Zwangsurlaub und Minusstunden. Ist das rechtens?
Ich arbeite in einem Schichtbetrieb, und soll bis ende März nächsten Jahres, 10 Tage Urlaub verplanen. Ist das rechtens ?? Auserdem soll ich jetzt bis Jahresende, minusstunden ansammeln.Die Plusstunden die ich habe werden mit Verrechnet. Ich will aber keine minusstunden ansmmeln ! Meine Arbeit, macht jetzt ein anderer von einer anderen Schicht.
7 Antworten
Minusstunden ansammeln müssen geht nur, wenn keine Arbeit für die Beschäftigten da ist - und das auch nur begrenzt. Plusstunden auf ewig aufheben geht auch nicht. Rest-Urlaub des laufenden Jahres kann bis Ende Januar oder März des nächsten Jahres verfallen, je nach Betrieb. Falls Betriebsrat vorhanden: unbedingt den fragen.
Möchte Dir für deine Antwort danken. Arbeit ist genug da,aber die macht ein anderer. Die minusstunden, muß ich nächtes Jahr im Sommer abarbeiten.(In meiner Freizeit-Wochenende) Ich soll aber neuen Urlaub bis ende März nehmen.
Bei einem Teil des Urlaubs darf der Betrieb bestimmen, wann er genommen wird. Aber bei mind. 50% des Urlaubszeitraums darf der Arbeitnehmer bestimmen, wann er stattfindet.
Stelle einen Antrag auf Auszahlung der Überstunden. Ggf. Betriebsrat einschalten und gut begründen, warum Du Deinen Jahresurlaub zu einem anderen Zeitpunkt nehmen möchtest.
Minusstunden gibt es eigentlich gar nicht, nur bei Arbeitszeitkonten. Der Arbeitgeber muss dich für die vereinbarte Arbeitsstundenzahl bezahlen. Da gibt es nichts zu diskutieren.
Minusstunden:
Die Anordnung von Minusstunden ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko gemäß §615 BGB, dieses darf er nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen. Der Arbeitnehmer hat ein Anrecht darauf vom Arbeitgeber vertragsgemäß, was die Länge der Arbeitszeit betrifft, beschäftigt zu werden. Davon kann durch betriebliche Regelung, wenn der Betriebsrat zustimmt, oder durch einen anwendbaren Tarifvertrag abgewichen werden. Gibt es in Deinem Fall abweichende Regelungen?
Angeordneter Urlaub:
Der Arbeitgeber ist berechtigt Urlaub anzuordnen. Dies kann bis zu 3/5 des Jahresurlaubs sein. Die Anordnung kann im Rahmen des Direktionsrechts erfolgen, wenn kein Betriebsrat vorhanden ist. Ist ein Betriebsrat vorhanden ist dieser mitbestimmungspflichtig. Bei der Urlaubsanordnung ist zu beachten das mindestens 1 Woche am Stück angeordnet wird, ansonsten ist zu unterstellen dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko abwälzt, zum anderen widerspricht eine tageweise Anordnung dem Sinn und Zweck des Urlaubs. Peter Kleinsorge