Wie lange werden erhobene Personendaten bei erstmaligem versehentlichen "Schwarzfahren" gespeichert?

3 Antworten

Schwarzfahren ist eine Straftat nach Paragraph 265a StGB "Erschleichung von Leistungen" Der Gesetzestext unterscheidet nich zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Somit gibt es auch kein "versehentliches" Schwarzfahren auch wenn sich das in deinen Augen so darstellt. Die 40€ Zahlung hat nichts mit der bevorstehenden Strafe durch den Strafrichter zu tun sondern sind ein auf zivilrechtlicher Rechtsgrundlage gefordetes erhöhtes Beförderungsentgelt. Die strafrechtliche Würdigung kann mit Geldstrafe oder mit bis zu einem Jahr Freigeitsstrafe geschehen.

jeffrey94 
Beitragsersteller
 26.06.2014, 16:23

Doch es gibt versehentliches Schwarzfahren. Bestraft werden kann man nur, wenn man es vorsätzlich getan hat. Also müsste die Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren den Vorsatz nachweisen.

Wäre es also möglich noch meine Fragen zu beantworten.

Wann ist Vorsatz gegeben?

Und nach wie viel Monaten oder Jahren werden die erhobenen personenbezogenen Daten wegen des erstmaligen "Schwarzfahrens" oder der Erschleichung von Beförderungsleistungen bei der MVG / MVV München gelöscht?

gri1su  04.07.2014, 17:41
@jeffrey94

ZuumZuum hat vollkommen recht. Schwarzfahrt ist Schwarzfahrt - und somit ein Straftatbestand. Ob nun vorsätzlich oder fahrlässig, das spielt unter dem juristischen Aspekt keine Rolle. Somit wäre bereits beim ersten Verstoß eine Strafanzeige möglich. Es liegt also ganz im Ermessen des Betreibers, ob bzw. wann Anzeige gestellt wird.

jeffrey94 
Beitragsersteller
 05.07.2014, 02:20
@gri1su

Nein, Du und ZuumZuum habt Unrecht.

Natürlich kann Strafanzeige gestellt werden. Das kann man sogar schon online machen und jedermann kann es, wenn man eine Straftat vermutet.

Aber was ist und wann ist es eine Straftat?

Ob nun vorsätzlich oder fahrlässig, das spielt unter dem juristischen Aspekt keine Rolle.

Selbstverständlich spielt es eine Rolle, ob vorsätzlich oder nicht. Im Zweifel entscheidet das ein Gericht. Vorsatz wäre von der öffentlichen Hand nachzuweisen. Beim ersten Mal wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft aufgrund fehlender Beweise eingestellt. Selbst beim zweiten oder dritten Mal würde es eingestellt, weil die Behörden überlastet sind.

Siehe auch, unter 5. Schwarz- und Graufahrer.

http://de.wikipedia.org/wiki/Bef%C3%B6rderungserschleichung

Die Gretchenfrage lautet also: Wann ist Vorsatz bei der Erschleichung von Beförderungsleistungen gegeben?

Und die 2. Gretchenfrage lautet: Nach welchem Zeitraum kann die Löschung der Daten verlangt werden?

jeffrey94 
Beitragsersteller
 05.07.2014, 02:45
@jeffrey94

Hier noch einmal für alle Dummköpfe der Gesetzestext, der Tatbestand des § 265a StGB:

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

Dieser Straftatbestand ist erfüllt, wenn, siehe oben, der Betroffene die Beförderung durch ein Verkehrsmittel

in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten.

Die betroffene Person muss es also mit Absicht (dolus directus 1. Grades), einfach ausgedrückt "mit Wissen und Wollen" den Tatbestand verwirklichen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Absicht_(Recht)

Unter Umständen 10 Jahre. Es ist mit dem erhöhten Beförderungsentgelt ein Geschäftsvorfall entstanden, dessen Einnahmen gebucht werden müssen. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt bei Einnahmen 10 Jahre. Das Ministerium für Finanzen hat am 1.1.2017 die GOBD verschärft, d.h. alle Geschäftsvorfälle die digital erhoben wurden, müssen auch digital, originär gespeichert werden.

Es stellt sich nur die Frage, ob die Buchung mit Personenbezug erfolgt, oder nicht.

Genutzt werden, dürfen die Daten allerdings nur mit berechtigtem Interesse der verantwortlichen Stelle. Dies liegt vor, da Wiederholungstäter ja irgendwann auch mal ein Strafverfahren erwartet.

Allerdings sollte man davon ausgehen, dass nach 2-3 Jahren, ohne erneuter Auffälligkeit, das Interesse der betroffenen Person überwiegt und die Daten dann gelöscht werden müssen. Allerdings nur aus der Liste der schwarzen Schafe, nicht aus der Buchhaltung.