Zug leitet wegen uns eine Vollbremsung ein. Anzeige?

11 Antworten

Ihr könntet wegen gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr angezeigt werden. Darauf stehen mindestens 6 Monaten Haft, die aber auf Bewährung gesetzt oder vom Richter in eine Geldstrafe umgewandelt werden können.

Die Körperverletzung( Schock) kann ich persönlich nicht nachvollziehen, da der Triebwagenführer normalerweise für solche Fälle ausgebildet sein soll und auch damit rechnen muss, das sowas passieren kann. Ich würde also sagen, der obere Punkt ist für euch viel schlimmer. Die Anzeige wegen Körperverletzung wird wohl eher keinen Erfolg haben.

47tropfen  06.05.2017, 05:27

In der Ausbildung für Triebfahrzeugführer gibt es keinen psychologischen Teil, in dem vorher geschult wird, wie man gefährliche Ereignisse verarbeiten kann, sondern lediglich welche Handlungen durchgeführt werden müssen.

Ansonsten stimme ich dir durchaus zu.

Hm... Es ist hier schon vieles gesagt worden, was ich auch denke.1. Der erste Zug wird "Personen im Gleis" gemeldet haben (dazu reicht es, wenn es wirkt, als würdet ihr ins Gleis laufen wollen, ihr habt Euch aufgehalten, wo ihr nicht hingehört...) Dadurch konnte der zweite Zug Euch einsammeln. 2. Das stellt dann einen "gefährlichen Eingriff in den Schienenverkehr" dar, Was daraus resultiert könnt Ihr googlen.3. Die Reaktion des Lokführers halte ich für leicht übertrieben. Ich spreche keinem ab, das er, wenn er bereits 6 Leute zermanscht hat jedesmal, wenn er Menschen so nah am Gleis sieht nicht wirklich glücklich ist. Wenn es dadurch bis zum Schock kommt, dann sollte er allerdings mal dringend über eine ausreichend lange Reha nachdenken. Darüber hinaus hätte er dann auch nicht weiterfahren können, unter Schock reagiert man nur noch instinktiv. Das, was ihr beschreibt war aber sehr wohl überlegt.Fazit : Erst denken, dann nochmal denken, dann überlegen, dann handeln.

Was war denn das für eine Plattform? Wenn man dazu so nah am Gleis lang laufen muss, um sie zu erreichen, war die mit Sicherheit auch nicht ganz legal. Ansonsten stimme ich meinen Vorrednern zu. Betreten der Bahnanlagen ist immer ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr. Auch der Schock ist nachvollziehbar. Man weis nie, wieviele der Lokführer in ähnlichen Situationen schon tot gefahren hat.
Ansonsten solltet ihr hoffen, dass es dabei bleibt. Das teuerste sind immer eventuelle Zivilklagen. Wenn zum Beispiel wegen der Aktion der Zug Verspätung bekommt, und jemand verpasst dadurch seinen Flieger, kann es richtig teuer werden. Alles schon vorgekommen.

ecki2000  06.05.2017, 18:59

Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung

privatfoerster  06.05.2017, 12:13

>Betreten der Bahnanlagen ist immer ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr.

Das ist gut, denn auch die Bahnhöfe und Bahnsteige gehören dazu (
siehe fuji415 ) aber auch und erst Recht Bahnübergänge.

Mich würde interessieren wo das steht?
Weil eine Straftat muss vorher bestimmt sein.

Die Auslösung der Notbremsung eines Zuges stellt immer einen gefährlichen Eingriff in den Schienenverkehr dar. Alleine der Umstand, dass eine gewaltige bewegte Masse innerhalb kürzester Zeit auf die Geschwindigkeit 0 herabgesetzt wird, stellt ein erhebliches Gefahrenmoment dar. 

Beachte bitte, dass auch eine Gefahr besteht, wenn du dich nicht unmittelbar auf dem Gleisbett, sondern auch daneben aufhältst. Der Grund ist, dass ein fahrender Zug einen starken Unterdruck erzeugen kann, der Menschen ansaugen kann. Die DB hat umfangreiche Sicherheitsvorschriften und Hinweise, die auch derartige Fälle behandeln. Ein Hinweis ist z.B., sich sofort auf den Boden zu werfen und lose Bekleidung an sich zu drücken, wenn man sich nicht vom fahrenden Zug entfernen kann. Das ist kein Witz. Jeder Triebwagenführer hätte vermutlich eine Notbremsung ausgelöst, zumal er auch nicht absehen konnte, ob ihr wirklich abseits des Gleisbettes bleiben würdet.  

Unter diesen Gesichtspunkten war euer Verhalten ausreichend, eine Notbremsung auszulösen.  Es ist durchaus möglich, dass ihr, obwohl es euch nicht bewusst war, in großer Gefahr geschwebt habt. 

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen gefährlichen Engriff in den Schienenverkehr ist m.E. berechtigt und dürfte erfolgreich mit eurer Verurteilung beendet werden. Alleine schon aus generalpräventiven Gründen würde ich nicht mit einer Enstellung rechnen. 

Hier zum Nachlesen:

https://dejure.org/gesetze/StGB/315.html

Was die KV betrifft, sie könnte zu einer Verurteilung führen, vielleicht auch nicht. Es ist eher ein Beweisproblem.

privatfoerster  06.05.2017, 12:25

>Die Auslösung der Notbremsung eines Zuges stellt immer einen gefährlichen Eingriff in den Schienenverkehr dar.

Beide haben keine Notbremsung ausgelöst, sondern der Zugführer.
Wenn jemand also die Notbremse berechtigt auslöst, weil eine akute Gefahr besteht zB. Feuer im Zug wird er verurteilt?
Wenn der Zugführer wegen einem sich einem Bahnübergang heranfahrenden PKW eine Notbremsung macht, wird der PKW-Fahrer verurteilt?

Das blosse Heranfahren an einen Bahnübergang auch wenn es zu einer Notbremsung des Zuges führt, ist noch kein Hindernisbereiten (BGH 13, 66 mit anderen Auffassungen bzw. kann unter Nr. 4 fallen)

>Jeder Triebwagenführer hätte vermutlich eine Notbremsung ausgelöst, zumal er auch nicht absehen konnte, ob ihr wirklich abseits des Gleisbettes bleiben würdet. 

Aha, der Zugführer.
Der erste Zugführer hat es gemäss dem Sachverhalt nicht.

Schon der Versuch die Bahnanlagen zu betreten ist strafbar und wird strafrechtlich verfolgt und das ist  schon sehr strafbar das gibt 6 Monate bis zu 10 Jahren Haft was auch abgebracht bei dem Leuten die das tun . 

Da kann man kein Mitleid haben .

Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr ist die Bezeichnung eines Straftatbestandes, der in Deutschland gemäß § 315 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bewehrt ist. 

Es ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 

Eine Ausnahme davon ist der Fall des Abs. III Nr. 2, hier ist es ein Verletzungsdelikt. 

Es ist ein Vergehen, das sich im Falle des Abs. III zu einem Verbrechen qualifiziert

https://dejure.org/gesetze/StGB/315.html

privatfoerster  06.05.2017, 04:11

>Schon der Versuch die Bahnanlagen zu betreten ist strafbar und wird strafrechtlich verfolgt

Da wäre die Frage wo das steht und ob die Bahnsteige und Bahnhöfe auch schon zu einer Bahnanlage gehören?

47tropfen  06.05.2017, 05:31
@privatfoerster

Ja, Bahnhöfe sind auch Bahnanlagen. Aber dort sind die Bereiche, die nicht betreten werden dürfen, ausgeschildert (z.B. an den Bahnsteigenden)

privatfoerster  06.05.2017, 12:09
@47tropfen

Die Bahnanlagen dürfen also betreten werden und wenn kein Schild vorhanden ist auch der Rest zB. die Gleise soweit kein Schild am Bahnsteig vorhanden ist?

>Schon der Versuch die Bahnanlagen zu betreten ist strafbar

Wo steht das? Bahnhöfe und Bahnsteige, wie evtl. die Bahnmeisterei, wie auch Bahnübergänge unter bestimmten Umständen uam. sind aber ausgenommen?

Wie werden die Bahnanlagen definiert, die nicht betreten werden dürfen?