Nein dafür gibt es keinen Rechtsschutz. Denn der Diebstahl ist nur vorsätzlich begehbar und für die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles kann es ja keinen Rechtsschutz geben. Soviel ich weiß, bieten aber Rechtsschutzversicherer für Firmen einen bestimmten Strafrechtsschutz an. Aber dieser Fall ist hier nicht gegeben.

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Wenn er nur der OHG das Darlehen gibt, dann haftet ihm nur die OHG als solche. Im anderen Fall sollte er sicherheitshalber die anderen 2 Mitgesellschafter ausdrücklich als Haftende in den Daelehenvertrag mit einbeziehen.

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Die Kündigung ist wirksam. Es kommt nur auf den Empfang bei dem Faxgerät des Vermieters an, nicht aber auf die Zeit des dortigen Ausdrucks.

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Das kann geschehen, weil die Prozesskostenhilfe nur dann gewährt wird, wenn nicht nur die Partei arm ist, sondern auch die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Das prüft vorab das Landgericht.

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Die vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist durch eine ordnungsgemäße Kündigung nicht möglich. Du kannst es aber versuchen, wie dein Anwalt sagt, und abwarten, wie sich dein Arbeitgeber verhält. Schließlich muss er den Schaden gering halten und eine neue Arbeitskraft sofort einstellen. Selbst wenn ihm dies nicht gelingt, muss er tatsächlich nachweisn, dass er einen Schaden erlitten hat, was schwer sein dürfte.

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Möglicherweise wird die kfz-Haftpflichtversicherung des privaten Abschleppdienstes den Schaden zahlen. Diese wird aber Regress nehmen bei dem Staat oder der Trägerschaft der Polizei, weil diese die Abschleppung angeordnet hat und daher hoheitsrechtliche tätig geworden ist. Der Staat haftet somit in jedem Fall und schlussendlich.

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Ich denke, dass es besser ist, wenn du nur 1 Erben einsetzt und dem anderen Neffen einen Vermächtnisanspruch zuwendest. Ich denke, dass damit weniger Streit entsteht als wie bei einer Miterbengemeinschaft.

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Es kommt darauf an: Wenn die Gegenleistung erbracht ist, was wohl wie regelmäßig der Fall ist, dann ist die Vergütung sofort nach Rechnungstellung fällig und zu zahlen. Mit den 30 Tagen meint man lediglich den Verzug, der also mit der Fälligkeit nicht zu verwechseln ist und später eintritt. Also, um auf deine Frage letztlich eine Antwort zu geben, liegst du bestimmt nicht falsch, wenn nach einer gewissen Prüfungsfrist für die Rechnung binnen 2 Wochen danach gezahlt wird.

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Ja, das geht bestimmt. Selbst wenn die Forderung zu hoch wäre, was sich erst nach langer Zeit, z. B. wenn ein genaues Gutachten vorliegt, herausstellen würde, würde dann eben nur in dieser abschließenden Höhe die Forderung erhoben worden sein, nicht in der ursprünglich geforderter Höhe. Sie wird dadurch nicht hinfällig.

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Ich meine, dass greeneye eine gute Antwort gegeben hat und teile seine Meinung. Eine Hinweispflicht besteht sicher nicht, aber kalkuliere vorsichtigerweise eine Rückforderung ein.

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Die Zahlung kann nicht mehr zurückgefordert werden. Bei einer Stundung handelt es sich um eine betagte Verbindlichkeit. Wenn sie erfüllt wird, ist eine Rückforderung ausgeschlossen, siehe § 813 Abs. 2 BGB.

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Das ist nicht zulässig, die Rechtsgrundlage dafür wurde bereits genannt. Es ist § 622 Abs. 3 BGB. Allerdings könnte eine Einschränkung nur mit Hilfe eines Tarifvertrages vorgenommen worden sein, also prüfe zunächst, ob es so einen gibt, der weiterhin die Probezeit auf 2 Wochen als zulässig erachtet. Ansonsten gilt die gesetzliche Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

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Es kommt darauf an, ob du mit dem Versprechensempfänger tatsächlich vereinbart hast, dass er ein Darlehen erhält und er diese Vereinbarung durch einen Zeugen beweisen kann. Dann bist du gebunden und musst das Darlehen auszahlen. Oder die umstände sind so wesentlich, dass du von dem Vertrag Abstand nehmen kannst.

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Ja, wie wfwbinder schon sagte. Denn sie macht es ja nicht gewerblich, sondern zudem noch für einen Familienangehörigen. Eine Vertretung ist nach alledem zulässig. Sie braucht keinen Anwalt, dafür eine Vollmacht, die sie zu den Gerichtsakten reichen muss.

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Der neue Schaden wird selbstständig und separat vom vormaligen von der Versicherung untersucht. Ihre erneute Zahlung hat nichts damit zu tun, dass sie vormals schon gezahlt hat. Auf so genannter Gutachterbasis kannst du immmer abrechnen, dann ist nur nicht die Mehrwertsteuer zu zahlen.

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Es kommt darauf an, ob es hoch genug ist. Denn dann könntest du den Unterhaltsanspruch oder das Taschengeld des Schuldners gegen seine Ehefrau pfänden. Sie hat freilich auch einen Selbstbehalt. Und die Unterhaltsansprüche der Kinder abgezogen, das darüberliegende Einkommen kannst du dann pfänden.

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Ja, das geht mit notariellem Vertrag. Die anderen Miterben hätten dann zwar ein Vorkaufsrecht; dir bliebe aber in jedem Fall der günstige Kaufpreis, da sie nur zu diesem Preis ihr Vorkaufsrecht ausüben könnten.

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Ja, es besteht ein Zurückbehaltungsrecht. Die Rechnung muss der Vorschrift des § 14 UStG entsprechen. Ansonsten ist nur Zug um Zug zu zahlen, also die Vergütung gegen eine ordentliche Rechnung.

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