TVöD Stellenwechsel-Stufenmitnahme?

2 Antworten

Das "niemals niedriger als Stufe 2" gilt nur bei der Höhergruppierung beim selben Dienstherren. Du willst aber von Stadt zu Landkreis wechseln, d.h. der Dienstherr ändert sich.

Grundsätzlich gilt die Vorgabe: Bei Neueinstellung im Öffentlichen Dienst, gilt Stufe 1. Jedoch können die Dienstherren auch davon abweichen, wenn man bereits einige Zeit in einer vergleichbaren Beschäftigung gearbeitet hat, "einschlägige Berufserfahrung" genannt. Dabei liegt es im Ermessen des Dienstherrn, ob deine vorherige Tätigkeit "einschlägig" ist oder nicht.

Im TVöD steht:

Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Ob das beim Wechsel in eine höhere Stufe auch noch gilt? (Du wechselst ja nicht nur die Stelle...)

Aber auch das ist alles im TVöD verankert.... Musst Du Dich halt mal ein wenig durch"wühlen".

Diesen Link (u.a.) spuckt Onkel google aus: http://forum.oeffentlicher-dienst.info/viewtopic.php?t=8212