Wohnungskündigung vom Vermieter, obwohl er noch nicht als Eigentümer eingetragen ist?
Meine Mietwohnung hat einen neuen Eigentümer, dieser kam am 01.08. Und hat mir gleich die Kündigung wegen Eigenbedarfs in die Hand gedrückt. Ich habe sie nicht gleich unterschrieben, da ich sie noch prüfen lassen wollte.
Jetzt hat sich herausgestellt, dass die Vermieter erst am 07.08. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind. Sie warten jetzt auf meine Antwort, bzw das rücksenden der unterschriebenen Kündigung. Was soll ich nun tun?
9 Antworten
Was soll ich nun tun?
Nichts, weder antworten noch ausziehen.
Das Kündigungsschreiben aber aufbewahren.
Sollte der Vermieter sich einen Anwalt nehmen der Dich auffordert dass Du die Wohnung bis zum .. verlassen sollst, dann kannst Du dem schreiben dass Du keine wirksame Kündigung erhalten hast, weil der Vermieter noch nicht im Grundbuch eingetragen war als er Dir die Kündigung überreichte.
Jetzt hat sich herausgestellt, dass die Vermieter erst am 07.08. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind.
Wie hast Du es erfahren?
Ich habe sie nicht gleich unterschrieben, da ich sie noch prüfen lassen wollte.
Warum solltest du sie überhaupt unterschreiben? Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die man als Empfänger doch nicht unterschreibt.
Was soll ich nun tun?
Warten lassen. Die Kündigung ist unwirksam.
Eine Eigenbedarfskündigung ist erst nach Eintragung ins Grundbuch wirksam. Der neue Eigentümer hat sie bereits vor Eintragung ins Grundbuch wegen Eigenbedarf gekündigt, damit ist sie unwirksam.
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und muss vom Mieter weder bestätigt noch unterschrieben werden. Man muss seinen Vermieter auch nicht auf einen Fehler seinerseits aufmerksam machen.
.... das ist mir zu wirr.
Einmal Vermieter, dann mehrere Vermieter, dann noch gar nicht im Grundbuch eingeschrieben, also kein Vermieter.
Somit einfach aussitzen! So lange die nicht eingeschrieben wurden, sind die neuen ja auch noch keine Mitglieder in der WEG.
Mittlerweile dürfte ja allgemein bekannt sein, dass „Kauf Miete nicht bricht“. Dies folgt aus § 566 BGB und setzt (entgegen dem Wortlaut) voraus, dass der neue Vermieter Eigentümer der Wohnung geworden ist. Für den Eigentumsübergang ist die Eintragung maßgeblich. Insofern hast du Recht. Die Kündigung ist nicht unproblematisch.
Sie muss jedoch nicht unwirksam sein. Der alte Vermieter kann den neuen Vermieter nämlich bereits vor Eintragung zur Vornahme von Rechtshandlungen ermächtigen. Ob dies hier der Fall war, wissen wir leider nicht.
Selbst wenn eine derartige Ermächtigung nicht vorliegt und die Kündigung unwirksam wäre, würde sich für dich nicht viel ändern. Der neue Vermieter würde lediglich erneut eine Kündigung aussprechen, diesmal aber wirksam. Du würdest allenfalls etwas Zeit gewinnen.
Insofern bleibt dir allenfalls die Möglichkeit, gegen die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung insgesamt vorzugehen. Welche Begründung hat der neue Vermieter denn im Schreiben angegeben?
Die Kündigung muss übrigens nicht von dir unterschrieben werden. Wenn der neue Vermieter etwas Unterschriebenes von dir haben will, dann biete ihm an dass ihr einen Aufhebungsvertrag zu deinen Konditionen abschließt.
Der alte Vermieter kann den neuen Vermieter nämlich bereits vor Eintragung zur Vornahme von Rechtshandlungen ermächtigen.
Das ist richtig. Der alte Vermieter kann mit Zahlung des Kaufpreises dem neuen Eigentümer das Kaufobjekt wirtschaftlich übertragen. Damit kann der neue Eigentümer z. B. die Miete erhöhen, einem Mieter mit rechtswirksamem Grund kündigen etc. - nur wegen Eigenbedarf kann er nicht kündigen! Eigenbedarf ist nicht übertragbar.
Der alte Vermieter kann keinen Eigenbedarf übertragen - er hat das Haus verkauft, von seiner Seite besteht also kein Eigenbedarf mehr. Der Käufer aber ist vor Grundbucheintragung nur wirtschaftlicher Eigentümer - und kann somit auch keinen Eigenbedarf anmelden.