Woher bekomme ich den Antrag auf Die Rückerstattung meiner Arbeitsbekleidung bei alg1, wenn ich ein Arbeitsvertrag unterzeichnet hab?
War Arbeitssuchend, nun hab ich ein Arbeitsvertrag unterschrieben und soll mich für meine Arbeitsbekleidung nun selbst mich drum kümmern. Ich weiß, das es zum Teil oder sogar ganz das Arbeitsamt die Kosten übernimmt. Woher bekomme ich den Antrag und wie heißt dieser ?
1 Antwort
Ordnet der Chef das Tragen von Berufskleidung an, kann dies viele Gründe haben. Im Dienstleistungsbereich wie beispielsweise in der Küche oder Pflege kann dies hygienische Gründe haben. Viele Firmen setzen auf ein einheitliches Erscheinungsbild ihrer Angestellten und in wiederum anderen Bereichen ist das Tragen spezieller Arbeitskleidung aus Sicherheitsgründen gesetzlich vorgeschrieben. Von dem Grundsatz, dass Arbeitnehmer ihre Berufskleidung selbst zahlen müssen, gibt es einige Ausnahmen.
Der Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, die Berufskleidung zu stellen und zu bezahlen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag so vereinbart ist.
Wer gesetzlich verpflichtet ist, bestimmte Schutzkleidung zu tragen, kann ebenfalls vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Helme aber beispielsweise auch Laborkittel zahlt. Dies ergibt sich aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Jeder Arbeitnehmer hat dabei auch Anspruch auf seine eigene Schutzausrüstung.
Erfüllt die Arbeitskleidung keine Schutzfunktion und entspricht nicht berufstypischen Merkmalen, dürfen Ihnen die Kosten für die Anschaffung auferlegt werden.
Nun zur Frage, ob die Agentur für Arbeit das zahlt:
Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist eine Sozialleistung zur Unterstützung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Es handelt sich um eine Ermessensleistung, die in § 44SGB III (bis 31. März 2012: § 45 SGB III a.F.) gesetzlich geregelt ist.
Der Antrag kann formlos schriftlich gestellt werden, dafür gibt es keinen Vordruck. Grund: Da das Gesetz keine konkrete Aufzählung möglicher Leistungen vornimmt und der Begriff der Anbahnung weit ausgelegt werden kann, sind darüber hinaus auch andere Leistungen denkbar, soweit sie im Einzelfall notwendig und angemessen sind.