Zeitarbeit! wg. Schwangerschaft Beschäftigungsverbot

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Quelle Landesamt für Arbeitsschutz

Allein der Arzt entscheidet, welche beruflichen Tätigkeiten für eine werdende Mutter und das ungeborene Kind eine Gefährdung darstellen können. Hierbei eröffnet sich ein großer Entscheidungsspielraum für den Arzt. Er kann Tätigkeiten hinsichtlich Art, Dauer und Länge einschränken, kann sie ggf. ganz verbieten; er kann das Beschäftigungsverbot befristet oder bis zum Beginn der Schutzfrist erteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesundheitsgefährdung in Verbindung mit der Schwangerschaft zu sehen ist.

Von dieser Regelung des § 3 Abs. 1 kann z.B. bei unstillbarem Erbrechen, Schwangerschaftstoxikose, Risikoschwangerschaft, bei erheblicher psychischer Belastung, aber auch bei den sogenannten normalen Schwangerschaftsbeschwerden, wie z. B. morgendlicher Übelkeit Gebrauch gemacht werden. Der Arzt hat in jedem Fall zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG ausgesprochen werden sollte oder eine „normale“ Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG sollte schriftlich ausgesprochen werden und ist nach Vorlage beim Arbeitgeber wirksam.

Ein Vorschlag, wie das Attest für werdende Mütter mit den o. g. Beschwerden lauten könnte, liegt anbei. Der Arzt sollte möglichst genaue Angaben über die Art und Dauer des Beschäftigungsverbotes machen, so dass es einem medizinischen Laien, wie dem Arbeitgeber, ermöglicht wird, die Schwangere entsprechend einzusetzen. Bei Unklarheiten hinsichtlich der weiteren Beschäftigung ist der Arzt verpflichtet, dem Arbeitgeber Angaben über einen möglichen Einsatz der Schwangeren zu machen, die ärztliche Schweigepflicht ist jedoch zu beachten.

Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des Attestes kann der Arbeitgeber die Schwangere auffordern, unter der Prämisse der freien Arztwahl einen anderen Arzt ihrer Wahl zur Klärung zu konsultieren. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Bis zur endgültigen Klärung ist die Schwangere jedoch gemäß den Angaben des vorliegenden Attestes zu beschäftigen. Eine endgültige Klärung kann schließlich nur über das Arbeitsgericht erfolgen.

Tja - hier versucht die Zuhälterbude dich in die Ecke Arbeitsverweigerung zu drücken, was den alleinigen Zweck hat nicht mehr für die Lohnfortzahlung aufkommen zu müssen !

Allseits beliebt und immer wieder gerne genommen...

Habe diesen Monat nicht mal mein Grundgehalt bekommen!

warum? gab es keinen Einsatz? In Zeiten ohne Einsatz sind sie aber rechtlich verpflichtet dein Gehalt zu zahlen - § 615 BGB eine andere Regelung im Arbeitsvertrag kann es nicht geben, da dies unzulässig wäre nach § 11 Abs.4 Satz 2 AÜG

Zieh dir das hier mal rein, da sind nützliche Infos für dich dabei

Pearl1481 
Beitragsersteller
 18.12.2012, 22:53

Mein Einsatz wurde zum 31.10. beendet, seither haben die nichts neues für mich gefunden, bzw. wollten mich intern einsetzen.. Allerdings wären das am Tag 280 km gewesen, meine FA hat mir ein Attest ausgestellt, das dieses nicht zumutbar ist. Klar, die haben doch nen Knall, ich kann doch net soweit fahren, aber die drängen eben auf ein BV, damit sie von der Krankenkasse Kohle bekommen.. Is ja nicht so das ich nicht arbeiten möchte.. Heute kam der nächste Einsatz, ist auch nicht besser.. Akkordarbeit und 200 km am Tag....

stelari  18.12.2012, 22:58
@Pearl1481

Mein Gott - dann lass dir das Beschäftigungsverbot ausstellen und gut is... hast deine Ruhe und dein Geld noch oben drauf. Du bist kurz davor wegen Arbeitsverweigerung zu fliegen...

Such dir einen Anwalt. ZB gibt es vom Arbeitsamt Anwälte die dich kostenlos beraten.

Pearl1481 
Beitragsersteller
 18.12.2012, 21:42

Ich hab Rechtsschutz, dass dürfte nicht das Problem sein. Nur irgendwie hoffe ich doch dass es einen anderen Weg gibt.... Aber ich fürchte es wird mir nichts anderes übrig bleiben... :-((

Du darfst wegen Deiner Schwangerschaft keine finanziellen Nachteile im Betrieb haben.

Aber ich glaube auch, dass ein Rechtsanwalt dieses Knäuel besser entwirren kann.