Wo steht im UWG, dass das Anlocken mit übermäßigen Vorteilen verboten ist?
2 Antworten
Von gutefrage auf Grund seines Wissens auf einem Fachgebiet ausgezeichneter Nutzer
Recht
Das könnte ggf. § 5 UWG sein - Irreführende geschäftliche Handlungen
Als Verbraucher selbst kannst Du aber keine Rechtsansprüche aus Verstößen gegen das UWG geltend machen. Das können nur Mitbewerber oder Verbände...
Von gutefrage auf Grund seines Wissens auf einem Fachgebiet ausgezeichneter Nutzer
Recht
Nirgends. Das stand mal so ähnlich im Rabattgesetz, das wurde aber 2001 aufgehoben. Du darfst dem Verbraucher (fast) alle Vorteile bieten, die Du bieten willst.
Dass er damit angelockt wird, ist klar. Aber Du musst die Vorteile natürlich auch erbringen.