Wie viel Stunden vorher muss mir ein Arbeitsgeber bescheid geben, dass ich an meinen Freien Tag in die Arbeit komme?

6 Antworten

Wenn Dein AG Dir Deinen Arbeits-/Dienst-/Schichtplan einmal bekannt gegeben hat, kann er diesen einseitig nicht mehr ändern. Sein Weisungsrecht ist dann verbraucht, auch der AN darf seine Freizeit planen.

Bei "Arbeit auf Abruf" hält sich die Rechtsprechung an den § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Hier steht im Absatz 2:

"Der AN ist nur zur Arbeitsleitung verpflichtet, wenn der AG ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt".

Diese vier Tage im Voraus kannst Du als "Vorlaufzeit" nehmen, wenn es keine Arbeits-/Einsatzpläne gibt. Zu den vier Tagen zählt allerdings der Tag der Ankündigung ebenso wenig wie der Tag an dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll.

Wenn Du z.B. an einem Montag arbeiten sollst, muss der AG Dir das spätestens am Mittwoch der Vorwoche mitteilen.

Wie viele Stunden im Voraus das sind, rechnest Du aber bitte selbst aus ;-)))

Hallöle,

ich weiß, dass jeder auch irgendwie zur Kooperation bereit sein sollte und es auch oftmals ist, aber manchmal wird einem einfach eine Änderung spontan "untergeschoben", wenn es partout nicht passt.

Dazu gibt es deswegen auch schon diverse Urteile, die Du Deinem Chef ja mal unter die Nase halten kannst. z.B.:

"...Generell gilt: Einen einmal aufgestellten Dienstplan darf der Chef nicht ohne konkrete Notlage umwerfen, denn der Arbeitgeber muss auf das Privatleben der Angestellten Rücksicht nehmen. Dies bedeutet: Ohne ein unvorhersehbares Ereignis und eine angemessene Ankündigungsfrist müssen diese keine Umstellungen hinnehmen. Laut eines aktuellen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin sind dies in der Regel vier Tage (Az. 28Ca 0243/12). ..."

Dieses und weitere Urteile und Infos findest Du unter: https://www.das.de/de/rechtsportal/arbeitsrecht/aktuelles/sind-kurzfristige-dienstplanaenderungen-erlaubt.aspx

Schönes WE noch,

wölfin 🙋

Er muss dich 4 Tage vorher informieren. Der Tag der Information und Arbeitstag zählt nicht dazu, genauso wenig wird das Wochenende gezählt. Wenn sie dich Montags anruft für Donnerstag musst du nicht hin. Das zählt auch nicht zur arbeitsverweigerung. An den 4 Tagen ist nicht zu rütteln.

Zb ruft sich am 27ten an für den 30sten (zu kurz) sie hätte dich dafür schon am 23ten anrufen müssen.

Einzige Ausnahme: ein Tarifvertrag, der zugunsten des Mitarbeiters von dieser Frist abweicht, aber Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht.

Z.b du hast am Montag frei, und er ruft dich am Montag an. Dann muss du nicht arbeiten gehen, nur wenn du willst.

Wenn der Dienstplan einmal veröffentlicht ist, darf er garnicht mehr einfach so eine Änderung herbeiführen sondern muß deine Zustimmung dazu haben.