Wo steht im UWG, dass das Anlocken mit übermäßigen Vorteilen verboten ist?

2 Antworten

Das könnte ggf. § 5 UWG sein - Irreführende geschäftliche Handlungen

Als Verbraucher selbst kannst Du aber keine Rechtsansprüche aus Verstößen gegen das UWG geltend machen. Das können nur Mitbewerber oder Verbände...

Nirgends. Das stand mal so ähnlich im Rabattgesetz, das wurde aber 2001 aufgehoben. Du darfst dem Verbraucher (fast) alle Vorteile bieten, die Du bieten willst.

Dass er damit angelockt wird, ist klar. Aber Du musst die Vorteile natürlich auch erbringen.