Wie müsste die anzeige laut strafrecht lauten? urkundendiebstahl?
Hallo, um erstmal kurz den sachverhalt zu beschreiben:
Wie alle Eltern hatte auch ich eine Geburtsurkunde meines Sohnes, diese mir aber von den Großeltern entwendet wurde, was ich nun erfahren habe!! Nun ist die Urkunde in Besitz des Vaters. Möchte diese gern wieder haben, allerdings wird sie mir nicht ausgehändigt nun möchte ich strafanzeige stellen. nun meine frage:
wäre es wegen unterschlagung von urkunden?
Oder wegen diebstahl?
ich habe sie ja immerhin vorher nicht freiwillig aus meinen Händen gegeben sondern sie wurde mir einfach entwendet gestohlen!!
vielen dank für hilfreiche antworten
5 Antworten
Der Straftatbestand nennt sich schlicht Unterschlagung, die Geburtsurkunde ist die unterschlagene Sache. http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html Allerdings halte ich eine Strafbarkeit für äußerst fraglich: Es muß eine rechtswidrige Zueignungsabsicht gegeben sein und der Täter muß die Rechtswidrigkeit gekannt haben. Sonst befindet er sich im sog. "Verbotsirrtum".
Rechtlich gesehen dürfte die Urkunde Deinem Sohn und nicht Dir gehören. Entsprechend kommt es auch nicht auf Deinen Herausgabewillen an, sondern auf den Willen Deines Sohnes. Da er beschränkt geschäftsfähig ist, kann einer Herausgabe nur von den gesetzlichen Vertretern rechtswirksam zugestimmt werden. Hat er das Sorgerecht, wäre die Zueignung nicht einmal rechtswidrig. Hat er nicht das Sorgerecht, dann wird er sich vermutlich damit herausreden können, daß er davon ausgegangen ist, genau so wie Du die Geburtsurkunde verwahren zu können.
Wenn die Urkunde gegen oder ohne seinen Willen entwendet wurde, kommt durchaus auch ein Diebstahl in Betracht. Ein möglicher Verbotsirrtum wäre bei lebensnaher Betrachtung wohl vermeidbar gewesen, weswegen die Strafe für die Tat allenfalls gemildert werden könnte.
Wie ich Deiner Schilderung entnehme seid Ihr wohl geschieden... die Urkunde gehört zu der Person ,der das Sorgerecht hat für das Kind(also Dein Sohn) Solltest Du das Sorgerecht haben gehört die Urkunde in Deine Hände. Wenn die Urkunde entwendet wurde ist es Diebstahl,sollte es zur Verwahrung bei Deinen "Eltern" während eurer Ehe /Zusammenlebens,dann auf Herauausgabe von Wichtigen Dokumenten verklagen...
Auch wenn es Dir nicht gefallen mag, Gerichte für kleinste Kleinigkeiten beschäftigt.
Kar magst Du dem eine reinwürgen wollen, das ist nunmal so in Rosenkriegen, dass man alles irgendwie verwendet, um Salz in Wunden zu streuen, dass man dem ehemals Partner alles neidet, von der Geburtsurkunde bis hin zum Kind, aber zu was führt das? Bist Du dann glücklicher, wenn der Vater des Kindes keine Geburtsurkunde hat? Oder hilft das dem Kind?
Geh halt hin und beantrage eine Neue, Du bekommst als Sorgeberechtigte so viele von denen ausgestellt, wie Du willst, gar kein Problem.
Und wenn der Kindsvater sie hat, dann hat er sie jetzt halt mal - und was will er damit letztlich anfangen?
Nichts, genau!
Die kann er sich einrahmen und ins Wohnzimmer hängen und erledigt. Schwamm drüber.
Dazu müsste erstmal die Frage geklärt sein welchem Elternteil eigentlich die Geburtsurkunde zusteht,oder?..Wem gehört eigentlich eine Geburtsurkunde???
Ich weiß nicht ob es das wert ist, wegen einer Geburtsurkunde einen Rechtsstreit anzustreben.Geh lieber zum Standesamt und laß dir eine Neue anfertigen.
ich bekomme nur eine beglaubte kopie, und das jedesmal würde mir zu sehr ins geld gehen auf dauer. habe den sachverhalt geschilder und um erneute aushändigung einer urkunde gebeten. das hieß es "man bekäme nur eine urkunde, diese habe ich bereits bekommen, so solle ich sie mir wieder beschaffen"
Wie oft im Leben benötigt man eine Geburtsurkunde? Aber eine Kopie erscheint mir bequemer als sich mal wieder um Pille-Palle rumzustreiten.
Mal so nebenbei, eine Anzeige muss gar nicht "lauten" Du trägst einer zur Ermittlung zuständigen Behörde einen Sachverhalt vor, dem Du strafrechtliche Relevanz beimisst, die rechtliche Einordnung ist letztlich Sache der Staatsanwaltschaft !
mir,.. sie wurde mir damals ausgestellt habe ebendfalls auch das alleinige sorgerecht