Wohnungsbesichtigung muss ich fremde Leute rein lassen

5 Antworten

Du bist verpflichtet bei einer Kündigung dem Vermieter die Möglichkeit geben das Objekt wieder zeitnah vermieten zu können und das geht ohne Besichtigung nicht.

Das ist dein gutes Recht. Du musst keine Leute reinlassen. Aber dann kann die Vermieterin Schadensersatz von dir fordern (z.B. in Höhe von 2-3 Monatsmieten, wenn sie erst dementsprechend später vermieten kann).

Grundsätzlich müsstest du Besichtigungen gestatten (wie gesagt, weigerst du dich, bist du Schadensersatzpflichtig).

Auch insoweit kann der Vermieter aber Besichtigungen nur in sehr engen Grenzen verlangen. Voranmeldung (s.o.) an Werktagen ohne Samstage, an Samstagen oder Sonntagen sowie Feiertagen sind Termine nur in Absprache mit dem Mieter möglich - siehe nachstehend.

Auch musst du nicht dafür Urlaub nehmen. Wenn du z.B. nur Mittwochs um 18 Uhr zeit hast, dann kann die Vermieterin halt mit 10 Leuten vorbei kommen. Da brauchst du nicht immer einzelne Termine machen.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besichtigung.htm

Günstiger bist du in jedem Fall dran, wenn du die möglich Nachmieter in deine Wohnung lässt. Aber es muss halt alles ein Maß haben, du musst nicht täglich zu jeder Uhrzeit fremde Leute in deine Wohnung lassen. Vielleicht lässt der Vermieter ja auch mit sich reden und vereinbart mit den Interessenten EINEN Termin für alle, dann hast dus rum.

Ist ein zweischneidiges Schwert - wenn ich es richtig weiß, dann kannst Du dich auf die Unverletzlichkeit der Wohnung berufen und fremden Personen (ausser dem Vermieter selbst) den Zutritt verwehren.

Gerhart  03.07.2013, 16:09

Auch der Vermieter darf ohne deine Genehmigung nicht in deine Wohnung. Wo ist denn nun die 2. Schneide des Schwertes?

BrilleHN  03.07.2013, 17:01
@Gerhart

Der Schadenersatz wegen entgangener Miete wenn die Wohnung erst später vermietet werden kann..

ist ja nicht deine Wohnung, dass kannst du nicht entscheiden!

Gerhart  03.07.2013, 16:12

Die Mietwohnung ist BESITZ des Mieters aber EIGENTUM des Vermieters, wenn dieser mit dem Eigentümer identisch ist.

Also ist diese Antwort unzutreffend.