Meines Wissens nach geht das nicht. Aber das kann dir sicher besser dein Rechtsanwalt erläutern. In Sachen von Zugewinnausgleichsfragen solltest du unbedingt einen Rechtsanwalt beiziehen, da er gleichsam hier die bessere Sachkunde hat. Doch hat Frankfurter sicher schon eine sehr treffende Antwort gegeben.
Ist interessant und geht sicher. Das könnte ich selbst einmal für meinen Bekanntenkreis in Betracht ziehen, da ich auch viele Sammler von Antiquitäten oder Flohmarktgegenstände oder Gebrauchs- oder Altsachen kenne. So könnte sicher noch besser einiges erlöst und versilbert werden.
Ja, er haftet. Die Haftungsbeschränkung von unter 10 Jahren gilt hier nicht, weil der Unfall im sogenannten stehenden Verkehr zustande kam und der Junge nicht überfordert war.
Für die Rücknahme eines Widerspruchs braucht es keinen Anwalt, auch wenn die Sache vor dem Landgericht ist. Die Rücknahme kannst du schriftlich vornehmen oder zu Protokoll des Landgerichts erklären. Du brauchst dafür keinen Anwalt.
Wenn alle Sachen geklärt sind, verstehe ich nicht ganz, warum du dann noch einen Mahnbescheid hast. Denn, wenn die Forderung hieraus beglichen ist, wird der Mahnbescheid dem Schuldner überlassen. Oder du bist der Schuldner. Dann hättest du ihn ja bezahlt und könntest ihn ja weg werfen. Soviel ich weiß, kann man jedenfalls aus einem Mahnbescheid 30 Jahre lang vollstrecken.
Soviel ich weiß, werden dafür immer Gebühren verlangt. Das wird oder muss eine Behörde wohl auch immer tun, so die Gemeinde- oder Stadtbehörde, das Gericht. Auch der Notar verlangt Beglaubigungsgebühren.
Wenn ordentlich durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen wird, könntest du noch eine Rechnung zahlen. Du bekommst allenfalls Schwierigkeiten mit dem Erben, der dann an deiner Stelle das Erbe erhält, solltest du von ihm die Zahlung erstattet haben wollen. Dann wird das möglicherweise nicht mehr gehen.