Wird das eigene Kind beim ALG I auch berücksichtigt wenn es nicht auf der Steuerkarte ist?

8 Antworten

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Das Kind wird berücksichtigt und Du erhältst 67% vom Nettolohn. http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/arbeitslosengeld/berechnung-und-hoehe.html

Elkevogel 
Beitragsersteller
 17.02.2010, 21:31

Der Link hat den bisher höchsten Betrag für "ALG mit Kind" ausgerechnet!

Sicher bin ich leider immer noch nicht wie es am Ende aussehen wird!

Am besten ich stelle mich auf eine Überraschung ein - wie auch immer die aussehen mag!

Danke Elkevogel

GenLeutnant  18.02.2010, 10:27
@Elkevogel

Du erhältst auch den erhöhten Betrag,da kannst Du dir sicher sein.

Hallo zurück,

ich war heute bei der Arbeitsagentur um mein ALG berechnen zu lassen und habe extra noch mal nachgefragt.

Fakt ist: gibt es ein Kind mit Kindergeldanspruch werden 67% abgerechnet!

Ich bitte hiermit um Entschuldigung und Verständniss bei "GenLeutnant", dem ich dank der unterschiedlichen Antworten nicht mehr glauben konnte!

Es wäre wirklich toll, wenn eindeutige Fragen nach Fakten auch nur dann beantwortet werden, wenn man sich wirklich sicher ist!

Alles andere bringt nur noch mehr Unsicherheit (wie bei mir :-( ! Von 4 Antworten waren 3 falsch und eine davon war völlig unlogisch, da hier nicht einmal die Frage begriffen wurde!

Liebe Grüße

Elkevogel

amigo06  13.04.2010, 23:52

Wenn richtig gefragt wird, kann auch richtig geantwortet werden. Es müsste allen Eltern klar sein, dass Kindergeld bzw. Steuervorteile nur einmal gewährt werden. Wenn das Kind weiter auf der SK des Mannes bleibt, kann es nicht auch noch bei der Mutter berücksichtigt werden.

Elkevogel 
Beitragsersteller
 04.05.2010, 22:17
@amigo06

Dieser Kommentar ist schlicht und ergreifend FALSCh! Das Kind hat im Zusammenhang mit ALG 1 NICHTS mit der Steuerklasse zu tun! Es reicht für die Mutter (die es ja -leider- meistens betrifft), es geboren zu haben oder eben für den Vater, der in der Geburtsurkunde genannte Erzeuger/Vater zu sein! Ist dies der Fall gibt es 67% Meine Frage war absolut eindeutig gestellt!

Wer des Lesens nicht mächtig ist und außerdem keine Ahnung vom gefragten Thema hat,sollte sich seine Antwort einfach sparen. Wenn nach Fakten gefragt wird, sollte auch entsprechend geantwortet werden.

Es gibt in diesem Forum genug Möglichkeiten mit eigenen Meinungen oder Tips zu helfen. Da kann man sich durchaus mal zurückhalten, wenn man nicht wirklich Ahnung hat!

Danke und viel Glück für die, die solchen Schaumschlägern glauben

Natürlich wird dein Lohn für die Berechnung des AlG 1 heran gezogen. Davon hast du ja auch deine Beiträge gezahlt. Was soll man denn sonst als Maßstab nehmen?

Elkevogel 
Beitragsersteller
 18.02.2010, 19:30

Ich habe Nicht gefragt ob mein Gehalt berücksichtigt wird (das versteht sich von selbst) - sondern ob meine Tochter ein "Kind im Sinne des §3 Abs.1,3 bis 5 EStG" ist. Das heißt: bekomme ich 67% auch wenn sie steuerrechtlich nicht bei mir eingetragen ist oder eben doch nur 60%?

Habe ich die Frage nun auch für Dich verständlich gestellt?

Vielen Dank und Grüße

Elkevogel

Erhöhter Leistungssatz für volljährige Kinder ?

Sollten das Kind das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, damit der erhöhte Leistungssatz ausgezahlt wird.

Zu diesen Voraussetzungen gehört etwa, dass das Kind noch nicht 21 Jahre alt ist, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet oder noch nicht 25 Jahre alt ist und für einen Beruf ausgebildet wird oder aber wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.


Für das Kind gelten Einkommensgrenzen

Das Einkommen des Kindes wird von der Agentur für Arbeit meist durch einen gesonderten Fragebogen und die Zusammenarbeit mit dem Finanzamt, der Krankenkasse / Rentenversicherungsträger und mit der Familienkasse, die das Kindergeld zahlt, festgestellt.

Die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes, die für seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestimmt sind, z.B. Zinseinkünfte, Mieteinkünfte, Arbeitslohn, Kindergeld, Unterhalt, Stipendien, BAföG, usw. dürfen 8.004 Euro im Kalenderjahr 2012, 8.1300 Euro 2013 und 8.354 Euro 2014 nicht überschreiten.

soweit ich weiß wird bei ALGI das Kind nicht mit berücksichtigt.Man kann aber zusätzlich noch ALGII beantragen.Frag einfach mal bei der zuständigen Arge nach, die MÜSSSEN es dir erklären!