Ein Leihvertrag kannst du sofort beenden mit dem Verlangen nach dem Leihobjekt. Dann muss die geliehene Sache zurück gegeben werden.

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Wenn es sich um einen gewerblichen Vertrag handelt, bei dem die Stromzufuhr wesentlich ist, kann die ganze Miete zurück behalten werden. Ansonsten ist die Stromleistung lediglich eine Nebenleistung. Es kann nur geringfügig diese in der Nebenkostenvorauszahlung auf 0 gemindert werden.

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Der freie Mitarbeiter ist selstständig. Es kommt darauf an, was er für einen Vertrag schuldet, ob einen Erfolg oder nur die Dienstleistung. In jedem Fall kann er sofort den Auftrag beenden. Dies gilt allerdings nicht für einen Dienstvertrag. Dafür sind Kündigungsfristen im § 621 BGB festgeschrieben. Außer hierbei liegen Dienste höherer Art vor. Diese können ebenfalls sofort beendet werden, wie gegenüber bzw. von einem Rechtsanwalt.

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Ich würde sofort die Rechtsanwaltskammer einschalten und danach die Staatsanwaltschaft. Denn der Anwalt begeht sicherlich eine Veruntreuung. Er darf das Fremdgeld längstens 1 bis 3 Tage behalten.

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Ich meine, dass die Rechnung sofort zur Zahlung fällig ist. Der Arzt hat ja seine Leistung erbracht; die Rechnung ist also wohl keine Vorschussanforderung, danach sie zurück gehalten werden kann, weil ein Vorschuss der Arzt wohl nicht verlangen kann. Also die Rechnung muss sicher sofort gezahlt werden. Dafür Zeit hast du aber noch; du bist noch nicht in Verzug; ich meine, du musst in spätestens 2 Wochen die Rechnung auszugleichen.

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Es kommt wohl darauf an, wem die Einbauküche gehört. Denn dazu wird der Hahn gehören. Wenn es dein Eigentum ist, dann musst du wohl selbst dafür aufkommen. Wie schon LittleArrow feststellte, müssen zuerst von dir die weiteren Informationen gegegeben werden, bevor weiter geantwortet werden kann. Deine Frage lässt ja gerade zu offen, wer der Eigentümer ist, fordert somit selbst heraus, die Gegenfragen zu stellen.

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Ich würde ebenfalls bestimmt abmahnen und für den Wiederholungsfall unmissverständlich die fristlose Kündigung androhen? Wenn das nicht hilft, dann würde ich auch tatsächlich aus wichtigem Grund das Mietverhältnis fristlos kündigen.

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Ich würde ihm den Pkw anbieten und dafür das Geld verlangen; geht er darauf nicht ein, würde ich zum Anwalt gehen und ihn auf Zahlung des Kaufpreises verklagen lassen!

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Das geht mit Sicherheit und ich würde als Gläubigerin auch darauf bestehen, dass ich dabei wäre. Also wende dich an den Gerichtsvollzieher, damit er dir den Vollstreckungstermin benennt, an dem du teilnehmen kannst.

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Das geht meines Erachtens schon. Du kannst dir ja die Reihenfolge der Grundstücke selbst aussuchen, deren Wert du durch Teilungsversteigerung erlösen möchtest. Das ist keine Teilauseinandersetzung, die freilich unzulässig wäre.

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Ich würde auf jeden Fall zum Anwalt gehen. Schließlich gibt es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Denn auch das Amtsgericht hat Mitwirkungs- und Hinweispflichten zu beachten. Es hätte sie schneller erfüllen müssen. Geh umgehend zu deinem oder einem Anwalt: allein nur er kann noch allenfalls wirksam für dich etwas bewirken.

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Das geht wohl, aber nicht bei Kapitalverbrechen. Die Fluchtgefahr soll damit ausgeräumt werden. Das ist aber wohl eine Ermessensentscheidung des Richters. Du müsstest dich mit dem Anwalt des Betroffenen in Verbindung setzen oder gleich mit dem Haftrichter. Bitte bedenke aber, dass du dem Betroffenen damit sehr weit entgegenkommst. Ich hoffe, er wird es dir danken oder die Auflagen beachten, damit deine Kaution nicht verfällt.

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Nein das geht nicht. Du musst meines Wissens nach einen neuen Mahnbescheid nur über die Zinsen beantragen. Das geht wie ich denke und ich von meinem Anwalt so gehört habe.

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Nein, ich würde da keine Skrupel haben und auf die fehlende Rechnungstellung nicht aufmerksam machen. Denn möglicherweise musst du einen gewissen Eigenanteil selbst tragen. Nur im anderen Fall, sollte dir alles erstattet werden, hättest du nichts davon, wenn du den Arzt nicht darauf aufmerksam machst. Nur in diesem Fall würde ich den Arzt darauf hinweisen.

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Nein, so viel ich weiß, musst du ein Mahn- oder Klageverfahren betreiben. Außer in einer notariellen Erklärung unterwirft sich der Erklärende der sofortigen Zwangsvollstreckung. Ansonsten kannst du nicht gleich vollstrecken.

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Ja, ich weiß es aber nur von der AOK. Ich kenne von denen einen Brief. Danach ist die Praxisgebühr wieder zu zahlen.

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