotz der Zahlungsunfähigkeit den Kredit nicht sofort kündigt und daher selbst das Geld unwiederbringlich verliert, zudem noch für die Schulden des Gemeinschuldners eintreten soll.
Ebenfalls aus eigener Erfahrung schließe ich mich der Auffassung von wfwbinder an und bemerke zudem, dass es auf die Dauer des Aufenthalts ankommt. Ein kurzfristiger Ferienaufenthalt berechtigt sicher nicht zur Kürzung. Wenn jedoch allerdings ein kompletter Monatsaufenthalt des Kindes beim Unterhaltsverpflichteten vorliegt, dann wird wohl eine Kürzung durchgehen, da auch der Unterhalt monatlich gezahlt wird.