Kann ich ein Wochenendhaus in ein Wohnhaus ändern lassen?
Hallo
Haben die chance ein wunderschönes Haus am Waldrand zu bekommen.Jedoch wird es auf der Gemeinde als Wochenendhaus geführt.Das Haus wurde bis vor fünf Jahren aber als Wohnhaus genutzt (mit Postanschrift,Telefon usw), bis die Eigentümer verstarben.Da dass Haus nun frei ist und uns von unserer Verwandschaft angeboten wurde.Ist meine frage ob ich es als Wohnhaus umtragen lassen kann?Alle Unterlagen von dem Haus sind nach dem Mauerfall verloren gegangen....Jedoch wurde vor der Wende ein Schornsteinbau für ein Wohnhaus genehmigt.Die Gemeinde stellt sich bis jetzt quer,da zu unserem Pech das Haus jetzt im Naturschutzgebiet steht.zu der Zeit als es gebaut wurde war es jedoch noch keins..Gibt es in der Vergangenheit Richterbeschlüsse oder irgent einen Paragraphen (Gesetz) der mich und meine Junge Familie Hoffen lässt?Danke im voraus........
3 Antworten
Noch ist Dauerwohnen in Wochenendhausgebiet illegal und kann strafrechtlich verfolgt werden (siehe auch Lübecker Nachrichten vom 24.08.2018, GERICHT SETZT DAUERBEWOHNERN FRIST).
Jedoch wurde eine neue Regelung/Gesetz im Baugesetzbuch am 9.3.2017 vom Bundestag verabschiedet und am 31.3. vom Bundesrat gebilligt die besagt, dass das bisher oft illegale Dauerwohnen in Wochenendhausgebieten künftig legalisiert werden kann indem den Kommunen die Möglichkeit gegeben wird, mit sogenannten vorhabenbezogenen Bebauungsplänen diese Areale planungsrechtlich zu sichern.
Damit wird das "alte" Grundverständnis im Baurecht, wonach die allgemeine Wohnnutzung und die Wchenend- und Ferienhausnutzung "grundverschieden" seien und sich deshalb nicht nebeneinander kombinieren ließen, aufgegeben.
Es kann nun, ohne Verdrängung, die Erholungsnutzung im Gebiet dauerhaft planungsrechtlich gesichert werden. Bisher hatten die Kommunen keine rechtliche Möglichkeit, das Dauerwohnen in Wochenendhausgebieten zu genehmigen, ohne das ganze Gebiet in ein Wohngebiet umzuwandeln.
In Erholungsgebieten nach § 10 Baunutzungsverordnung waren konzeptionell eben nur Wochenendhäuser vorgesehen. Durch die Einfügung eines neuen Absatz 7 in § 12 des Baugesetzbuches wurde nun eine klarstellende Regelung geschaffen,, die das Dauerwohnen zuläßt. Dies kann nun durch vorhabenbezogene Bebauungspläne für Wochenendhausgebiete oder Teile davon, in denen die Wohnnutzung zugelassen wird, erfolgen. Der neu in § 12 des Baugesetzes eingefügte Absatz 7 lautet im Wortlaut: "Soll in bisherigen Erholungsgebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1-6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässsigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesem Gebiet regelt".
Bei Bedarf würde ich die Gemeinde in solch einem Falle ansprechen und auf entsprechende Änderung des Bebauungsplans drängen (Ist ohne Nachteile für die Gemeinde)
Das Thema würde Bücher füllen. Hier einige Gedanken, die vielleicht den Blick auf Verwaltungsentscheidungen etwas schärfen: Ein Wochenendhaus -davon gab/gibt es im Osten sehr viele - konnte durchaus im Wald stehen, weil die äußere Form (meist kleines Holzhaus) und die Art der Nutzung (keine Müllabfuhr, kein Anschluss Gas-Wasser pp) nicht so massiv in die Natur eingreifen, wie bei einer Wohnhausbebauung. In DDR-Zeiten wurden die Eigentümer der Grundstücke nicht unbedingt gefragt,wenn z.B. prominente Bauwillige ihre Wochenendhäuser auf deren Grund und Boden bauten. Im Laufe der Zeit mutierten solche Holzhütten durch Um- und Anbauten zu komfortablen Häusern, in denen auch ein dauerhafter Aufenthalt in uneingeschränkter Weise möglich war. Da ein dauerhaftes Wohnen jedoch nicht erlaubt war, wohnten einige zwar dennoch dort, hatten aber einen irgendwie gemeldeten Wohnsitz in Berlin oder sonstwo. Der jeweilige Bürgermeister hätte gerne deren Anmeldung akzeptiert, denn das bringt mehr Einwohner und Geld in die Gemeinde ein. Das darf die Gemeinde leider nicht und so belasten diese "Naturfreunde" zwar die Gemeinde auf verschiedene Weise, doch es kommt kein Geld zurück. Einige Gemeinden führten daher die "Zweitwohnungssteuer" ein. Natürlich kann jede Gemeinde überlegen, ob man ein solches "Wochenendgebiet im Wald" zu einem "Wohngebiet" umgestaltet. Dies ist ein sehr beschwerlicher Weg, bei dem - angefangen beim Flächennutzungsplan - zahlreiche Interessen (z.B. Naturschutzgebiet) aufeinander stoßen.Da sind schon weitaus größere Investitionen z.B. am "Brandenburgischen Anglerrecht" gescheitert. Hinzu kommt, dass die Verwaltung im Falle einer positiven Einzelentscheidung den Einstieg in die Verwaltungsklage für alle anderen schafft (Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Verwaltung). In Ihrem Falle klingt es zwar wie eine positive Verwaltungsentscheidung, wenn es vor der Wende einen erlaubten "Schornsteinbau für ein Wohnhaus" gab.Dies ist nach meiner persönlichen Vermutung ein festgelegter Begriff, der eine bestimmte Art (etwa nicht zum Räuchern /Industrie/externes Heizkraftwerk pp), nämlich hier für eine "häusliche Nutzung" meint. Ich würde die Verwaltung dennoch damit konfrontieren, weil es nur eine Briefmarke kostet. Nach der Wende ging ich von Köln nach Brandenburg, um mich u.a. als Bürgermeister nützlich zu machen. Ausgebrannt und verzweifelt habe ich dort wieder mein Haus verkauft (200.000.- Verlust) und bin zurück gezogen, weil ich sonst krank geworden wäre. Einige gute Freunde sind mir geblieben. Also, alles Gute auf dem dornigen Weg. Vielleicht haben sie ja einen ersten Wohnsitz ganz woanders. Ein Anwalt (Verwaltungsrechtler) würde sich sicherlich gerne und lange mit dem Fall beschäftigen und die Verwaltung herausfordern. Wollen sie das?
Baurechtlicher Bestandsschutz besteht nur, wenn Du eine Baugenehmigung vorweisen kannst und nach dieser Baugenehmigung gebaut wurde. Wenn die Eigentümer bzw. Erben diese Baugenehmigung nicht vorlegen können kannst Du bei der Bauaufsicht und der Gemeinde nachfragen, ob die noch eine haben; auch zu Zeiten der DDR waren derartige Häuser baugenehmigungspflichtig.
Wenn keine Genehmigung besteht kannst Du versuchen, einen Bauantrag nachträglich genehmigt zu bekommen. Das ist im Außenbereich jedoch schwierig, da die Erschließung (Abwasser, Frischwasser, öffentliche Verkeehrsfläche) gesichert sein muss und die Naturschutzbehörden, Wasserschutzbehörden, Gemeinde, Landwirtschaftsamt etrc. zustimmen müssen.
Dies alles gilt auch für einen neuen Eigentümer; d.h. es kann passieren, dass Du das Haus kaufst und dann entschädigungslos abbrechen musst.