Wird bei der Anrechnung von Einkünften aus KAP auf die Witwenrente kein Freibetrag berücksichtigt?
Kapitaleinkünfte müssen ja nur angegeben werden, wenn man den Freibetrag von ca. 800 Euro überschreitet. Wenn man ihn überschreitet, wird dann die gesamten Einkünfte auf das Einkommen angerechnet ohne den Freibetrag dann abzuziehen?
Beispiel: Einkünfte aus Kap ca. 1500 Euro. Diese werden dann abzüglich 25 Prozent Kapitalertragssteuer auf das Einkommen angerechnet OHNE die 800 Euro Freibetrag, die alle anderen mit geringeren Einkünften aus KAP haben, abzuziehen? Oder werden dann nur 700 Euro zusätzliches Einkommen angerechnet?
2 Antworten
Gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 18a Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 SGB IV ist bei der Ermittlung der Einnahmen aus Kapitalvermögen "als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen". Das Sozialrecht wirft somit die steuerrechtlich verwendeten Begriffe "Einnahmen" und "Einkünfte" (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) völlig durcheinander; aber man kann noch erahnen, was gemeint ist:
Das, was steuerrechtlich "Einkünfte aus Kapitalvermögen" (also nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages von 801 € pro Person) sind, gilt sozialrechtlich als "Vermögenseinkommen" (§ 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV).
In deinem Beispiel wären das also 1.500 EUR minus 801 EUR = 699 EUR, die in die Anrechnung auf die Witwenrente einbezogen werden.
Wo siehst du da einen Zusammenhang? Das eine ist Steuerrecht, das andere Sozialrecht (Sozialgesetzbuch).
Den Zusammenhang sehe ich deshalb, weil, wenn die Kapitalertragseinkünfte UNTER dem Steuerfreibetrag sind, braucht man sie nicht angeben. Daher mein Zusammenhang dazu.