Zugewinn bei Grundsicherung, was wird angerechnet?

1 Antwort

Egal ob du Leistungen nach dem SGB - ll oder der SGB - Xll beziehst,alles was dir im Monat der Antragstellung zufließt gilt als Einkommen und wird zumindest mindernd auf deinen Leistungsanspruch angerechnet !

Ist das sogenannte einmalige Einkommen höher als der monatliche Leistungsanspruch,dann muss dieses zwingend auf 6 Monate Bezugszeitraum verteilt werden.

Da gibt es dann wenn überhaupt nicht viel was dann nicht angerechnet wird.

Im SGB - ll könnte man z.B. pro Monat der Anrechnung eine 30 € Versicherungspauschale in Abzug bringen und sogar eine eigene KFZ - Haftpflicht,wenn man nicht schon anderweitig Freibeträge geltend macht.

Bei der Anrechnung müsste dann auch der evtl.dann selber zu zahlende KK - Beitrag berücksichtigt werden,würde nach diesen 6 Monaten Leistungsausschluss noch etwas übrig sein,dann würde aus Einkommen Vermögen und das darf dann bis zum sogenannten Schonvermögen nicht mehr angerechnet werden.

Das wären dann pro Lebensjahr 150 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen,min. aber 3100 € + diese einmaligen 750 €.

Seit dem 01.04.2017 beträgt das Schonvermögen im SGB - Xll 5000 €,da gibt es aber z.B. diese 30 € Versicherungspauschale nicht,da kann man nur tatsächlich anfallende Aufwendungen für z.B. eine angemessene Versicherung geltend machen.

Wenn du also angenommen für die nächsten 6 Monate keinen Anspruch mehr hättest,dann kannst du nach Ablauf der 6 Monate einen neuen Antrag stellen,du musst deine 5000 € dann aber nicht zwingend verbrauchen,weil wie gesagt das Einkommen nach dieser Zeit zum Vermögen wird.

Thomenickel 
Beitragsersteller
 13.02.2018, 18:56

Hallo isomatte,.

Super, und DANKESCHÖN :-), das Du mir so ausführlich geschrieben hast.

Damit bin voll zufrieden.

LG Thomenickel