Wohnugskündigung per Einschreiben mit Rückschein. Vermieter hat die Kündigung nicht abgeholt. Was tun?
Wir haben die Wohnung meiner Mutter gekündigt. am 29.11.2017 ist die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versand worden. Der Vermieter wurde nicht angetroffen, deshalb wurde eine Benachrichtigung eingeworfen. Die Frist zur Abholung ließ der Vermieter verstreichen, so daß, das Einschreiben heute zurück kommt. Was können wir tun? Meine Mutter ist 78 Jahre und mit den Nerven fast am Ende.
12 Antworten
Dass ein Einschreiben mit Rueckschein in einem solchen Fall eine ziemlich unsichere Art der Zustellung ist, hast du jetzt leider erst zu spaet gemerkt. Das Kuedigungsschreiben ist nicht beim Vermieter zugegangen und somit auch noch nicht wirksam ausgesprochen.
Jetzt kommt es darauf an, ob es sich um einen gewerblichen Vermieter handelt oder um einen privaten Kleinstvermieter. Bei einem gewerlichen Vermieter (und wohl auch bei einem privaten Vermieter mit mehreren Objekten). geen die Gerichte davon aus, dass eine Verpflichtung zur abholung von Einschreiben besteht und der Empfaenger im Falle der Nichtabholung so zu stellen ist, als habe er das Schreiben abgeholt (die sog. "Zugangsfiktion").
Bei einem Kleinstvermieter, der vielleicht nur eine einzige Wohnung vermietet, kann man hingegen nicht von einer regelmaessigen Teilnahme am Geschaeftsleben sprechen und wird eine Verpflichtung zur Abholung von Einschreiben eher verneinen.
Wie dem aber auch sein, in keinem Fall muss der Empfaenger sofort alles stehen und liegen lassen, um sofort nach Erhalt der Benachrichtigung zur Post zu rennen. Eure am 29.11. abgeschickte Kuendigung haette spaetestens am 4.12. beim Vermieter zugehen muessen, um zum 28.02.2018 zu wirken. Selbst wenn der Empfaenger zur Abholung verpflichtet gewesen sein sollte, waere hier weiterhin zu klaeren, ob er denn auch zur Abholung vor dem 5.12. verpflichtet gewesen waere oder ob er auch noch ein paar Tage spaeter abholen duerfen.
Ich wuerde eine gerichtliche Auseinandersetzung hier wahrscheinlich scheuen und einfach noch einmal zum 31.3.2018 kuendigen. Diesmal aber nicht per einschreiben mit Rueckschein sondern mit Einwurfeinschreiben, durch persoenlichen Einwurf in den Vermieterbrifkasten (mit Zeugen) oder durch Einwurf in den Vermieterbriefkasten durch einen Boten. Einwurf protokollieren (Datum und Uhrzeit) und das Protokoll bei Eigeneinwurf vom Zeugen unterschreiben lassen. Bei Einwurf durch einen Boten reicht das Protokoll des Boten, der dann gleichzeitig auch Zeuge ist. Der Bote bzw. Zeuge sollte natuerlich den Inhalt des Schreibens kennen und ebenfalls bezeugen koennen.
Auf jeden Fall das zurückgegangene Kündigungsschreiben aufbewahren! Und den Einlieferungsbeleg davon! Dann habt ihr in der Hand, dass ihr fristgerecht gekündigt habt!
Ich würde das Ganze tatsächlich noch mal per Einwurfeinschreiben machen und im neuen Schreiben darauf verweisen, dass das erste Kündigungsschreiben nicht angenommen wurde. Ich würde auch den Termin, zu dem ihr kündigen wolltet beibehalten! Sonst kann ja jeder Vermieter einfach das Kündigungsschreiben nicht annehmen von seinen Mietern und somit die Kündigung aushebeln… Eure Kündigung ist rechtens. Auch wenn der Vermieter im Urlaub ist oder im Krankenhaus liegen sollte, wie in einem anderen Kommentar angeführt, muss er für Vertretung sorgen, die seine Post sichten und solche Terminsachen gegebenenfalls annehmen kann!
Zusammengefasst: Erneute Kündigung als Einwurfeinschreiben mit Verweis auf das erste, zurückgegangene Schreiben. Kündigungstermin beibehalten. Alte, ursprüngliche, zurückgegangene Kündigung samt Einlieferungsbeleg verwahren und abheften. Die zurückgegangene Kündigung nicht öffnen! Den verschlossenen, zurückgegangenen Briefumschlag verwahren.
T3Fahrer
Meines Wissens bin ich dafür verantwortlich, wenn ich – aus welchem Grund auch immer – längerer Zeit meine Post selbst nicht verwalten kann, für eine angemessene Vertretung zu sorgen, damit solche Schreiben fristgerecht abgeholt, beantwortet oder was auch immer werden können…
Ich würde es auf jeden Fall als Beweis verwahren, als mögliche Argumentationsstütze, falls es hart auf hart kommt! Man sollte ja erst mal abwarten, was der Vermieter dazu sagt, warum es nicht abgeholt wurde! Wenn er hinterher sagt, dass er im Urlaub war und es deswegen nicht abholen konnte, ist das Verschulden sicherlich auf seiner Seite und er hat es indirekt zugegeben. Noch hat der Vermieter ja gar nicht behauptet, dass bei ihm nichts angekommen ist!
Zusammengefasst ist das zurückgegangene Schreiben also zumindest ein möglicher Beweis. Das frisst doch kein Brot das Schreiben mit dem Einlieferungsbeleg zu verwahren. Wenn es hinterher tatsächlich nichts nützt, kann man es immer noch entsorgen. Aber es wäre doch jetzt dämlich es zu entsorgen und sich hinter darüber zu ärgern, weil man theoretisch was in der Hand hätte haben können… Man kennt ja jetzt gar nicht die Gesamtkonstellation im Rahmen dieser potentiellen Auseinandersetzung mit dem Vermieter. Es ist ein (nicht unerhebliches) Stück dieser Gesamtkonstellation der (fehlgeschlagenen?) Kündigung, dass nicht wenig entscheidend ist. Insofern wäre es doch sehr unüberlegt das jetzt zu verwerfen. Auch wenn man jetzt vielleicht noch nicht sicher absehen kann, welchen Nutzen man hieraus haben kann, man muss ja auch etwas vorausschauen… Aber etwas dir selbst zu nehmen, was zumindest eine Argumentationsstütze sein kann… Nicht so geschickt… Wenn er das Schreiben jetzt entsorgt, kann er nicht mal beweisen, dass er überhaupt ein Schreiben an den Vermieter geschickt hat, ob es nun angekommen ist oder nicht.
Ergänzung: Rechtzeitigkeitsfiktion (§ 242 BGB)
Die Willenserklärung geht zu, wenn sie durch (ggf. mehrfache) Wiederholung der Zustellung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.
Voraussetzung: unverzüglich nach Kenntnis von der gescheiterten Zustellung einen erneuten Zustellversuch unternehmen.
Ist die Kündigung dann irgendwann tatsächlich zugegangen,gilt sie in dem Zeitpunkt als zugegangen, an dem dererste Zustellversuch normalerweise den Zugang bewirkt hätte.
Heißt also für den Fragesteller: Sofort erneute Kündigung schreiben, am besten mit Verweis auf die erste Kündigung, und möglichst sicher, womöglich persönlich mit unabhängigen Zeugen, die Kündigung beim Vermieter einreichen. Dann müsst du doch nach deiner Argumentation eine fristgerechte Kündigung erfolgt sein… Richtig?
Zumindest arbeitet die "herrschende Meinung" heute grundsätzlich mit der Rechtzeitigkeitsfiktion, wie ich bei meinen Recherchen erfahren habe.
Die Rechtzeitigkeitsfiktion hatte ich bei meiner ersten Antwort noch nicht auf dem Schirm, bitte also um Entschuldigung für meinen vorlauten Widerspruch.
Da kündigt Ihr halt noch einmal und diesmal nicht mit Rückschein sondern als Einwurfeinschreiben.
Alternative: Ihr nehmt einen guten Bekannten mit und werft die Kündigung in dessen Gegenwart in den Briefkasten des Vermieters.
auch ein vermieter hat mal urlaub oder liegt im KH..
hätteste per einwurfeinschreiben machen sollen.. da gilt: eingeworfen = zugestellt.....
Ein weit verbreiteter Irrtum:
Das Einwurfeinschreiben als solches hat dabei den geringsten Beweiswert und erbringt bestenfalls nur den Beweis, dass ein Brief des Absenders und damit des Kündigenden in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. Damit ist der Nachweis, dass das Schreiben auch dem richtigen Empfänger zugestellt wurde, nach der Ansicht der Rechtsprechung allerdings nicht erbracht, vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2005, Az. 11 WF 1013/04.
Zudem beweist es auch nicht den Inhalt des Schreibens...
inhalt glaubt dir der richter idr aber wohl, dass du eine kündigung geschickt hattest und nicht geburtstagswünsche zb
hab ich min ein urteil gesehen
Ein weit verbreiteter Irrtum:
Au contraire. Tatsächlich ist das die gängige Methode. Hier müsste der Empfänger dann nämlich schon gerichtlich gegen die Zustellung vorgehen. Das kommt zum Einen in der Praxis kaum vor, zum Anderen stünde hier immer noch Aussage gegen Aussage. Daran ändert auch das Urteil des OLG Koblenz nichts.
Wie wäre es denn mit der einfachsten Variante: Den Vermieter aufsuchen, das Kündigungsschreiben übergeben, frohe Festtage wünschen und alles ist gut!
und wenn der vermieter 2300km weit entfernt wohnt?
kommt vor
Das wäre dann sicherlich dem Sachverhalt zu entnehmen. Und dort würde sicherlich auch kein Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden können :-)
Was kann man sich dafür kaufen? Die Kündigung ist nicht zugegangen, somit wird sie nicht wirksam.
Eine vorsätzliche Zugangsvereitelung müsste man dem Vermieter im Zweifelsfall erst mal nachweisen. Dann - und nur dann - würde u.U. der fristgerechte Zugang der Kündigung fingiert.