Wunschfrei wird bei Dienstplan-Erstellung übergangen?
Hallo!
ich habe eine Frage zu der ich bisher leider keine Antwort gefunden habe und hoffe nun, dass mir hier weiter geholfen werden kann.
Angenommen Frau X arbeitet Vollzeit in einer Firma, die 7 Tage die Woche geöffnet hat und jeder Mitarbeiter muss ein Wochenende im Monat (Samstag und Sonntag) arbeiten, unter der Woche gibt es ein 2-Schichten-System. Jetzt hat Frau X aber an einem Wochenende z.B. Im Mai keine Zeit und gibt der für den Dienstplan zuständigen Person Mitte April diesbezüglich Bescheid. Diese setzt sich jedoch darüber hinweg und plant Frau X für genau dieses Wochenende ein. Ist das rechtens? Muss man sich als Vollzeitkraft in einem Betrieb, der jeden Tag geöffnet hat tatsächlich auch alle Wochenenden frei halten und kann praktisch keine Freizeitplanung machen?
Vielen Dank schon mal für die Hilfe.
4 Antworten
Muss man sich als Vollzeitkraft in einem Betrieb, der jeden Tag geöffnet hat tatsächlich auch alle Wochenenden frei halten und kann praktisch keine Freizeitplanung machen?
Ganz sicher nicht.
Ob Du aber im konkreten Fall etwas gegen die Einteilung imm Dienstplan ausrichten kannst, "kommt darauf an" ...
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber - innerhalb des Rahmens von Arbeits- oder Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, Gesetzen - ein Weisungsrecht nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers". Dort heißt es in Satz 1:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Wenn also Dein Arbeitsvertrag nichts anderes besagt, darf der Arbeitgeber Dich nach Gutdünken zur Arbeit einteilen.
Nun ist in dieser Bestimmung aber auch vom "billigen Ermessen" die Rede. Das bedeutet konkret:
Der Arbeitgeber hat bei seinen Entscheidungen zwingend (!) Deine persönlichen Belange zu berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abzuwägen.
Wenn Du also dringende Gründe hast, an einem bestimmten Wochenende nicht zur Arbeit eingeplant zu werden, dann hat der Arbeitgeber das zu berücksichtigen und darf Dich nicht einteilen, wenn er ohne unzumutbare Probleme die Arbeitseinteilung anders organisieren kann.
So weit die rechtliche Lage; aber "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...
Du solltest erst einmal mit der für die Diensteinteilung zuständigen Person über Deine Situation sprechen, bevor Du erwägst, Dich mit Deinem Arbeitgeber deswegen möglicherweise streitig auseinander zu setzen.
Danke! Bisher hat alles gut geklappt aber da es eben wunschfrei ist, wollte ich eben wissen wie das ist wenn es nicht so sein sollte. Theoretisch müsste man sich da dann ja jeden einzelnen Tag im Monat frei halten, kann weder fest einem Geburtstag zusagen, noch irgendeinen Wochenendausflug planen etc und das wäre ja irgendwie nicht richtig
Ja, das ist rechtens.
Ganz so einfach ist es nicht!
Der Arbeitgeber hat zwar ein Weisungsrecht - wenn der Arbeitsvertrag das hergibt -, er kann aber nicht beliebig verfahren, sondern zwingend nur "nach billigem Ermessen", hat also die persönlichen Belange der Arbeitnehmer zu berücksichtigen (siehe dazu meine eigene Antwort).
WUNSCHfrei ist halt ein Wunsch
Wenn du sicher frei willst musst du Urlaub einreichen
Ganz so einfach ist es nicht!
Der Arbeitgeber hat zwar ein Weisungsrecht - wenn der Arbeitsvertrag das hergibt -, er kann aber nicht beliebig verfahren, sondern zwingend nur "nach billigem Ermessen", hat also die persönlichen Belange der Arbeitnehmer zu berücksichtigen (siehe dazu meine eigene Antwort).
Doch, sobald der Plan raus ist oder du Urlaub genehmigt bekommen hast!
Ist zwar echt mies, dich genau dann einzuteilen aber rechtlich gesehen ist es okay. Wenn du da zwingend frei haben willst, musst du Urlaub beantragen.
Ganz so einfach ist es nicht!
Der Arbeitgeber hat zwar ein Weisungsrecht - wenn der Arbeitsvertrag das hergibt -, er kann aber nicht beliebig verfahren, sondern zwingend nur "nach billigem Ermessen", hat also die persönlichen Belange der Arbeitnehmer zu berücksichtigen (siehe dazu meine eigene Antwort).
Das heißt also man hat gar keinen Anspruch auf Freizeitgestaltung?