Würde hier Obdachlosigkeit drohen?
Angenommen der Sohn (42) gibt seine bisherige Wohnung (Miete) auf und zieht zu seiner Mutter (81), ebenfalls eine Mietwohnung. Im Mietvertrag steht ausschließlich die Mutter. Falls diese nun verstirbt - ist der Vermieter verpflichtet, mit dem Sohn den Mietvertrag fortzuführen oder kann er ihn ablehnen und auf die Strasse setzen?
5 Antworten
Bei einem engen familiären Verhältnis wie Mutter/Sohn muss der Vermieter nicht um Erlaubnis gefragt werden für den Einzug. Aber wohl muss er informiert werden. Er hat als Eigentümer das Recht zu wissen, wer in seinen Wohnungen wohnt. Falls manche Nebenkosten nach der Zahl der Personen abgerechnet werden, ist das auch dafür wichtig.
Als Mitbewohner würde der Sohn gemäß §563 BGB in das Mietverhältnis eintreten, sofern er nicht innerhalb einer bestimmten Frist erklärt, nicht eintreten zu wollen. Es bedarf dann keines neuen Vertrags, sondern der bisherige wird so weitergeführt.
Der Vermieter hat nach dem gleichen Paragraphen ein Sonderkündigungsrecht gegen den Mieter, sofern in der Person des Mitbewohners (in dem Fall der Sohn) ein Grund besteht. Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers aber sehr streng auszulegen, es müssen also schon gravierende Gründe sein.
Hat der Vermieter denn den Einzug des Sohnes zugestimmt? Wurde er im Mietvertrag aufgenommen und die Mehrkosten werden gezahlt?
Muss denn der Vermieter bei so engen Verwandten einem Einzug zustimmen? Nein, im Mietvertrag nur die Mutter (vgl. Frage). Die Mehrkosten - Wasser, Strom, ... - werden natürlich bezahlt.
Grundsätzlich dürfen nahe Familienangehörige (auch volljährige Kinder) ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden (es sei denn es käme zu einer Überbelegung)
Lebt ein Kind dann in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern, so kann es gem. §563 II BGB beim Tod des Mieters (hier der Mutter) in das Mietverhältnis eintreten und ist dann selbst Mieter. Dagegen kann der Vermieter auch nichts machen, eine außerordentliche Kündigung deswegen ist nicht möglich.
Damit ist gewährleistet, dass niemand einfach so vor die Tür gesetzt werden kann.
Deine Antwort finde ich am logischsten. Vielen Dank!
Er kann nach Ableben der Mutter , den Mietvertrag auf den Sohn überschreiben (fortführen) oder auch beenden und den Sohn "auf die Straße setzen". Der Sohn sollte daher so schnell wie möglich sich als zweite Mietperson der Wohnung in den aktuellen Mietvertrag einschreiben lassen.
Er kann nach Ableben der Mutter , den Mietvertrag auf den Sohn überschreiben (fortführen) oder auch beenden
Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht diese Aussage?
Er (Vermieter) kann das auch ablehnen.
Oder seine bisherige Wohnung beibehalten?
Der Mietvertrag kann fortgeführt werden. § 563 BGB ff gibt da erschöpfend Auskunft. Kritisch wäre aber, wenn der Sohn mit der Mutter keinen gemeinsamen Haushalt führen würde. Der Vermieter müsste das aber beweisen, wenn er kündigen wollte.
Muss der Vermieter den Sohn zum aktuellen Zeitpunkt in den Mietvertrag einschreiben oder kann er auch jetzt dazu nein sagen?