Wieso ist es verboten, Kampfsport auf der Straße anzuwenden?

15 Antworten

Du wirst nicht verurteilt von wegen 'Du darfst keinen Kampfsport anwenden', du wirst wegen Körperverletzung verurteilt.

Kampfsport darfst du nämlich per se schon anwenden, vor allem zur Selbstverteidigung. Die war aber in dem Moment durch, als du ihn über die Schulter geworfen hast. Ihn dann doch zu verprügeln ist unverhältnismäßig und auch nicht mehr durch Notwehr gedeckt und auch einen Notwehrexzess halte ich hier für unsinnig, da du die ganze Aktion ja irgendwie auch so halb selbst mitprovoziert hast.

Insbesondere als Kampfsportler solltest du dir über die Disziplin und Verantwortung, die dieses Training mit sich bringt im Klaren sein. Das macht keinen guten Eindruck so eine Aktion dann praktisch zu provozieren.

14905403  26.06.2021, 12:34

Verhältnismäßigkeit wird bei Notwehr nicht gefordert...

BeviBaby  26.06.2021, 13:00
@14905403

Habe ich auch nirgends geschrieben. Ich habe geschrieben das sei unverhältnismäßig UND keine Notwehr mehr. Für einen kausalen Zusammenhang fehlt mir persönlich irgendwie ein Wort, das darauf hinweisen würde, tatsächlich habe ich die Selbstversteidigung und damit im Endeffekt Notwehr mit der Abwehr der konkreten Gefahrensituation für beendet erklärt. Und das war das 'über die Schulter werfen'.
Steht einen Satz vor der Notwehr-Geschichte.

Und unverhältnismäßig ist es ohnehin.

14905403  26.06.2021, 13:03
@BeviBaby

Gut, aber wieso nutzt du dann überhaupt dieses Wort. Weil klar, es ist unverhältnismäßig, aber das interessiert ca. niemanden.

Körperverletzung ist verboten, solange es keine Notwehr ist!

Es lag insofern nur ein gegenwärtiger verbaler Angriff vor, bei dem eine körperliche Abwehr nicht erforderlich war.

Es gibt keine gesondertes Recht für Kampfsportler!

Und es gibt auch keine Verurteilung wegen "Kampfsportanwendung". Einen derartigen Paragrafen gibt es nicht.

Nochmals zur Klarstellung: NEIN, Du darfst Niemanden körperlich angreifen, weil er einen Spruch läßt oder weil er auf Dich zugeht. Das war ein verbaler Angriff und sonst gar nichts!

Körperlich hast Du ihn angegriffen! Du hast noch nicht einmal das FairPlay von Kampfsportlern auf der Matte begriffen, sondern nach dem Wurf einfach geschlagen.

Sollte dieser Vorfall tatsächlich stattgefunden haben, dann informiere doch bitte deinen Trainer. Dann kann er Dich rausschmeißen und sich bei seinen übrigen Trainierenden nochmals vergewissern, ob diese verstanden haben, wann man Leute körperlich angreifen darf - nämlich nur im Notwehrfall.

nochnefrage  28.06.2021, 07:52

Hi, wenn jemand droht, mich zu schlagen, dann auf mich zugeht, ist doch wohl davon auszugehen, dass jetzt ein Angriff erfolgt. Und ob er denjenigen auf der Erde liegend schlug, geht nicht aus der Frage hervor. Das war Selbstverteidigung, der Schulterwurf auf jeden Fall, ich gehe davon aus, ein Gericht würde es ähnlich werten. Ob dann die Schläge noch dazu zählen, weiß ich nicht.

https://www.vingtsun-bonn.de/ving-tsun/sv-wunderwaffe/

Sie dienen eher der psychologischen Abwehr, wie Kettenangriffe allgemein. Und sind auch eine klare Warnung: Hier wehr sich jemand, das kann noch heftiger werden.

Lowkickmaster3  27.06.2021, 14:09

Er wollte ihn schlagen steht da, also gab es schon einen Grund, auch wenn die zusätzliche Provokation unnötig war... Außerdem kann man eventuell Argumentieren, dass er mit den Schlägen sichergehen wollte, dass er nicht nochmal aufsteht und hinterherlaufen würde etc., aber mit kettenfauststößen erreicht man das einfach nicht (erzeugen nicht genug Wucht um jmd Kampfunfähig zu machen, sprich auszuknocken)

JoeyJ7 
Beitragsersteller
 28.06.2021, 02:11
@Lowkickmaster3

Ja eben, Er kam auf mich zu mit einem Schwingenden, ich duckte mich einfach, griff sein Arm und warf ihn. Ohne kraft aufwand, der wäre wieder aufgestanden, durch die Faustschläge blieb er aber liegen 🤷🏻‍♂️

Lowkickmaster3  28.06.2021, 06:34
@JoeyJ7

Ab dem Moment wenn er sich für den Schlag bereit macht darfst du das schon. Du kannst mir nicht erzählen, dass kettenfauststöße für signifikanten Schaden (jemanden Kampfunfähig zu machen) reichen, da kann man nicht ansatzweise genug Kraft rein legen, vorallem wenn du es in nem Winkel nach unten machst. Da wird eher die Angst gereicht haben.

JoeyJ7 
Beitragsersteller
 28.06.2021, 15:47
@Lowkickmaster3

Denke ich auch. Kettenfaustöße sind ja keine richtigen schläge. Man holt ja nicht aus dabei.. Wie gesagt da floss einfach die Erahrung mit ein. Es ging alles zu schnell normalerweise würde ich nie kettenfaustöße benutzten, bis auf den gegener zu provozieren ^^

Lowkickmaster3  28.06.2021, 16:12
@JoeyJ7

Man muss nicht ausholen um stark zu schlagen, guck dir boxer an, DAS ist Schlagen...

Eigentlich solltest du versuchen deeskalierend zu wirken, aber du hast die Situation provoziert und Notwehr war es vllt durch die „Schläge” (🤭🤭🤭) nicht mehr...

Erst Schulterwurf und dann Schläge als er auf dem Boden lag?

Egal, sowieso unglaubwürdig deine Geschichte.

Übrigens: Notwehr ist die Abwehr eines gegenwärtigen! rechtswidrigen Angriffs und nicht einprügeln auf einen Wehrlosen.

JoeyJ7 
Beitragsersteller
 26.06.2021, 12:54

Willst du sehen wie unglaubwürdig ? Willst den mal im Krankenhaus besuchen ? Kannst du gerne tun.

Das hat nichts mit Kampfsport zu tun, sondern mit einem Notwehrexzess.

ES1956  26.06.2021, 13:17

Ich kann bei der Schilderung keine Anzeichen von  Verwirrung, Furcht oder Schrecken erkennen die §33 voraussetzt.

14905403  26.06.2021, 13:35
@ES1956

Das ist richtig. § 33 Spricht von einem Notwehrexzess auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken, um straffrei zu bleiben. Passiert ein Notwehrexzess aus anderen Gründen, ist er strafbar

ES1956  26.06.2021, 13:43
@14905403

Das sehe ich anders, ist die Tat nicht durch §33 gedeckt ist es auch kein Notwehrexzess sondern schlicht KV. In diesem Fall kommt wahrscheinlich nicht einmal Notwehr infrage weil er den "Angriff" provoziert hat.

BeviBaby  23.10.2023, 14:07
@14905403

Der Notwehrexzess ist kein gesonderter Straftatbestand. Zudem liegt er ja erst dann vor, wenn der Täter aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreitet.

Das erschließt sich, wenn man sich den Aufbau der Prüfung einer Straftat anschaut. Du steigst ein mit dem Straftatbestand an sich (hier wären wir bei irgendwas mit Körperverletzung).

Du bejahst dass der Straftatbestand Objektiv vorliegt (im Gesetz steht was du dafür brauchst, das liegt alles vor) und dass er subjektiv vorliegt (die Tat wurde auch vorsätzlich begangen).

Dann müsste die Tat Rechtswidrig sein. Du prüfst die Notwehr, kommst zu dem Schluss, dass kein Rechtsfertigungsgrund für die Tat, insbesondere keine Notwehr vorliegt, damit war sie rechtswidrig.

Und JETZT kommst du dazu die Schuld zu prüfen bzw. ob ein Entschuldigungsgrund vorliegt.

Und DA kommst du dann zur Prüfung des Notwehrexzesses. Liegt er vor, dann greift der als Entschuldigungsgrund, die Schuld fällt weg, es liegt keine Straftat vor. Greift er NICHT (und auch kein anderer Entschuldigungsgrund), dann liegt auch die Schuld vor und damit haben wir alles geprüft und kommen zu dem Schluss:

Es liegt eine Straftat vor. Und zwar die der 'irgendwas mit Körperverletzung', die wir bereits oben geprüft haben. Der Notwehrexzess kann da lediglich reingrätschen und sagen 'doch keine Straftat'. Er bildet aber keinen eigenen Straftatbestand.