Ja, das ist sicher zulässig, auch pauschal in der von dir genannten Höhe. So einen Fall kenne ich aus eigener Erfahrung. Es geht da um ersparte Aufwendungen für einen ansonstigen Hausaufenthalt bwz. Aufenthalt in der eigenen Wohnunge. Diese ersparten Aufwendungen musst du dir anrechnen lassen.
Eine Ausfallversicherung bzw. Krankentagegeld sollte nur für die Zeit geschlossen werden, für die du noch erwerbstätig bist. Alles andere ergibt keinen Sinn. Aber dafür (für noch kurze Zeit!) lässt sich eine Versicherung wohl sicher noch finden.
Da kann dir nicht viel passieren; denn die Teilzahlung bewirkt ja nur dann eine Unterbrechnung der Verjährung, wenn die Forderung selbst noch nicht verjährt ist. Aber in deinem Fall ist die Forderung schon verjährt, so dass eine Teilzahlung kein Anerkenntnis mehr darstellt und damit keinen Neubeginn der Verjährung bewirkt. Außer du würdest damit sagen wollen, dass du die Verjährungseinrede nicht erhebst. Aber das wäre zu weit gegriffen.
Wie hier schon richtig geantwortet, darf man Zinsen nicht einfach nachfordern. Es muss schon eine Anspruchsgrundlage dafür bestehen. Entweder sie sind vereinbart oder es lag Verzug vor. Ansonsten geht nichts. Oder doch, wenn es um Schadensersatz gegangen war, dann gehören die Zinsen auch zum Schaden. Bitte prüfe das nochmals!
Ich würde die Anzahlung nicht zurückweisen, obwohl du das Recht dazu hättest. Denn zu Teilleistungen ist der Schuldner nicht befugt. Er darf aber auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, selbst wenn du schweigst und nicht widersprichst, dass du damit die Teilzahlung als Vollzahlung akzeptierst. Ich würde daher ebenfalls sogleich antworten und sofort zur Restzahlung auffordern und dafür eine Frist setzen.
Die Teilungsversteigerungläuft ja gerichtlich ab. Also ist einmal der Streitwert maßgebend und zum anderen die Kostenordnung und Gerichtskostengesetz. Dort findest du auch die einschlägigen Gebührentabelle, nach der du ausgehend vom Streitwert die Gebühren ablesen kannst, die für die einzelnen Handlungen des Gerichts anfallen und von dem, der die Teilungsversteigerung betreibt, an die Justizkasse vorgeschossen werden müssen. Sonst geht gar nichts bzw. bringst du das Verfahren erst gar nicht in Gang.
Sie kann und wird der Ehefrau vom Gericht sicher zugesprochen werden. Der Mann hat schlechte Karten. Er muss sich eine andere Wohnung suchen.
Es kommt nur auf den notariellen Beurkundungsvorgang an, nicht darauf, dass dieser Erbverzicht geschrieben wurde. Also meine ich in deinem Fall, dass der Erbverzicht gilt.
Soviel ich dazu weiß, kann man die vorläufige Einstellung des Versteigerungsverfahrens beantragen oder sonst Vollstreckungsschutzanträge stellen. Es kommt auch darauf an, ob die Bank zu Recht vollstreckt. Sie muss wohl vorher das Darlehen gekündigt haben, weil der Bekannte die Darlehensraten nicht mehr vollständig und rechtzeitig zurück gezahlt hat. Das wäre vorab zu prüfen. Notfalls müsste er einen Anwalt vorab aufsuchen.
Meines Wissens nach geht das nicht. Aber das kann dir sicher besser dein Rechtsanwalt erläutern. In Sachen von Zugewinnausgleichsfragen solltest du unbedingt einen Rechtsanwalt beiziehen, da er gleichsam hier die bessere Sachkunde hat. Doch hat Frankfurter sicher schon eine sehr treffende Antwort gegeben.
Ich würde da nicht mitmachen, denn es ist nicht astrein und du bekommst möglicherweise mit den Behörden Probleme, wenn dir selbst eine Ordnungswidrigkeit unterläuft. Denn dann könntest du mit einem Fahrverbot konfrontiert werden, weil du schon einen einschlägigen Eintrag hast. Du kannst dann zumindest nicht mehr einwenden, dass du dies nicht gewesen bist.
Ich bin schon der Auffassung, dass du die Zahlung angeben müsstest, die ggf. sogar zurück zu zahlen ist.
Der Freund muss nicht mit, wenn er nicht vom Obergerichtsvollzieher offiziell geladen wurde. Dazu gehört sicher eine schriftliche Ladung.
Ich glaube, das geht nicht. Der Rechtsanwalt wird sich auf dich nicht einlassen. Er braucht vielmehr den Insolvenzverwalter, der dich gesetzlich vertritt. Ohne ihn geht nichts.
Der Urlaub bleibt sicher bestehen und verfällt nicht; notfalls ist er abzugelten. Ein Urlaub kann ja nur von dem genommen werden, der gesund ist. Wird jemand im Urlaub krank, muss er das dem Chef melden, damit seine restlichen Urlaubstage ihm verbleiben.
Alle Schlüssel sind herauszugeben, auch die Ersatzschlüssel.
Du bist sicher befreit und musst nicht nochmals zahlen. Denn der Gläubiger muss ausschließen, dass auf sein Konto andere einen Zugriff haben. Andererseits musst du dich absichern, dass dir das Konto vom Gläubiger selbst genannt wird. Du bist aber in jedem Fall frei.
Solange keine Auffälligkeiten vorliegen oder keine Betreuung besteht, ist man sicher regelmäßig als testierfähig anzusehen. Die Testierunfähigkeit ist die Ausnahme und muss schließlich von demjenigen, der das Testament anfechtet, nachgewiesen werden.
Solange keine Auffälligkeiten vorliegen oder keine Betreuung besteht, ist man sicher regelmäßig als testierfähig anzusehen. Die Testierunfähigkeit ist die Ausnahme und muss schließlich von demjenigen, der das Testament anfechtet nachgewiesen werden.
Die RS-Versicherung wird sicher zahlen, da du ja nicht noch dafür bestraft werden kannst, dass dein Anwalt schlecht gearbeitet hat. Die RS-Versicherung hat vielmehr eine Kostenzusage geben und dafür wird sie einstehen. Sie wird dir aber möglicherweise einen erneuten Rechtsschutz gegen den Anwalt erteilen, wenn tatsächlich ein Anwaltsverschulden vorliegt und nachgewiesen werden kann. Dafür wird dich ein anderer Anwalt beraten.