Wie viel km/h darf man auf der Kraftfahrtstraße Fahren?
Moin. Ich hab morgen wieder Fahrstunde auf der Autobahn/ Kraftfahrtstraße , kurze frage wie schnell darf ich auf der Kraftfahrt straße fahren ? Meist ist das ja ausgezeichnet wie auch auf Land oder Autobahnen aber was ist wenn es nicht ausgezeichnet ist wie schnell darf ich fahren ? Auf Landstraßen ist 100 erlaubt wenn nichts ausgeschildert ist und ich war der Meinung das darf man auch auf der Kraftfahrtstraße Fahren aber sicher bin ich mir nicht mehr daher wäre es super wenn jemand das hier genau weiß danke.
9 Antworten
Ganz einfach: Auf ALLEN Strassen (ausserorts; egal ob Autobahn, Kraftfahrstr., Bundesstr., Land/Staatsstr. oder Kreisstr.) bei denen: a) in der Mitte (auf/anstelle der Mittellinie) eine ''bauliche Trennung'' wie eine Leitplanke oder eine Betonmauer ist (auch schon ab einer Fahrspur pro Richtung) b) es min. 2 Fahrspuren PRO Richtung gibt, hier ist die Trennung egal (kann schon eine weiße Linie sein) Ein Tempolimit hebt die ''Nichtbegrenzung'' natürlich auf.
Das ganze gilt für PKW bis 3,5 Tonnen.
Und für all diejenigen, die noch nie Kraftfahrstrasse ohne Tempolimit gesehen habe nur ein paar Beispiele: B3 Giessen-Marburg (Ausn. eine gefährliche Auffahrt;120),
Das kommt darauf an, was Du für ein Fahrzeug fährst und wieviele Fahrstreifen diese Kraftfahrstraße pro Fahrtrichtung hat. Für den PKW 3,5t gilt grundsätzlich außerhalb geschlossener Ortschaften und auf allen Fahrbahnen mit min. zwei Fahrsteifen pro Richtung, egal ob Autobahn, Kraftfahrstraße, usw. und egal ob bauliche Trennung oder nicht: Richtgeschwindigkeit 130! Das damit verbundene: "So schnell wie ich will" sollte lieber mit einer "angepasset Geschwindigkeit" ersetzt werden. Fahrbahnen, bei denen das auf Grund der Bauweise oder Streckenführung zu gefährlich werden könnte, sind idR. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit belegt. Ein schönes Beispiel als Beweis, sind bei manchen zweistreifigen Fahrbahnen die 100er Schilder. Wozu bräuchte man die, wenn o.g. Regel nicht zutreffen würde und a.g.O. sowieso 100 gilt? Das die Richtgeschwindigkeit nur auf Autobahnen gilt, ist ein uralter Irrglaube, der sich von Generation zu Generation zu vererben scheint.
ja, kann ich auch ein liedchen von singen. Mein Arbeitskollege wollte mir nie glauben das die umgehungsstrasse CLP ohne Begrenzenung ist, bis er vor 3 monaten gelesen hat, das diese nun tagsüber auf 100 begrenzt wird grins
Normalerweise 100km/h, wenn nichts anderes angegeben ist.
Bei baulich getrennten Fahrbahnen 150 km/h, soweit ich mich erinnere.
Unbegrenzt ist nur auf der Autobahn, oder?
nein auch auf baulich getrennten Fahrbahnen
"Bei baulich getrennten Fahrbahnen 150 km/h,"
in der stvo gibt es sowas mit absoluter sicherheit nicht!
bei baulich getrennten Fahrstreifen unbegrenzt, sofern keine geschwindigkeitsbegrenzung angegeben ist.
Ansonsten wie auf ner normalen Landstrasse 100km/h
bei autobahnen oder baulich getrennten Fahrbahnen gilt ein Richtgeschwindigkeit von 130km/h. wenn du schneller fährst und unfall baust, hast du eine teilschuld, falls der unfall mit tempo 130 vermeidbar gewesen wäre.
Ok gut also darf ich wenn nichts ausgeschildert ist ganz normal 100 km/h fahren und bei baulich getrennten Fahrstreifen unbegrenzt wie auf der Autobahn, Kommt es den vor das mal auf der Autobahn oder auf der Kraftfahrtstraße nichts ausgeschildert ist , eigentlich nicht oder ?
eine kraftfahrtstrasse ist es immer dann, wenn das blaue schild mit dem auto dasteht, meist bei den auffahren. Die Ortsumgehung cloppenburg (B213) haben sie jetzt erst diesen Monat auf 100 Nachts begrenzt, tagsüber ist aber noch frei.
ja das kommt schon relativ häufig vor. Vor allem bei nicht so stark befahrenen Autobahnen außerhalb der ballungsgebiete.
Noch ein kleiner Tipp, wenn du dir gerade unsicher bist, wie schnell du fahren darfst einfach die nächste ausfahrt abwarten. Danach muss die Begrenzung neu ausgeschildert werden, für die Fahrzeuge die gerade auf die Strasse aufgefahren sind. Falls da kein schild steht ist frei.
blabla
Nachtrag
§3 STVO
bei (3) 2c wirds intressant
noch ein Nachtrag:
bundesrecht.juris.de/stvo/__3.html
Absatz 3
punkt 2c
Danke für die Antwort
krieg ich dann auch noch eine hilfreichste antwort liebschau
nicht 150 sondern unbegrenzt